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Fahrtkostenzuschuss statt Gehaltserhöhung?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Als Belohnung und Motivation für gute Arbeitsleistungen geben viele Arbeitgeber ihren Beschäftigten – zu denen auch die Auszubildenden gehören – eine Gehaltserhöhung. In finanzieller Hinsicht lohnt sich die aber oft nicht wirklich – ein höheres Gehalt bedeutet schließlich auch höhere Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber und Mitarbeiter. Als Alternative kann der Chef seinem Personal Gehaltsextras zukommen lassen, die entweder steuerbegünstigt oder sogar steuerfrei sind. Viele Arbeitgeber machen daher von der Möglichkeit Gebrauch, ihren Angestellten die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (teilweise) zu erstatten. Doch welche Arten der Fahrtkostenbezuschussung gibt es?

Barzuschuss

Der Barzuschuss ist ein Pauschalbetrag, den der Arbeitgeber seinen Beschäftigten pro Kalendermonat zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Gehalt ausbezahlt. Dieser Zuschuss ist gemäß § 40 II 2 EStG (Einkommensteuergesetz) mit 15 Prozent pauschal zu versteuern und in der Sozialversicherung nach § 1 I Nr. 3 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) beitragsfrei.

Allerdings muss es sich bei dem Barzuschuss nach Ansicht des BFH (Bundesfinanzhof) um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handeln (BFH, Urteil v. 19.09.2012, Az.: VI R 54/11). Ferner darf der Zuschuss den Betrag nicht übersteigen, den der Beschäftigte – ohne die Pauschalversteuerung – als Werbungskosten von der Steuer hätte abziehen können. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber den pauschal versteuerten Barzuschuss nach § 41b I Nr. 7 EStG auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen muss, da der Betrag dem Beschäftigten auf die Entfernungspauschale angerechnet wird, vgl. § 40 II 3 EStG.

Jobticket

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch vergünstigte Fahrtickets für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus oder Bahn gewähren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Rabatte des Verkehrsunternehmens – z. B. ein Mengenrabatt – bei der Festlegung des geldwerten Vorteils nicht mitzurechnen sind, vgl. § 8 II 1 EStG. Die Vergünstigung durch den Chef ist jedoch ein geldwerter Vorteil, der nach § 40 II 2 EStG pauschal mit 15 Prozent zu versteuern und nach § 41b I Nr. 7 EStG gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen ist.

Beträgt der geldwerte Vorteil allerdings nicht mehr als 44 Euro brutto im Monat, kann das vom Arbeitgeber erworbene Jobticket auch als steuerfreier Sachbezug nach § 8 II 11 EStG angegeben werden. Sofern der Arbeitgeber selbst Verkehrsträger ist, gilt jedoch § 8 III EStG. Danach bleibt ein kalenderjährlicher Rabatt von bis zu 1080 Euro steuerfrei. Darüber hinausgehende Beträge sind allerdings voll zu versteuern, da § 40 II 2 EStG hier nicht anwendbar ist.

Will der Arbeitgeber das Jobticket als steuerfreien Sachbezug ausgeben, ist allein die Aushändigung von Monatsfahrkarten zu empfehlen. Denn der geldwerte Vorteil fließt dem Mitarbeiter bereits mit dem Erwerb bzw. der Überlassung des Tickets zu. Die Aushändigung einer Jahresfahrkarte würde daher die 44-Euro-Freigrenze weit überschreiten – der Arbeitgeber müsste die Kosten für das Jahresticket voll als zusätzlichen Arbeitslohn versteuern.

Benzingutscheine

Überlässt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten Benzingutscheine/Tankgutscheine, liegt nach § 8 II 11 EStG ein steuerfreier Sachbezug vor, sofern der Wert des Gutscheins höchstens 44 Euro beträgt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Beschäftigte alleine den Gutschein und nicht wahlweise auch die Auszahlung des Gutscheinwerts verlangen darf (BFH, Urteile v. 11.11.2010, Az.: VI R 41/10, VI R 27/09). Das nämlich wäre Barlohn, der nicht nach § 8 II 11 EStG berücksichtigt werden kann. Wird ferner die Freigrenze von 44 Euro überschritten, ist der Sachbezug voll zu versteuern.

Übrigens: Ein Sachbezug liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine elektronische Karte erhält, die er nach dem Tanken bei einer Vertragstankstelle vorlegen muss, sondern auch, wenn der Beschäftigte zunächst auf eigene Kosten tankt und sich diese später unter Vorlage der Gutscheine vom Chef erstatten lässt (BFH, Urteile v. 11.11.2010, Az.: VI R 41/10, VI R 27/09).

Dienstwagen

Erhält ein Arbeitnehmer einen Dienstwagen, den er auch noch privat nutzen darf, liegt ein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber die Gesamtkosten trägt – und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Beschäftigte von seinem Nutzungsrecht Gebrauch macht (BFH, Urteil v. 21.03.2013, Az.: VI R 46/11). Die Besteuerung kann auf zwei verschiedene Arten erfolgen.

Zunächst einmal gibt es die sog. 1%-Regelung, die aber nur anwendbar ist, wenn der Dienstwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Hier ist der Nutzungsvorteil gemäß § 8 II 2 – 5 EStG i.V.m. § 6 I Nr. 4 Satz 2 EStG monatlich mit einem Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises des Kfz als steuerpflichtiger Arbeitslohn pauschal zu versteuern. Ferner erhöht sich die Lohnsteuer bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Bei der Fahrtenbuchmethode dagegen wird der geldwerte Vorteil mit den tatsächlich entstandenen Aufwendungen angesetzt, also z. B. Benzinkosten, Kfz-Steuer oder Versicherung. Die tatsächlichen Kosten müssen jedoch mittels Vorlage sämtlicher Belege sowie eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Ferner ist zu beachten, dass ein unterjähriger Wechsel von der 1%-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Kfz nicht möglich ist (BFH, Urteil v. 20.03.2014, Az.: VI R 35/12).

(VOI)

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