Gesetzentwurf beschlossen: Betriebliche Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel
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Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regeln bei der betrieblichen Altersvorsorge vorsieht. Damit soll die sog. EU-Mobilitätsrichtlinie (Richtlinie 2014/50/EU) in deutsches Recht umgesetzt werden. Sie zielt darauf ab, Diskriminierung beim Arbeitgeberwechsel zu beseitigen. Es geht darum, dass Zusatzrentenansprüche in der EU besser erworben und gewahrt werden sollen als bisher.
Regelungskernpunkte der Gesetzesänderung
In den Entwurf wurden die Vorgaben der EU-Richtlinie übernommen. Auf eine Beschränkung auf inländische Arbeitnehmer wurde dabei ausdrücklich verzichtet. Die neuen Regeln sollen für alle Beschäftigten gelten. Betroffen sind die Altersrente, Invaliditätsrente und die Hinterbliebenenversorgung, für die die neuen Regeln ohne Unterschiede gelten.
Schnellerer Erhalt von Anwartschaften
Bei den Betriebsrentenanwartschaften wird die Verfallbarkeit zugunsten der Beschäftigten herabgesetzt, die sog. Unverfallbarkeitsfristen. Bislang vom Arbeitgeber finanzierte Anwartschaften bleiben dann nicht mehr erst ab fünf Jahre der Zusage erhalten. Mit der Neuregelung wird diese Frist auf drei Jahre abgesenkt.
Darüber hinaus wird auch die Lebensaltersgrenze reduziert, zu dem man frühestens den Arbeitgeber verlassen darf. Künftig soll dies nicht mehr ab dem 25. Lebensjahr, sondern ab dem 21. Lebensjahr möglich sein, ohne dass die arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaft verfällt.
Weitere Neuerungen der betrieblichen Altersvorsorge
In Zukunft müssen Arbeitnehmer zudem nicht mehr fürchten, dass ein Arbeitgeberwechsel sich nachteilig auf ihre betriebliche Altersvorsorge auswirkt. Künftig werden Betriebsrentenanwartschaften von im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmern und von ausgeschiedenen Arbeitnehmern gleichbehandelt. Entsprechend werden zudem die Vorschriften zu Auskunftsansprüchen und Ansprüche auf Abfindung angepasst.
Inkrafttreten der Gesetzesreform
Am 1. Januar 2018 sollen die neuen Vorschriften in Kraft treten. Geändert werden das Betriebsrentengesetz und das Einkommensteuergesetz. Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zugeleitet, damit dieser zu dem Umsetzungsgesetz Stellung nehmen kann. Im Anschluss wird sich damit der Bundestag befassen und darüber beschließen.
(WEL)
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