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Gesetzesänderungen im April 2024: Cannabislegalisierung, Elterngeld und mehr

Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Cannabis teilweise erlaubt

Das Cannabisgesetz hat am 22. März den Bundesrat passiert und wurde am 27. März unterzeichnet. Bereits ab 1. April 2024 wird damit Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis für Personen ab 18 Jahren unter folgenden Bedingungen legal.

Privater Anbau

Erwachsene dürfen bis zu drei weibliche Pflanzen anbauen, um Cannabis für den Eigenkonsum zu erhalten. Mehr Pflanzen sind jedoch  verboten. Was zu viel wächst, sollten Besitzer vernichten, da bereits bei einer Pflanze mehr rechtliche Konsequenzen drohen können.

Besitzer der Pflanzen müssen außerdem den Zugang zu ihnen kontrollieren können, damit Minderjährige keinen Zugriff darauf haben. Der Anbau ist deshalb nur am Lebensmittelpunkt erlaubt. Das ist in den meisten Fällen die eigene Wohnung. Halten sich dort auch Minderjährige auf, sind die Pflanzen abgeschlossen aufzubewahren.

Wer Cannabis im Kleingarten anbauen will, muss dort zugleich wohnen. Maßnahmen gegen den einfachen Zugang zu den Pflanzen sind ebenfalls zu treffen. Der in vielen Schrebergärten vorhandene Zaun reicht dafür nicht. Stört der Geruch der Pflanzen zudem Nachbarn – ob zu Hause oder in der Kleingartenkolonie –, können diese Gegenmaßnahmen verlangen. Sind die Maßnahmen nicht ausreichend, muss der Anbau unterbleiben.

Anbau durch Verein

Ab Juli 2024 gelten die Regeln für Anbauvereine. Sie dürfen dann nach erfolgreichem Antrag Cannabispflanzen anbauen und zudem Samen, Stecklinge und Cannabis mit maximal zehn Prozent THC-Gehalt an Mitglieder abgeben. Ein Mitglied darf monatlich bis zu 50 Gramm erhalten. Für unter 21-jährige Mitglieder sind es maximal 30 Gramm pro Monat. Anbauvereine dürfen bei alldem nicht kommerziell handeln. Der Verkauf von Produkten ist deshalb verboten. Werbung für oder Sponsoring von Anbauvereinigungen ist ebenfalls nicht erlaubt.

Lediglich Mitgliedsbeiträge dürfen die Vereine verlangen. Dieses Werbe- und Sponsoringverbot gilt zudem für Cannabis selbst. Verboten ist auch der Weiterverkauf von Mitgliedern an Nichtmitglieder. Die Mitgliedschaft in mehreren Anbauvereinen ist unzulässig. Die Mitgliederzahl ist auf 500 Personen begrenzt. Jeder Verein muss zudem Beauftragte für Jugendschutz und Suchtprävention benennen. Der Konsum von Cannabis im Verein ist verboten.

Wer kein Mitglied eines Anbauvereins ist, dem bleibt nur die Möglichkeit, Cannabis privat anzubauen. Das gilt zumindest vorerst, bis Regeln für weitere Bezugsquellen für den probeweisen Verkauf durch offizielle Stellen gelten.

Auch künftig verboten bleiben wird der Cannabiserwerb auf dem Schwarzmarkt. Dealen bleibt somit strafbar. Der Verkauf an Minderjährige wird durch das Cannabisgesetz härter als bisher bestraft.

Erlaubter Besitz ist ortsabhängig

Bis zu 25 Gramm Cannabis dürfen Erwachsene in der Öffentlichkeit zum Eigenkonsum besitzen. Wer dort mit maximal 5 Gramm mehr erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ab mehr als 30 Gramm ist der Besitz strafbar. Zu Hause sind pro Erwachsenen bis zu 50 Gramm erlaubt sowie maximal drei Pflanzen. Hier stellen bis zu 10 Gramm mehr noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Ab 60 Gramm ist der Besitz strafbar.

Konsum ist nicht überall erlaubt

Der Konsum in der Öffentlichkeit ist in der Nähe von Sportstätten, Schulen und Kinder- und Jugendeinrichtungen in 100 Metern um den Eingangsbereich verboten. In Fußgängerzonen gilt ein Konsumverbot von 7 bis 20 Uhr. Ebenfalls verboten ist der Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen.

Darüber hinaus drohen bei Weitergabe von Cannabis an Minderjährige härtere Strafen. Die bisher geltende Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr steigt auf mindestens zwei Jahre.

Straßenverkehrsteilnahme bleibt riskant

Noch offen sind die Folgen für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Bisher ist kein Grenzwert bekannt. Es reicht aktuell bereits 1,0 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blutserum für eine Ordnungswidrigkeit oder ein strafbares Verhalten sowie Fahrverbot oder Führerscheinentzug.

Justiz muss Altfälle aufarbeiten

Eine Amnestieregelung hat Folgen für Altfälle. Die „Deutsche Richterzeitung“ nennt insofern mehr als 210.000 zu überprüfende Strafakten auf Basis von Mitteilungen der Bundesländer. Das Bundesgesundheitsministerium geht dagegen von nur 7500 Fällen aus.

Unabhängig von der Anzahl sind Altfälle daraufhin zu überprüfen, ob das Verhalten nach dem neuen Cannabisgesetz nicht mehr zu ahnden wäre. Einträge im Bundeszentralregister über entsprechende Verurteilungen sind zu entfernen.

Elterngeldanspruch wird eingeschränkt

Die maßgebliche Einkommensgrenze für den Erhalt von Elterngeld sinkt für ab 1. April 2024 geborene oder adoptierte Kinder. Bisher entfiel der Anspruch für Paare erst ab einem zu versteuernden Vorjahreseinkommen von 300.000 Euro pro Jahr. Für Alleinerziehende waren es entsprechend 250.000 Euro. Künftig gilt einheitlich eine Einkommensgrenze von 200.000 Euro. Und im nächsten Jahr ist bereits die nächste Senkung vorgesehen. Für ab April 2025 geborene bzw. adoptierte Kinder liegt die Einkommensgrenze dann bei maximal 175.000 Euro Einkommen, um Elterngeld zu erhalten.

Eine weitere Änderung betrifft die gemeinsam genutzte Elternzeit von Elternteilen. Zwar wird weiterhin für bis zu 14 Monate Basis-Elterngeld gezahlt. Elternteile ab April 2024 geborener Kinder erhalten dieses jedoch nur noch für einen statt für zwei gemeinsam verbrachte Elternzeitmonate. Der von beiden Partnern genutzte Elternzeitmonat muss zudem in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes liegen. Die beliebte Kombination „12 Monate plus 2 Partnermonate“ wird damit unattraktiver. Ausnahmen davon gelten weiterhin für Mehrlings- und Frühchengeburten. Ebenso nicht von den Änderungen betroffen sind das ElterngeldPlus und der Partnerschaftsbonus.

Einwegkunststoffhersteller müssen sich registrieren

Plastiktüten, Folienverpackungen, Getränkebehälter, Tabakfilter und andere Einwegkunststoffprodukte landen oft in Parks, Straßen und anderswo. Deren Hersteller müssen sich künftig mehr an den Abfallbeseitigungskosten beteiligen. Dazu startet das Umweltbundesamt die Onlineplattform DIVID. Ab 1. April sollen sich darüber zunächst inländische Hersteller registrieren können. Später folgen Hersteller mit Sitz außerhalb Deutschlands. Die ab 2025 zu leistenden Zahlungen fließen in den Einwegkunststofffonds. Städte, Gemeinden und andere öffentliche Stellen, die für die Reinigung des öffentlichen Raums zuständig sind, können dann Mittel daraus erhalten. Jährlich sollen rund 430 Millionen Euro in den Fonds fließen.

Leiharbeit in der Fleischwirtschaft weiter verboten

Der Einsatz von Leiharbeitern in der Fleischwirtschaft ist bereits seit April 2021 nur noch ausnahmsweise im Falle von Auftragsspitzen auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich. Ab April 2024 endet auch diese Möglichkeit zum Leiharbeitereinsatz. Dies soll jedoch evaluiert werden. Vom Verbot der Leiharbeit weiterhin ausgenommen bleiben Betriebe des Fleischerhandwerks, die weniger als 50 Personen beschäftigen.

Qualifizierungsgeld für Weiterbildung wird ausgezahlt

Vom Strukturwandel betroffene Unternehmen erhalten bei bereits erfolgreicher Beantragung ab April Qualifizierungsgeld. Der Staat übernimmt dabei Weiterbildungskosten von Mitarbeitern. Wenn diese infolge der Weiterbildung weniger arbeiten können, zahlt die Agentur für Arbeit bis zu 67 Prozent des Nettoverdienstes. Diesen können Arbeitgeber aufstocken.

Für den Erhalt von Qualifizierungsgeld sind jedoch verschiedene Anforderungen zu erfüllen. Zu den zentralen Anforderungen zählt:

In Betrieben mit nicht mehr als 250 Mitarbeitern müssen mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Strukturwandel innerhalb der nächsten drei Jahre betroffen sein. In größeren Betrieben liegt die entsprechende Schwelle bei mindestens 20 Prozent der Beschäftigten.

Zudem muss ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung den Qualifizierungsbedarf und die Beschäftigungschancen regeln, sofern es sich um keinen Kleinstbetrieb handelt.

Förderfähige Weiterbildungsmaßnahmen müssen mindestens 120 Stunden umfassen und dürfen nicht länger als dreieinhalb Jahre dauern.

Azubis können Mobilitätszuschuss erhalten

Auszubildende, die weit weg von ihrem bisherigen Wohnort eine Ausbildung absolvieren, können Geld für zwei monatliche Familienheimfahrten während des ersten Ausbildungsjahres erhalten. Der sogenannte Mobilitätszuschuss setzt zum einen den Wohnortwechsel des Auszubildenden voraus. Zum anderen darf der bisherige Wohnort nicht in angemessener Zeit erreichbar sein. Der Antrag auf Mobilitätszuschuss ist online unter www.arbeitsagentur.de oder beim örtlichen Jobcenter möglich.

Disziplinarverfahren schneller möglich

Ab April gilt für Beamte des Bundes ein geändertes Disziplinarrecht. Die Disziplinarbehörden erhalten dadurch erweiterte Disziplinarbefugnisse für den Erlass von Disziplinarverfügungen. Damit entfällt die bisher erforderliche Disziplinarklage beim Verwaltungsgericht. An dieses müssen sich betroffene Beamte wenden, um gegen eine Disziplinarverfügung gerichtlich vorzugehen. Zweck der Änderung ist die leichtere Entfernung von Extremisten aus dem öffentlichen Dienst und geringere Ausgaben für Bezüge. Sie sind während langwieriger Gerichtsprozesse weiterzuzahlen.

Umsatzsteuer für Gas und Fernwärme wieder bei 19 Prozent

Die Umsatzsteuersenkung für Gas und Fernwärme auf 7 Prozent endet. Ab April ist wieder der vorherige Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu zahlen. Grund für die Senkung waren die erheblich gestiegenen Energiepreise nach Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine.

Mindestlohnerhöhung für Maler, Lackierer und Flughafensicherheitskräfte

Die Mindestlöhne im Maler- und Lackiererhandwerk steigen ab April auf 13,00 Euro pro Stunde für ungelernte Kräfte. Gesellen müssen mindestens 15,00 Euro pro Stunde erhalten.

Luftsicherheitskontrollkräfte an Flughäfen in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Bayern – mit Ausnahme des Flughafen München – haben Anspruch auf 18,32 Euro Mindestlohn. Für dort beschäftigte Sicherheitskräfte steigt er auf 16,95 Euro pro Stunde.

(GUE)

Foto(s): ©Adobe Stock/sodawhiskey, ©Adobe Stock/Alrika

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