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Keine Arbeit während der Pausenzeit

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Regelt eine Betriebsvereinbarung die Pausenzeiten, darf der Arbeitgeber davon nicht einseitig abweichen und seinen Mitarbeitern während ihrer Pause Arbeit zuweisen.

Jeder Beschäftigte hat nach § 4 ArbZG (Arbeitszeitgesetz) Anspruch auf eine Pause, die insgesamt mindestens dreißig Minuten dauern muss. Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, kann der mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung beschließen, in der etwa geregelt wird, wann die Pausen zu machen sind. Die Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend; der Arbeitgeber darf nicht einseitig davon abweichen.

Pausenzeiten werden genau festgelegt

In einem Unternehmen existierte eine Betriebsvereinbarung „Pausen". Danach sollten der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemeinsam in den Dienst- und Schichtplänen die Pausenzeiten der Beschäftigten im Voraus festlegen. Der Arbeitgeber hielt sich aber nicht an die Ruhezeiten, sondern forderte seine Mitarbeiter wiederholt dazu auf, auch während ihrer Pausenzeiten zu arbeiten. Der Betriebsrat wusste davon nichts und wurde vom Unternehmen immer erst im Nachhinein darüber informiert. Er sah darin einen Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 23 III BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) und verlangte von diesem, weitere Arbeitszuweisungen während der Ruhezeiten zu unterlassen bzw. freiwillige Arbeiten in dieser Zeit nicht mehr zu dulden.

Chef muss Pausenzeiten beachten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah in dem Verhalten des Arbeitgebers einen groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG. Schließlich hätte er sich an die - zusammen mit dem Betriebsrat erstellten - Dienst- bzw. Schichtpläne und damit auch an die Pausenzeiten halten müssen. Indem er aber seinen Beschäftigten während ihrer Ruhezeit Arbeiten zuwies bzw. ihre freiwilligen Arbeitsleistungen duldete, hat er die Dienstpläne einseitig geändert, was rechtlich aber grundsätzlich nicht zulässig ist.

Außerdem hat er seine Mitarbeiter nicht nur vereinzelt, sondern regelmäßig zur Arbeit während der Ruhezeiten aufgefordert; es war deshalb zu erwarten, dass er auch in Zukunft Arbeiten während der Pausen verlangt. Um das zu verhindern, wurde der Arbeitgeber vom BAG dazu verpflichtet, in den Pausenzeiten weder Arbeiten zuzuweisen noch freiwillige Arbeitsleistungen seiner Beschäftigten zu dulden.

(BAG, Beschluss v. 07.02.2012, Az.: 1 ABR 77/10)

(VOI)

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