Keine Zurückweisung einer Betriebsratsanhörung
- 2 Minuten Lesezeit
Kündigung wegen Standortschließung
Ein Luftfahrtunternehmen hatte sich zur Schließung seiner deutschen Standorte entschlossen. Für die Abwicklung der Kündigungen beauftragte man einen externen Rechtsanwalt. Der schickte zunächst Anhörungsschreiben an den Betriebsrat. Nach § 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wären Kündigungen ohne vorherige ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung allein deswegen unwirksam.
Den Anhörungsschreiben waren keine Vollmachtsurkunden beigefügt. Aus diesem Grund äußerte sich der Betriebsrat nicht inhaltlich, sondern wies die Anhörung formal zurück. Wenige Tage später schickte der Anwalt die Kündigungen an die betroffenen Arbeitnehmer. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.
Betriebsrat hätte sich äußern können
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, anders als noch das Landesarbeitsgericht (LAG), dass dem Betriebsrat kein Zurückweisungsrecht zustand. Die Anhörung sei damit ordnungsgemäß erfolgt und die angegriffene Kündigung entsprechend wirksam.
Eine Zurückweisung ist in § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur für einseitige Rechtsgeschäfte vorgesehen. Eine Betriebsratsanhörung allein führt aber noch zu keiner Rechtsfolge. Die ergibt sich erst aus einer später separat auszusprechenden Kündigung. Damit handelt es sich bei der Anhörung weder um ein Rechtsgeschäft, noch kann die Vorschrift analog angewendet werden.
Ein Zurückweisungsrecht nur aufgrund einer fehlenden Vollmachturkunde würde dem Zweck des Anhörungserfordernisses widersprechen. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, sich vor einer Kündigung zu äußern. Das kann er auch ohne die Urkunde. Das Anhörungsverfahren vor Kündigungen ist schließlich an keine Formvorschriften gebunden. Auch eine mündliche oder telefonische Anhörung ist möglich.
Entscheidend ist die Kündigung
Wenn der Betriebsrat an der Bevollmächtigung des Anwaltes Zweifel hat, kann er unmittelbar beim Arbeitgeber nachfragen. Das gehört zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die in § 2 Abs. 1 BetrVG sogar gesetzlich geregt ist.
Nur wenn dem späteren echten Kündigungsschreiben ebenfalls keine Vollmachturkunde beigefügt gewesen wäre, hätte der Arbeitnehmer selbst die Kündigung sofort zurückweisen können.
(BAG, Urteil v. 13.12.2012, Az.: 6 AZR 348/11)
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