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Kündigung wegen Emoji-Nutzung auf Facebook?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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So anonym, wie viele glauben, ist das Internet nicht. Das wird einigen Usern aber erst klar, wenn sie z. B. eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings oder eine fristlose Kündigung wegen der Beleidigung Vorgesetzter auf Facebook oder sonstigen sozialen Netzwerken im Briefkasten finden. Doch kann sogar die Nutzung bestimmter Emoticons – z. B. eines Schweinekopfs – als Beleidigung gewertet werden und eine fristlose Kündigung rechtfertigen?

Arbeitsunfall löst Diskussion auf Facebook aus

Ein Angestellter eines Maschinenbauunternehmens erlitt einen Arbeitsunfall, was er prompt auf Facebook postete. Einige Kollegen sahen die Nachricht und hinterließen einen Kommentar. Dabei ging es vor allem um die Dauer der Krankschreibung, die sechs Wochen betragen sollte. Ein Montagearbeiter, der seit über 16 Jahren in demselben Betrieb tätig war, fand dies anscheinend sehr lustig und postete unter anderem den Satz „Das Fette Schwein dreht durch!!!“. Dabei schrieb er „Schwein“ allerdings nicht aus, sondern er verwendete das entsprechende Emoji.

Sein Arbeitgeber erfuhr von diesem Kommentar und ging davon aus, dass hiermit ein etwas beleibter Vorgesetzter des verletzten Beschäftigten öffentlich beleidigt worden war. Aus diesem Grund kündigte er dem Montagearbeiter fristlos, hilfsweise ordentlich. Dieser reichte daraufhin Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein. Schließlich habe er niemanden beleidigt. Vielmehr habe es sich nur um einen Spitznamen für einen Kollegen – keinen Vorgesetzten – gehandelt, der lediglich anderen Mitarbeitern des Unternehmens bekannt sei. Niemand habe öffentlich an den Pranger gestellt werden sollen. Darum habe er selbst darauf bestanden, dass bei der Diskussion keine Namen genannt werden.

Auch hätte er zuerst abgemahnt werden müssen. Im Übrigen würde ihn eine Kündigung schwer treffen, weil er sich zusammen mit seiner Frau um sein einjähriges Kind sowie seine demenzkranke Mutter kümmern müsse. Da er in einer ländlichen Region lebe, wäre es ferner sehr schwer, eine neue Arbeit zu finden, bei der die Pflege seiner Mutter und Betreuung seines Kindes gleichermaßen gesichert wäre.

Anspruch auf Weiterbeschäftigung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hielt sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam.

Grobe Beleidigung eines Vorgesetzten?

Die Richter stellten jedoch klar, dass der Montagearbeiter den Vorgesetzten seines Kollegen durchaus grob beleidigt hatte, als er diesen als „Fettes Schwein“ bezeichnete. Denn üblicherweise ärgern sich gerade die Vorgesetzten darüber, wenn ihre Untergebenen wochenlang ausfallen. Es lag somit nahe, dass der füllige Vorgesetzte Zielscheibe der Beleidigung sein sollte, nicht irgendein Kollege des Montagearbeiters.

Abmahnung vor Kündigung?

Obwohl der Beschäftigte einen Vorgesetzten grob beleidigt hatte, war eine Kündigung nicht gerechtfertigt. Vielmehr hätte er zuerst abgemahnt werden müssen. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass bereits eine Abmahnung genügt hätte, um dem Beschäftigten sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihn von weiteren Entgleisungen abzuhalten.

Eine Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn von Anfang an klar ist, dass der betroffene Mitarbeiter sein Fehlverhalten zukünftig nicht ändern wird oder wenn es sich um eine besonders schwere Pflichtverletzung durch den Angestellten handelt. Wird ein Vorgesetzter beleidigt, kann dies durchaus eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen – schließlich wird der Chef dann bloßgestellt und seine Autorität wird untergraben.

Codes und Spitznamen auf Facebook

Bei Posts in fremden Facebook-Chroniken hat man grundsätzlich keinen Einfluss darauf, ob und wann die Kommentare öffentlich einsehbar sind. Wer andere über Facebook beleidigt, muss also damit rechnen, dass ziemlich schnell viele weitere Nutzer hiervon erfahren.

Vorliegend war jedoch zu berücksichtigen, dass der Montagearbeiter niemanden öffentlich an den Pranger stellen wollte. Er hatte im Verlauf der Diskussion sogar darauf bestanden, dass keine Namen genannt werden, um eine Identifikation der beleidigten Person zu verhindern. Ferner war er davon ausgegangen, dass allein seine Kollegen und er aufgrund des „Insidersprachgebrauchs“ wissen, wer Träger des „Spitznamens“ ist. Schließlich ist Außenstehenden unbekannt, dass der Vorgesetzte korpulenter ist und die Beleidigung somit an sein Erscheinungsbild anknüpfte. Es hätte somit genügt, dem Montagearbeiter mit einer Abmahnung deutlich zu zeigen, dass der Post „schlicht inakzeptabel“ ist, anstatt ihm gleich zu kündigen.

Weitere Aspekte, die gegen die Entbehrlichkeit der Abmahnung sprachen, waren unter anderem die 16-jährige beanstandungslose Betriebszugehörigkeit des Montagearbeiters sowie seine private Situation. Denn er ist nach wie vor besonders auf die Stelle angewiesen. So muss er seine Frau, sein Kind und seine demenzkranke Mutter versorgen. Es würde eine Weile dauern, bis er eine andere Anstellung findet, die in der Nähe seines Wohnorts liegt und es ihm ermöglicht, Berufliches und Privates so gut wie bisher miteinander zu vereinbaren.

Fazit: Die Beleidigung von Kollegen oder Vorgesetzten via Facebook oder anderen sozialen Netzwerken kann schnell zur Arbeitslosigkeit führen. Das gilt auch, wenn man bestimmte Emojis nutzt, die im Gesamtkontext der Konversation als Beleidigung verstanden werden können.

(LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.06.2016, Az.: 4 Sa 5/16)

(VOI)

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