Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Kündigung wegen heimlicher Tonaufnahmen mit dem Smartphone

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Im Nachhinein den genauen Inhalt eines Gesprächs nachzuweisen, ist oft schwierig. Da bietet es sich scheinbar an, das eigene Smartphone als Aufnahmegerät zu nutzen. Mit entsprechenden Apps ist das technisch kein Problem. Heimliches Abhören und Aufzeichnen ist allerdings strafbar und kostete nun eine Beschäftigte sogar ihren Arbeitsplatz.

Zuspätkommen in der Wiedereingliederungsphase

Die Arbeitnehmerin war über einen längeren Zeitraum krank gewesen und befand sich gerade in der Wiedereingliederung. Das bedeutet, sie arbeitete wieder, aber zunächst nur weniger Stunden pro Woche als vertraglich vereinbart. Ihr Chef hatte angeordnet, dass sie ihren Dienst um acht Uhr morgens antreten sollte. Als die Dame dennoch erst um 9:30 Uhr erschien, bat sie der Arbeitgeber kurzfristig zu einem Personalgespräch.

Dort berief sich die Angestellte auf die im Betrieb vorhandene Gleitzeitregelung, übersah aber, dass diese im Rahmen ihrer Wiedereingliederung nicht galt. Auch über ein Scheitern bzw. einen Abbruch der Wiedereingliederungsmaßnahme war gesprochen worden, wobei der Ton offenbar rauer wurde.

Smartphone für Gesprächsmitschnitt verwendet

Das Gespräch wurde zwischenzeitlich für rund eine Dreiviertelstunde unterbrochen. Zumindest den zweiten Teil zeichnete die Arbeitnehmerin dann heimlich mit ihrem Smartphone auf. Der Chef wusste davon wohl auch noch nichts, als er der Dame einige Zeit später kündigte.

Im Kündigungsschutzprozess wollte die Frau dann offenbar beweisen, wie schlecht sie der Arbeitgeber behandelt hatte. Dafür legte sie ein nach der Aufnahme angefertigtes Wortprotokoll vor. Das allerdings brachte ihr gleich noch eine Kündigung und obendrein eine Strafanzeige ein. Nach § 201 Strafgesetzbuch (StGB) drohen nämlich bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe für die unbefugte Aufnahme nicht öffentlich gesprochener Worte.

Heimliche Aufnahmen gerichtlich nicht verwertbar

Ob sich die Dame durch die heimliche Gesprächsaufzeichnung hier tatsächlich strafbar gemacht hat oder nicht, interessierte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz nur am Rande, dafür sind schließlich Staatsanwaltschaft und Strafgerichte zuständig. Zumindest die zweite arbeitsrechtliche Kündigung hielten die Richter allerdings für wirksam.

Auch wenn die Dame seinerzeit durch das kurzfristig anberaumte Personalgespräch möglicherweise überrumpelt worden war, berechtigte sie das dennoch nicht zur Anfertigung der heimlichen Tonaufnahmen. Die durften im Prozess ohnehin nicht verwertet werden. Sie haben aber das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seiner Beschäftigten zerstört.

Schließlich hätte sie ihren Chef schlicht um Erlaubnis für die Tonaufnahmen bitten oder das Gespräch ablehnen können. Schriftliche Aufzeichnungen wären ebenso möglich gewesen wie die Hinzuziehung eines Personal- bzw. Betriebsrats als Zeugen. Insbesondere nach der 45-minütigen Unterbrechung des Personalgesprächs hätte sie dazu auch alle Möglichkeiten gehabt.

Fazit: Vor einer Tonaufzeichnung sollten die Gesprächspartner unbedingt um Erlaubnis gefragt werden. Anderenfalls sind nicht nur die Aufnahmen meist unverwertbar, es droht auch noch eine strafrechtliche Verurteilung.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 03.02.2016, Az.: 7 Sa 220/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: