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Kündigung wegen Verweigerung einer betriebsärztlichen Untersuchung

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Details zu Krankheiten oder Behinderungen sind sehr private Dinge, die einen Arbeitgeber nicht unbedingt etwas angehen. Soweit allerdings die Arbeitsfähigkeit infrage steht, müssen auch Arbeitnehmer ihren Beitrag leisten.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat nun in einem Fall sogar die außerordentliche und fristlose Kündigung eines Mannes bestätigt, der sich nicht vom Betriebsarzt untersuchen lassen wollte.

Fast dreieinhalbjährige Arbeitsunfähigkeit

Der 1964 geborene Arbeitnehmer war seit 1994 in einem Seniorenheim als Elektrotechniker beschäftigt. Zwischen Ende 2010 und Anfang 2014 war er allerdings – mit einer knapp einmonatigen Unterbrechung – krankgeschrieben.

Ob der Mann auch nach dem 24.04.2014 weiterhin arbeitsunfähig krank war oder nicht, darüber stritt er sich mit dem Arbeitgeber. Er behauptete zwar in einem vorangegangenen Prozess, wieder als Elektrotechniker arbeiten zu können, erschien aber trotzdem nicht mehr zu Arbeit. Auch insgesamt drei von seinem Arbeitgeber angesetzte Termine zur betriebsärztlichen Untersuchung ließ er verstreichen. Dafür wurde er jeweils abgemahnt.

Außerordentliche fristlose Kündigung

Nach dem vierten Mal sprach der Arbeitgeber eine außerordentlich-fristlose Kündigung aus. Hilfsweise kündigte er zudem außerordentlich mit einer sogenannten sozialen Auslauffrist. Solche Kündigungen werden oft gegenüber Arbeitnehmern ausgesprochen, die – z. B. aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung – ordentlich unkündbar sind.

Der Betroffene wollte sich beides nicht gefallen lassen und erhob Kündigungsschutzklage. Obendrein verlangte er auch die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte und angeblich noch ausstehenden Lohn.

Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten

Das LAG Hamm hielt die außerordentlich-fristlose Kündigung für wirksam und wies die Klage dementsprechend ab. Der Mann hatte nämlich die Pflichten aus seinem Arbeitsverhältnis verletzt.

Gemäß § 3 Abs. 4 des hier anwendbaren Tarifvertrags Öffentlicher Dienst für Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD BT-B) war der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, eine Untersuchung von Arbeitnehmern anzuordnen.

Die Kündigung erfolgte in diesem Fall also nicht wegen der streitigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr hat der Arbeitnehmer hier den Kündigungsgrund erst selbst geschaffen, indem er der zulässigen Weisung seines Arbeitgebers, sich beim Betriebsarzt vorzustellen, nicht nachgekommen war.

Eine plausible Entschuldigung dafür oder andere Gründe, die die ausgesprochene Kündigung unwirksam gemacht hätten, lagen laut Urteilsbegründung nicht vor.

Fazit: Arbeitgeber dürfen ihre Beschäftigten nicht grundlos gegen deren Willen zu betriebsärztlichen Untersuchungen schicken. In manchen Fällen haben Arbeitnehmer allerdings bestimmte Mitwirkungspflichten und müssen bei beharrlicher Weigerung am Ende auch mit einer Kündigung rechnen.

(LAG Hamm, Urteil v. 09.06.2016, Az.: 15 Sa 131/16)

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Foto(s): iStockphoto.com

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