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Mangelbeseitigung umfasst Ein- und Ausbaukosten nicht immer

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anwalt.de-Redaktion

Wird beim Bau mangelhaftes Material verwendet, kann es richtig teuer werden. Die alte Sache einfach abzuholen und eine neue hinzustellen ist meistens nicht möglich. Die Entfernung bereits fest eingebauter Produkte und der erneute Einbau sind dagegen mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden. Doch wer muss dafür aufkommen?

Fenster wegen abplatzendem Lack mangelhaft

Der Bundesgerichthof (BGH) hatte jüngst einen solchen Fall zu entscheiden. Der Kläger war Handwerker und sollte in einem Neubauvorhaben Aluminium-Holzfenster einbauen. Die bestellte er im Fachhandel, der solche Fenster listenmäßig in seinem Angebot hatte. Der Fachhändler beauftragte wiederum ein drittes Unternehmen mit der farblichen Beschichtung der Profilleisten.

Nach Lieferung der fertigen Fenster baute der Handwerker sie in die Gebäude ein. Einige Zeit später beschwerte sich der Bauherr über Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen der Fenster. Die gingen, wie sich herausstellte, auf einen Fehler beim Beschichtungsprozess zurück. Da eine Nachbehandlung nicht möglich war, sollten die Außenschalen der Fenster komplett ausgetauscht werden mit der Folge, dass auch das Haus noch einmal neu verputzt werden musste – geschätzte Gesamtkosten: über 43.000 Euro.

Zahlung, Freistellung oder gar kein Anspruch?

Der Bauherr verlangte von dem Handwerker die vollständige Beseitigung der Mängel. Der sah sich letztlich nicht für den Schaden verantwortlich und verlangte die Kosten von dem Fachhändler wieder, der ihm die mangelhaften Fenster geliefert hatte. Einen Kostenvorschuss von 20.000 Euro hatte dieser ihm immerhin schon zugesagt. Über den Rest stritt man schließlich vor Gericht.

Das in erster Instanz zuständige Landgericht (LG) gab der Zahlungsklage weitgehend statt. Das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht (OLG) verurteilte den Händler nach einer Klageänderung immerhin noch dazu, den Handwerker von einem entsprechenden Schadenersatzanspruch des Bauherrn freizustellen. In der Revision entschied schließlich der BGH, dass der Kläger auch auf die Freistellung keinen Anspruch hatte.

Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf

Ist der Käufer Verbraucher, also jemand der für seinen eigenen Privatgebrauch einkauft, sind auch notwendige Aus- und Einbaukosten im Rahmen einer Mängelbeseitigung zu ersetzen. Das steht zwar nicht ausdrücklich im Gesetz, wurde aber vom Europäischen Gerichtshof so entschieden. Die Regelungen im deutschen BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sollen entsprechend nach einer EU-Richtlinie ausgelegt werden.

Das gilt aber nicht bei einem Vertrag zwischen zwei Unternehmen. In diesen Fällen greift die richtlinienkonforme Auslegung nämlich nicht. Die zusätzlichen für den Aus- und Einbau entstehenden Kosten müssen nicht automatisch im Rahmen der Mangelbeseitigung ersetzt werden, sondern nur wenn besondere Umstände hinzukommen, die einen eigenen Schadenersatzanspruch begründen.

In diesem Fall traf den Beklagten kein eigenes Verschulden an den mangelhaften Fenstern. Soweit waren sich die Parteien einig. Ein Verschulden des dritten Unternehmens, das die fehlerhafte Beschichtung vorgenommen hatte, war dem Beklagten nicht zuzurechnen. So bestand kein Anspruch des Handwerkes auf die Erstattung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Fenster.

(BGH, Urteil v. 02.04.2014, Az.: VIII ZR 46/13)

(ADS)

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