Mediationsverfahren – fünf rechtliche Hintergründe zur außergerichtlichen Streitbeilegung
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Die Mediation ist als außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren kein rechtsfreier Raum, sondern in ihr spielen eine Vielzahl von rechtlichen Rahmenbedingungen, Ansprüchen und juristischen Informationen eine große Rolle. Die Redaktion von anwalt.de hat deshalb die fünf wichtigsten rechtlichen Hintergründe zur Mediation zusammengetragen – angefangen bei den Gesetzen zur Mediation über die notwendigen Verträge im Mediationsverfahren bis hin zur Beratung über rechtliche Belange und die Frage, ob die Mediation von der Rechtsschutzversicherung bezahlt werden muss.
Mediationsrichtlinie und Mediationsgesetz
Die rechtlichen Grundlagen für das Mediationsverfahren sind seit dem 26.07.2012 im Mediationsgesetz (MediationsG) geregelt. Mit diesem Gesetz wurden die Vorgaben der Europäischen Union (EU) aus der Mediationsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und die bis dahin gelebte Praxis gesetzlich kodifiziert. Im MediationsG finden sich deshalb Regelungen dazu, wer sich zertifizierter Mediator nennen darf, was die Mediation bzw. ein Mediator ist und welche Rechte und Pflichten der Mediator im Mediationsverfahren hat. Die wichtigsten Rechte des Mediators in der Mediation sind dabei das Recht, mit den Parteien im Einvernehmen Einzelgespräche zu führen, und das Recht, die Mediation jederzeit beenden zu können. Seine Pflichten unterteilen sich nach dem MediationsG in unterschiedliche Hinweis-, Informations-, Verschwiegenheits-, und Offenbarungspflichten. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht des Mediators, sicherzustellen, dass die Parteien die Grundzüge des Mediationsverfahrens verstanden haben, die Pflicht, ihnen auf Verlangen seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbildung und seine Praxiserfahrung auf dem Gebiet der Mediation mitzuteilen, sowie die Pflicht, über alles, was ihm durch seine Tätigkeit als Mediator bekannt geworden ist, Stillschweigen zu bewahren.
Mediationsvereinbarung
Während das MediationsG ganz allgemein die Rahmenbedingungen einer Mediation regelt, stellt die Mediationsvereinbarung die Rechtsgrundlage für eine konkrete Mediation dar. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Mediator und den beiden Konfliktparteien (Medianten), der im Wesentlichen Regelungen zum beauftragten Mediator, der Teilnahme am Verfahren, zum Verfahren selbst, zu den Aufgaben und der Haftung des Mediators, zu den Aufgaben und Erklärungen der Medianten sowie den Kosten der Mediation enthält. Damit legt die Mediationsvereinbarung z. B. rechtsverbindlich fest, wer als Konfliktpartei am Mediationsverfahren teilnimmt, welche Vergütung der Mediator erhält, welche Pflichten Mediator und Medianten in der Mediation haben, wann und wie die Mediation beendet werden kann und dass der Mediator vor Gericht nicht als Zeuge benannt werden darf.
Mit der Mediationsvereinbarung wird der Mediator rechtlich beauftragt, das Mediationsverfahren mit den Medianten durchzuführen, das im Regelfall mit Unterzeichnung des Vertrags beginnt. Die Mediationsvereinbarung stellt deshalb den Eintritt in das Mediationsverfahren dar, wobei sie die Rechtsverhältnisse zwischen den Medianten untereinander und der Medianten zum Mediator regelt.
Rechtliche Interessen, Informationen und Beratung in der Mediation
Rechtliche Ansprüche, Forderungen und Interessen sind zwar häufig Gegenstand einer Mediation, der Mediator selbst wird aber weder rechtsberatend tätig, noch sorgt er dafür, dass die Medianten „zu ihrem Recht“ kommen. Zu den wichtigsten Grundsätzen der Mediation gehört die Eigenverantwortlichkeit der Medianten. Diese sind nicht nur für die Inhalte der Mediation und die Lösung verantwortlich, sondern müssen auch selbst darauf achten, dass ihre rechtlichen Interessen in der Mediation gewahrt bleiben. Die Aufgabe des Mediators beschränkt sich als allparteilicher Vermittler darauf, für das Mediationsverfahren an sich verantwortlich zu sein und die Verhandlung zu strukturieren. Ein Mediator hat daher grundsätzlich inhaltlich mit juristischen Inhalten nichts zu tun und gibt keinerlei Rechtsberatung ab. Die Struktur einer Mediation kann sich aber sehr stark an juristischen Anforderungen orientieren. So müssen z. B. bei der Scheidungsmediation bestimmte rechtliche Themen (Unterhalt, Zugewinnausgleich, Haushaltsaufteilung, Sorgerecht) behandelt werden, damit die Scheidungsfolgen abschließend geklärt sind und der Familienrichter nur noch über den Scheidungsantrag entscheiden muss.
Die Verantwortung für juristische Belange liegt bei den Medianten. Wenn im Rahmen einer Mediation die rechtliche Bewertung einer Frage oder eines Sachverhaltes erforderlich wird, muss daher hierzu ein externer Sachverständiger beauftragt werden, weil der Mediator – auch wenn er zugelassener Anwalt ist – in der Rolle des Mediators kein Fachmann für Recht ist. Es ist deshalb nicht ungewöhnlich, dass die Medianten sich in der Mediation von einem Anwalt begleiten und beraten lassen oder die Abschlussvereinbarung vor Unterschrift von einem Anwalt rechtlich prüfen lassen. In der Mediation werden Anwälte allerdings nicht als Interessensvertreter ihres Mandanten tätig, sondern ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, dem Mandanten in allen rechtlichen Belangen zur Seite zu stehen und ihn mit dem juristischen Wissen zu versorgen, das er zu einer eigenverantwortlichen Entscheidungsfindung benötigt.
Abschlussvereinbarung
Die Abschlussvereinbarung ist der zweite zentrale Vertrag in der Mediation. Er wird zwischen den Medianten geschlossen und enthält als rechtsverbindliche Vereinbarung die gefundene Lösung des Konflikts. Als Vertrag ist die Abschlussvereinbarung der Mediation das Instrument, mit dem die gemeinsam erarbeiteten Lösungen in eine rechtlich bindende Form gebracht werden. Damit sind die Medianten nicht nur unter moralischen Aspekten, sondern auch unter rechtlichen Gesichtspunkten dazu verpflichtet, ihre jeweils zugesagten Leistungen auch tatsächlich zu erbringen und sich an die vereinbarten Verpflichtungen zu halten. Mit der Abschlussvereinbarung entsteht für den jeweils anderen Medianten ein rechtlicher Anspruch auf Erfüllung der gemachten Versprechen.
Für die Abschlussvereinbarung einer Mediation besteht weder im MediationsG noch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ein eigenständiger Rechtsrahmen, sodass für sie die allgemeinen schuldrechtlichen Regelungen gelten. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Medianten den Inhalt der Abschlussvereinbarung frei vereinbaren. Sie sind deshalb bei der Lösung ihres Konflikts nicht wie der Richter auf eine bestimmte Rechtsfolge beschränkt. Dennoch gibt es – vor allem im Familienrecht oder Erbrecht – Grenzen. Im Zweifel müssen die Medianten ihre gefundene Lösung von einem Rechtsanwalt auf ihre juristische Machbarkeit hin überprüfen lassen. Der Mediator ist dabei nach dem MediationsG explizit verpflichtet, die Medianten darauf hinzuweisen, die erzielte Mediationsvereinbarung ggf. von einem Sachkundigen überprüfen zu lassen.
Mediation als Leistung der Rechtsschutzversicherung
Nicht jeder Konflikt muss zwangsläufig vor Gericht landen. In vielen Fällen bietet die Mediation eine gute Chance auf eine schnellere, effektivere, bessere und kostengünstigere Lösung. Umsonst ist die Mediation trotzdem nicht. Es gibt aber viele Rechtsschutzversicherungen, die die Mediation mittlerweile als Teil ihrer Versicherungsleistungen anbieten. Ob die Kosten einer Mediation von der Versicherung übernommen werden, hängt von den jeweiligen Versicherungsbedingungen ab. Diese legen auch fest, ob die Kostenübernahme an Voraussetzungen geknüpft oder auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist. So gibt es z. B. Rechtsschutzversicherungen, die nur eine bestimmte Anzahl von Sitzungen zu einem bestimmten Stundensatz, einen Höchstbetrag pro Sitzung oder einen Höchstbetrag pro Jahr übernehmen.
Fazit: Rechtliche Aspekte spielen an unterschiedlichen Stellen der Mediation eine große Rolle. Dabei gibt es ein Gesetz zu den wesentlichen Verfahrensregeln und mit der Mediationsvereinbarung und der Abschlussvereinbarung zwei zentrale Verträge, die sich quasi wie eine Klammer um das Mediationsverfahren legen. Ihre rechtlichen Interessen müssen die Medianten innerhalb des Verfahrens aber selbst wahren. Als Alternative zum klassischen Gerichtsverfahren können die Kosten teilweise von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
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