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Mieterhöhungsverlangen infolge öffentlich geförderter Instandsetzung

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]In einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil zur Rechtmäßigkeit einer Mieterhöhung im Rahmen einer öffentlich geförderten Instandsetzung gefällt.

Die Vermieterin einer Wohnung richtete an ihren Mieter ein Mieterhöhungsverlangen. Zu einer solchen Mieterhöhung ist immer die Zustimmung des Mieters nötig. Sollte der Mieter die Mieterhöhung nicht akzeptieren wollen, so hat er ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Die betreffende Mieterhöhung orientierte sich in ihrer Höhe am aktuell geltenden Mietspiegel. In der Mieterhöhungsbegründung hat die Vermieterin nicht erwähnt, dass für die Immobilie im Jahre 1999 öffentliche Förderungen geflossen sind, mit denen sowohl Modernisierungs- als auch Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden sollten. Im Vertrag wurde geregelt, dass die Fördergelder als sogenannte Drittmittel nur für Instandsetzungsarbeiten Verwendung finden sollten, die Kosten für die Modernisierung sollte die Eigentümerin tragen. Nachdem der Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmte, klagte die Vermieterin vor dem zuständigen Amtsgericht gegen den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung und hatte Erfolg. In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht bekam der Mieter Recht.

Gegen dieses Urteil legte die Vermieterin Revision vor dem BGH ein. Die Richter entschieden, dass ein Vermieter bei einer Mieterhöhung den Erhalt von Fördermitteln nicht zwingend angeben muss, wenn die Gelder nur zur Instandsetzung der Immobilie genehmigt wurden. Durch die Angabepflicht von ausgezahlten Fördergeldern an den Vermieter kann der Mieter die Berechtigung der Mieterhöhung leichter nachprüfen, doch gemäß § 558 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 559 a Absatz 1 BGB können auf die Mieterhöhung lediglich die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen angerechnet werden. Gelder für Instandsetzungsarbeiten sind davon ausdrücklich ausgenommen.

(BGH, Urteil v. 19.01.2011, Az.: VIII ZR 87/10)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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