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Mobbingvorwürfe: Muss Vermieter Schadenersatz zahlen?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Ein gutes Verhältnis mit seinen Nachbarn oder seinem Vermieter ist keine Selbstverständlichkeit. Schnell führt ein böses Wort zum nächsten – die Fronten verhärten sich immer stärker. Das kann sogar dazu führen, dass sich Nachbarn gegenseitig bespitzeln, beim Vermieter bzw. weiteren Anwohnern anschwärzen oder absichtlich mit lauter Musik den Schlaf rauben. Doch muss der Vermieter Schadenersatz zahlen, wenn er hiergegen nichts unternimmt?

Mieterin fühlt sich gemobbt

Bereits seit 2003 lebte eine Mieterin mit ihrem Ehemann in der Wohnung eines Mehrfamilienhauses. Anfang 2016 kündigte sie das Mietverhältnis jedoch – Grund dafür sei das jahrelange Mobbing durch die Nachbarn. Ihr Mann sei nun sogar verstorben und sie selbst leide unter anderem an Schlafstörungen, Depressionen und Herz-Rhythmus-Störungen. Auch ihr Arzt habe ihr empfohlen, aus der Wohnung auszuziehen.

Die Mieterin erklärte, dass die Nachbarn sie nicht nur bespitzelt, sondern auch noch unwahre Lärmprotokolle erstellt und dem Vermieter übergeben hätten. Der habe sie – die Mieterin – daraufhin abgemahnt, jedoch nichts gegen das Mobbing gegen sie und ihren Mann unternommen. Dieses Untätigbleiben bzw. Dulden des Mobbings stelle eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Die Mieterin zog daher vor Gericht und klagte unter anderem auf Zahlung von Schadenersatz.

Lärmprotokoll als Mobbinginstrument?

Das Amtsgericht (AG) Pforzheim wies sämtliche Ansprüche der Mieterin zurück.

Mobbing – muss der Vermieter schützend eingreifen?

Entsteht nach Vertragsschluss ein Mangel an der Mietsache, kann der Mieter nur Schadenersatzanspruch nach § 536a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten bzw. ihn nicht rechtzeitig beseitigt hat.

Mobbing durch Nachbarn kann durchaus einen Mangel darstellen und damit das Recht des Mieters begründen, die Miete zu mindern und – bei Untätigbleiben des Vermieters – Schadenersatz zu verlangen. Schließlich ist es sein gutes Recht, seine Wohnung in Frieden und ungestört zu nutzen, ohne ständig von seinen Nachbarn schikaniert zu werden. Um dies zu gewährleisten, kann vom Vermieter auch verlangt werden, entsprechend auf seine anderen Mieter einzuwirken bzw. andere Anwohnern um Ruhe zu bitten.

Allerdings ist nicht in jeder Meinungsverschiedenheit bzw. in jedem Streit Mobbing zu sehen. Normale Konflikte mit anderen Anwohnern sind daher hinzunehmen. Auch genügt es nicht, ins Blaue hinein zu behaupten, man werde gemobbt. Nötig ist daher vor allem, dass man die systematische, dauerhafte Schikane, mit der die Rechte des Betroffenen, z. B. seine Ehre oder auch Gesundheit, verletzt werden und die ihn zermürben sollen, auch nachweisen kann. Das Führen eines Mobbingtagebuchs kann hier weiterhelfen.

Mobbing nicht nachgewiesen

Vorliegend war keine Verletzung des Vermieters gegen Schutzpflichten erkennbar. Er musste schließlich nicht nur auf die Bedürfnisse der einen Mieterin Rücksicht nehmen, sondern auch auf die seiner anderen Vertragspartner. Die hatten zuhauf Lärmprotokolle angefertigt, wonach die Mieterin zu laut war und ihre Nachbarn störte. Der Vermieter musste daher für Ruhe sorgen und die lärmende Mieterin zur Besserung anhalten, was er mit der Abmahnung auch getan hat. In dem Verhalten der Nachbarn und des Vermieters war somit ein normales und erlaubtes Verhalten zu sehen, kein Mobbing. Anderes hat die betroffene Mieterin vor Gericht zumindest nicht nachweisen können. Ihr stand daher auch kein Schadenersatzanspruch zu.

Fazit: Fühlt sich ein Mieter von seinen Nachbarn oder seinem Vermieter gemobbt, sollte er ein Mobbingtagebuch führen. Unter Umständen kann er wegen Mobbings nämlich die Miete mindern oder vom Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn der die Schikane durch seine anderen Mieter nicht unterbindet. Allerdings muss das Mobbingopfer nachweisen können, dass es drangsaliert wird.

(AG Pforzheim, Urteil v. 06.02.2017, Az.: 6 C 260/16)

(VOI)

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