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Mülltonnenplatz verlegt – kein Grund für Mietminderung

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Gehen von einem Mülltonnensammelplatz keine Beeinträchtigungen aus, so kann ein Mieter die Miete nicht mindern.

Jeder Mensch produziert Müll, der eine mehr, der andere weniger. Dieser Müll muss aber auch irgendwo gesammelt und regelmäßig entsorgt werden. In Deutschland gibt es dafür Mülltonnen und Müllcontainer in verschiedenen Farben und Größen die für jedes Haus aufgestellt werden müssen. Und diese Tonnen müssen irgendwo stehen – ist das ohne Beeinträchtigung für Mieter möglich, kann die Mieter nicht gemindert werden.

Mülltonnenplatz in Hof verlegt

Ein Mieter wohnt seit 2007 in einer Erdgeschosswohnung einer Wohnanlage mit Lage zum Hof. Während der baulichen Umgestaltung des Hofs im Jahr 2009 errichtete der Vermieter dort unter anderem eine Gitterbox als Mülltonnenstellplatz für die Müll-, Bio- sowie Gelben Tonnen und verlegte dadurch den Standort der Mülltonnen von der Hofeinfahrt in den Innenhof. Im Jahr 2015 errichtete der Vermieter neben der Gitterbox zusätzlich noch einen hölzernen Unterstellplatz für die blauen Papiertonnen.

Mieterhöhung nicht gezahlt und Miete gemindert

Die Monatsmiete wurde seit November 2015 um 16,66 Euro angehoben, sodass für die Wohnung des Mannes eine Miete von 344,97 Euro monatlich zu zahlen war. Diese Mieterhöhung zahlte der Mann gar nicht, stattdessen minderte er die Bruttomiete um 10 Prozent für den Zeitraum zwischen Dezember 2015 bis Juli 2016. Der Zahlungsrückstand betrug Ende Juli 2016 bereits 292,58 Euro, die der Vermieter schließlich mit der Gutschrift aus der Nebenkostenabrechnung des Jahres 2015 i H. v. 146,97 Euro aufrechnete.

Klage des Vermieters erfolgreich

Wegen der noch offenen Miete i. H. v. 145,61 Euro erhob der Vermieter Klage vor dem Amtsgericht (AG) Brandenburg und hatte Erfolg.

Um sich ein besseres Bild von den örtlichen Gegebenheiten machen zu können, wurde ein Ortstermin angesetzt. Dabei stellte das Gericht fest, dass der Abstand zwischen dem neuen Mülltonnenplatz und der Wohnung des Mannes ungefähr 10 Meter beträgt. Dazwischen befindet sich ein Kelleraufgang, ein Rosenbeet, eine kurz gehaltene Hecke und ein gepflasterter Zufahrtsweg für Fahrzeuge.

Beim Ortstermin wurde weiterhin festgestellt, dass der neue Standort der Mülltonnen zentral im Objekt liegt und vom Mieter mit wenigen Schritten erreicht werden kann. Dies stellt eine Verbesserung dar, denn der Weg zum früheren Platz an der Einfahrt war weiter.
Außerdem kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Gebrauch der Mietsache durch den neuen Mülltonnenplatz nur unerheblich beeinträchtigt ist, denn es liegen weder Lärm- noch Geruchsbeeinträchtigungen vor. Es liegt lediglich eine rein optische Beeinträchtigung vor, die die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich i. S. d. § 536 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beeinträchtigt.

Aus diesem Grund war die Mietminderung des Mieters unrechtmäßig und der Vermieter hat sowohl Anspruch auf Zahlung der fälligen 145,61 Euro als auch auf die erhöhte monatliche Miete i. H. v. 344,97 Euro.

(AG Brandenburg, Urteil v. 13.10.2017, Az.: 31 C 156/16)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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