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Nachträgliches Parkverbot: Wer trägt die Abschleppkosten?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Gerade in Großstädten herrscht meistens chronischer Parkplatzmangel – kein Wunder also, dass die wenigen kostenlosen Parklücken hart umkämpft sind. Das gilt vor allem dann, wenn man gleich für mehrere Tage hintereinander einen Abstellplatz benötigt, z. B. weil man in den Urlaub fährt. Doch Vorsicht: Wird auf dem Parkplatz später ein Parkverbot eingerichtet, wird man ganz schnell zum Falschparker. Der Pkw darf dann abgeschleppt werden – und zwar auf Kosten des Eigentümers.

Parkverbot wegen Festumzugs

Ein Autofahrer stellte seinen Wagen auf einem öffentlichen Platz ab, auf dem das (Dauer)Parken – aufgrund mehrerer Schilder an den umliegenden Straßen und dem Zufahrtsbereich – ausdrücklich erlaubt war. Noch am selben Tag wurde das Parken auf dem Platz mittels diverser Verkehrsschilder jedoch ausdrücklich verboten. Grund dafür war ein bereits vor Monaten angekündigter Sommertagsumzug, für den ausgerechnet der betreffende Platz benötigt wurde.

Nachdem der Wagen am vierten Tag der Verbotsanordnung noch immer auf dem Platz stand und dessen Eigentümer nicht erreicht werden konnte, wurde er abgeschleppt. Der Halter wurde ferner aufgefordert, Abschleppkosten von über 200 Euro zu zahlen. Der lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab: Schließlich habe er sein Kfz ursprünglich rechtmäßig abgestellt – die Schilder an den umliegenden Straßen und dem Zufahrtsbereich hätten ein (Dauer)Parken uneingeschränkt erlaubt. Aus diesem Grund habe er auch darauf vertrauen dürfen, dass sein Wagen dort für einen unbegrenzten Zeitraum stehen darf. Sein Streit mit der Behörde endete vor Gericht.

Falschparker muss Abschleppkosten tragen

Das VG (Verwaltungsgericht) Neustadt hielt den Bescheid der Behörde für rechtmäßig. Der Autofahrer musste demnach die Abschleppkosten tragen.

Werden nämlich Halteverbotsschilder auf einer Straße oder einem Platz aufgestellt, müssen Verkehrsteilnehmer diese stets beachten und ihren Wagen woanders abstellen. Tun sie dies nicht, kann die zuständige Behörde den falsch geparkten Wagen auf Kosten des Halters abschleppen lassen.

Hierbei spielt es grundsätzlich keine Rolle, dass der Kfz-Eigentümer die mobilen Verbotsschilder gar nicht gesehen hat, z. B. weil er sich gerade im Urlaub befindet. Denn die Verkehrszeichen stellen eine sog. Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) dar. Die Schilder gelten danach für jeden – anwesend oder abwesend – als bekanntgegeben, sobald sie aufgestellt wurden und von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit einem raschen und beiläufigen Blick wahrgenommen werden können.

Zwar gibt es eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht des Autofahrers: Wurde das rechtmäßige Parken später wegen einer Situation rechtswidrig, die von der Behörde nicht rechtzeitig angekündigt wurde, dürfen dem Falschparker keine Abschleppkosten aufgebürdet werden. Das wäre also z. B. der Fall gewesen, wenn die Behörde den Festumzug nicht oder erst kurz vorher angekündigt hätte. Tatsächlich hatte die Behörde jedoch bereits zwei Monate vorher – und damit rechtzeitig – darauf hingewiesen, wann und wo der Umzug stattfinden soll.

Letztendlich durfte der Autofahrer auch nicht auf ein „Dauerparkrecht“ vertrauen. Zwar muss nicht ständig kontrolliert werden, ob man möglicherweise inzwischen im Halte- bzw. Parkverbot steht. Allerdings muss man immer damit rechnen, dass ein öffentlicher Parkplatz plötzlich nicht mehr genutzt werden darf, z. B. wegen eines Umzugs, eines Volksfests oder einer Baustelle. In diesem Fall dürfen falsch geparkte Fahrzeuge aber nicht sofort auf Kosten des Eigentümers abgeschleppt oder umgesetzt werden – das ist vielmehr erst ab dem vierten Tag nach Aufstellung der Schilder zulässig. Schließlich muss den Autofahrern die Gelegenheit gegeben werden, ihre Autos selbst und vor allem kostenfrei zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, z. B. von Freunden. Vorliegend war der Pkw erst am vierten Tag abgeschleppt worden – es war daher verhältnismäßig, dessen Eigentümer zur Übernahme der Kosten zu verpflichten.

(VG Neustadt, Urteil v. 27.01.2015, Az.: 5 K 444/14.NW)

Ausschau nach Verbotsschildern?

Ein ganz anderer Fall beschäftigte das OVG (Oberverwaltungsgericht) Berlin-Brandenburg. Hier hatte jemand seinen Wagen mitten im Parkverbot abgestellt, was aufgrund der mobil aufgestellten Halteverbotsschilder zu erkennen war. Der Wagen wurde deswegen umgesetzt – also auf einen nahe gelegenen rechtmäßigen Parkplatz transportiert. Die hierfür angefallenen Kosten sollte der Autofahrer tragen, was er jedoch ablehnte. Schließlich seien die Schilder mit einem raschen und beiläufigen Blick nicht erkennbar gewesen.

Dieses Argument ließ das Gericht in diesem Fall jedoch nicht gelten und verpflichtete den Halter zur Zahlung. Autofahrer müssen sich schließlich vor bzw. nach dem Abstellen ihres Kfz erkundigen, ob sie an der betreffenden Stelle parken dürfen oder nicht. Notfalls müssen sie den umliegenden Bereich der Parklücke ablaufen und auf entsprechende Verbotszeichen achten. Das gilt vor allem, wenn die Möglichkeit besteht, dass Schilder z. B. durch andere Fahrzeuge verdeckt werden. Doch selbst wenn der Falschparker die Schilder nicht gesehen haben sollte, kann er wegen § 35 Satz 2 VwVfG zur Kostentragung verpflichtet werden.

(OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2015, Az.: OVG 1 B 33.14)

(VOI)

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