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Neues Opferschutzgesetz – mehr Rechte für Opfer sexuellen Missbrauchs

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundestag hat viele Verbesserungen für Opfer sexuellen Missbrauchs beschlossen. Insbesondere Missbrauchsopfer im Kindes- und Jugendalter erhalten mehr Rechte.

Weitere Vermeidung mehrfacher Vernehmungen

Gerade für Kinder und Jugendliche, die sexuell missbraucht wurden, sind Vernehmungen eine extreme Belastung. Durch sie müssen sie sich die körperlichen und seelischen Qualen immer wieder vor Augen führen. Aus diesem Grund war schon bisher die Verwertung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Vernehmungen im Prozess bei nicht erwachsenen Opfern möglich. Nun ist das auch dann noch möglich, wenn sie inzwischen volljährig geworden sind. Denn oft ist es so, dass die traumatischen Erlebnisse bis weit ins Erwachsenenalter hinein wirken. Zur Rechtssicherheit soll die Vernehmung dabei möglichst ein Richter durchführen. Insgesamt müssen außerdem alle durch eine Tat verletzten Zeugen künftig bei ihrer Vernehmung Gelegenheit haben, darüber zu reden, welche Auswirkungen die Tat auf ihr Leben hatte.

Eine zusätzliche Vernehmung soll auch die sofortige Anklage beim Landgericht ersparen, weil Opfern dadurch eine Instanz erspart wird. Immer wenn das Verfahren für das Opfer voraussichtlich gravierende psychologische Folgen haben kann, muss die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht erheben. Schutzwürdige Interessen von Kindern und Jugendlichen, die als Zeugen auftreten, verpflichten die Staatsanwaltschaft zudem vorrangig die Anklage vor dem Jugendgericht zu erwägen. Schließlich müssen die dort tätigen Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte über besondere Erfahrungen im Umgang mit jungen Menschen verfügen. Auf diese Qualifikation ist künftig noch stärker zu achten.

Kostenloser Opferanwalt auch für inzwischen volljährige Missbrauchsopfer

Eine vergleichbare Erweiterung gibt es beim kostenlosen Anspruch auf anwaltlichen Beistand. Diesen Anspruch hatten minderjähriger Sexualopfer bereits bisher. Allerdings nur solange sie einen entsprechenden Antrag noch im minderjährigen Alter gestellt haben. Nun steht ein kostenloser Opferanwalt auch dann noch einem Opfer zu, wenn ein Verfahren erst im Erwachsenenalter beginnt. Aufgrund des Rechts auf ein faires Verfahren muss einem nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten in solchen Fällen künftig aber auch ein Pflichtanwalt bestellt werden.

Für alle übrigen Opfer, die als Nebenkläger auftreten, ist es nun immerhin möglich gegen einen abgelehnten Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Opferanwalt Rechtsmittel einzulegen.

Mehr Informationsrechte über Urlaub und Haftlockerungen des Täters

Bisher hatten Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer auf Antrag das Recht, über eine erstmalige Vollzugslockerung und einen Hafturlaub des Täters informiert zu werden. Nun können sie in bestimmten Fällen diese Informationen erneut erlangen, wenn ein Täter sich außerhalb des Gefängnisses befindet oder sein dortiger Strafvollzug gelockert wird.

Schadensersatzansprüche verjähren nun erst nach 30 Jahren

Schadensersatz für vorsätzliche Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung können alle davon Betroffenen nun bis zu 30 Jahre nach der Tat verlangen. Dies erweitert die derzeit geltende Verjährungsfrist von drei Jahren erheblich. Dass diese Verjährung bei jungen Opfern wie bisher erst beginnt, wenn sie 21 Jahre alt geworden sind, wird jedoch aufgehoben. Diese Änderung ist insgesamt zu begrüßen. Denn Missbrauchsopfer brauchen in der Regel lange, bis sie den Mut haben, sich zu offenbaren. Insbesondere stehen sie noch lange unter dem Eindruck früherer Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse.

Eine derart starke Anhebung der Verjährungsfrist ist im Strafrecht leider nicht erfolgt. Die derzeit geltende Verjährungsdauer von zehn Jahren für den sexuellen Missbrauch von Kindern wurde nicht erhöht. Statt bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ruht die strafrechtliche Verjährung nun wenigstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs.

Die Änderungen durch das Opferschutzgesetz wirken sich unter anderem auf die Strafprozessordnung, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz aus.

(GUE)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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