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Pferdekaufvertrag: Was darin stehen sollte!

  • 5 Minuten Lesezeit
Pferdekaufvertrag: Was darin stehen sollte!

Die wichtigsten Fakten

  • Der Pferdekaufvertrag enthält alle wichtigen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer beim Pferdekauf.
  • Je mehr Details der Pferdekaufvertrag enthält, umso besser können Sie Ihre Rechte im Streitfall durchsetzen.
  • Je nachdem, ob Käufer bzw. Verkäufer Privatpersonen oder Unternehmer sind, gibt es unterschiedliche Anforderungen an den Pferdekaufvertrag.
  • Ein Pferdekaufvertrag kann mit oder ohne tierärztliche Ankaufsuntersuchung geschlossen werden.
  • Vorgefertigte Musterverträge aus dem Internet sind mit Vorsicht zu genießen.

So gehen Sie vor

  1. Erstellen Sie einen individuellen Kaufvertrag, statt ein Muster aus dem Internet zu verwenden.
  2. Lassen Sie sich am besten von einem erfahrenen Anwalt dabei helfen.
  3. Halten Sie alle wichtigen Informationen über das Pferd im Kaufvertrag fest.
  4. Gibt es individuelle Absprachen mit dem Käufer bzw. Verkäufer, gehören diese ebenfalls in den Pferdekaufvertrag.

Was ist ein Pferdekaufvertrag?

Wie bei allen anderen Verträgen gilt auch beim Pferdekauf: Der Vertragsabschluss ist grundsätzlich formlos möglich. Dennoch ist der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrags ratsam. Nur so können Sie im Streitfall beweisen, welche besonderen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer gelten.

Es gibt zwei Arten von Kaufverträgen beim Kauf oder Verkauf eines Pferdes:

  • Vertrag zwischen zwei Privatpersonen, zwischen zwei Unternehmern oder zwischen einem privaten Verkäufer und einem Unternehmer-Käufer
  • Vertrag zwischen einem Unternehmer-Verkäufer und einem privaten Käufer

Im ersten Fall besteht zwischen den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit. So dürfen sie z. B. die Haftung ausschließen oder bestimmte Fristen verkürzen. Im zweiten Fall handelt es sich hingegen um einen Verbrauchervertrag. Dieser ist gesetzlich verankert und unterliegt besonderen Regeln.

Warum benötigt man einen Pferdekaufvertrag?

Nur wenn der Kaufvertrag in Schriftform vorliegt, sind Sie rechtlich ausreichend abgesichert. Das gilt insbesondere beim Pferdekauf, da es sich bei einem Lebewesen nicht um einen Gegenstand handelt, der immer die gleiche Beschaffenheit aufweisen kann. Mit einem schriftlichen Pferdekaufvertrag haben Sie einen Beweis in Urkundenform über die Vereinbarungen, die Käufer und Verkäufer getroffen haben.

Im Kaufvertrag wird festgehalten, welche Eigenschaften das Tier beim Verkauf aufweisen sollte. Stellt sich danach heraus, dass der tatsächliche Zustand des Pferdes davon abweicht, liegt ein Mangel vor. Der Käufer kann dann etwaige Gewährleistungs- und Rückgaberechte geltend machen.

Was enthält der Pferdekaufvertrag?

Folgende Punkte sollten in jedem Pferdekaufvertrag enthalten sein:

  • Name und Adresse des Verkäufers und Käufers
  • Kaufgegenstand: Name des Pferdes und Lebensnummer

Äußere Merkmale des Pferdes

  • Alter
  • Geschlecht
  • Rasse
  • Farbe
  • Abstammung
  • Zuchtbuch- & Passnummer
  • ggf. Abzeichen von Turnieren

Gesundheitliche Merkmale des Pferdes

  • Mit tierärztlicher Ankaufsuntersuchung: Name des Tierarztes
  • Ohne tierärztliche Ankaufsuntersuchung:
    • Datum und Art der Impfungen und Wurmkuren
    • Datum und Art der Krankheiten während der Besitzzeit beim Verkäufer

Sportliche Merkmale des Pferdes

  • Ist das Pferd ungeritten oder angeritten?
  • Wurde das Pferd bereits im Sport eingesetzt?
  • Wenn ja, hatte das Pferd Erfolge und welche?
  • Welchen Ausbildungsstand hat das Pferd?

Ggf. mitverkaufte oder mitübergebene Papiere

  • Equidenpass
  • Abstammungsnachweis
  • Impfpass

Besonderheiten im Umgang

  • Ist das Pferd schmiedefromm?
  • Ist das Pferd geländesicher?
  • Lässt sich das Pferd gut verladen?

Zahlungsinformationen

  • Kaufpreis in Euro
  • Zahlungsart
  • Zahlungsfrist

Sonstiges

  • ggf. Haftungsausschluss
  • ggf. Garantieausschluss
  • Hinweis auf Verjährung

Gängige Klauseln – sind sie wirksam?

„Wie geritten und gesehen.“

Hierbei handelt es sich um einen Haftungsausschluss. Die Formulierung besagt, dass das Pferd in dem Zustand verkauft wird, in dem der Käufer es probegeritten und vor dem Kauf in Augenschein genommen hat. Sind ihm etwaige Mängel dabei nicht aufgefallen, kann er später keine Ansprüche geltend machen. Es handelt sich um einen wirksamen Gewährleistungsausschluss, entschied auch das Landgericht Bielefeld am 08.11.2007 (Az.: 25 O 30/07).

„Übliche Beschaffenheit“

Über die bloße Eigenschaft „Pferd“ hinaus treffen Käufer und Verkäufer gerade bei Sport- und Zuchttieren weitreichende Übereinkünfte. Sind solche vereinbarten Eigenschaften nicht vorhanden, gilt das Pferd als mangelhaft und Gewährleistungsrechte können geltend gemacht werden. Auch kann es sein, dass eine besondere Verwendung, die über die übliche Verwendung hinausgeht (zum Beispiel als Springpferd), vereinbart wurde. Diese Nutzbarkeit muss das Pferd dann auch tatsächlich aufweisen.

Anders sieht es aus, wenn eine solche Vereinbarung im Kaufvertrag fehlt. Dann gilt § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB und das Pferd muss beim Verkauf die Voraussetzungen erfüllen, die von einem Pferd üblicherweise zu erwarten sind. Aber Achtung: Bei einem Pferd handelt es sich um ein Lebewesen, das einer ständigen Entwicklung unterliegt und das mit individuellen Anlagen ausgestattet ist. Der Käufer darf deshalb keine biologische und physiologische Idealnorm verlangen, sondern eben nur eine „übliche Beschaffenheit“.

Verkürzte Verjährung

Laut § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Ansprüche wegen eines Mangels an einer Kaufsache zwei Jahre nach deren Übergabe. Davon darf beim Pferdekauf abgewichen werden: Eine kürzere Verjährungsfrist darf zwischen den Parteien vereinbart werden. Allerdings: Das gilt nicht für Kaufverträge zwischen einem Unternehmer-Verkäufer und einem Verbraucher-Käufer!

Mangel beim Pferdekauf: Welche Ansprüche gibt es aus dem Kaufvertrag?

Wird der Käufer nach Vertragsabschluss auf einen Mangel am Tier aufmerksam, so muss er diesen dem Verkäufer aufzeigen. Er kann nicht einfach sein Geld zurückverlangen, sondern muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung einräumen.

Wichtig: Diesen Anspruch hat der Käufer nur, wenn der Mangel bereits vor der Übergabe des Kaufgegenstands vorhanden war. Innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf liegt es am Verkäufer, zu beweisen, dass das nicht der Fall war. Danach tritt die sogenannte Beweislastumkehr ein: Nach Ablauf von sechs Monaten nach Übergabe muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits vorher vorlag.

Achtung vor Mustern aus dem Internet!

Im Internet findet sich eine Vielzahl von vorformulierten Musterverträgen für den Pferdekauf. Dabei ist Vorsicht geboten! Jeder einzelne Pferdekauf ist individuell und sollte durch einen ebenso individuellen Vertrag abgesichert werden. Diesen Anforderungen hält ein Musterschreiben aus dem Internet meist nicht stand. Im schlimmsten Fall bleibt ein geschädigter Käufer oder Verkäufer dann auf seinem Schaden sitzen.

Bevor Sie einen solchen Muster-Pferdekaufvertrag nutzen, sollten Sie deshalb einen Rechtsanwalt kontaktieren und das Muster von ihm prüfen lassen oder noch besser einen individuellen Kaufvertrag anfertigen lassen.

Foto(s): ©Pixabay/FotoRieth

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