Psychoterror am Arbeitsplatz
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Wo fängt Mobbing an?
Laut Urteil des Landesarbeitsgerichts Thüringen meint Mobbing „systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte.“ (LAG Thüringen, Az.: 5 Sa 403/00). Typische Anzeichen sind zum Beispiel unberechtigte Kritik, üble Nachrede, sexuelle Annäherung, tätliche Angriffe und soziale Isolation.
Was tut man als Betroffener, wenn die Kollegen regelmäßig in Schweigen verfallen, sobald man den Raum betritt, wenn Unfreundlichkeiten und systematische Kritik vor versammelter Mannschaft an der Tagesordnung sind, oder gar Unterlagen vom eigenen Schreibtisch verschwinden? Die Antwort kann nur lauten: Frühzeitig wehren – wenn das Gespräch mit dem Chef nicht fruchtet oder dieser gar das Mobbing (mit-)betreibt, ein Betriebsrat nicht existiert, dann sollte auf jeden Fall rechtlicher Rat eingeholt werden.
[image]Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gehalten, Mobbing zu unterbinden und konsequent einzugreifen. Tut er dies nicht, macht er sich schadensersatzpflichtig, unabhängig davon, ob er sich selbst an den Mobbinghandlungen beteiligt oder nicht. So hat das Arbeitsgericht Dresden einer Angestellten im öffentlichen Dienst 32.000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zugesprochen: Die Klägerin war über ein Jahr hinweg nur mit Hilfsarbeiten betraut worden, wurde von Kaffee-Runden ausgegrenzt und mit gezielt gestreuten Gerüchten traktiert.
Mobbt der Chef selbst, wird ein Gespräch mit ihm nur selten weiterhelfen. Hier bleibt dem Betroffenen nur die Möglichkeit, fachkundigen Rechtsrat einzuholen und weitere rechtliche Schritte zu erwägen. Bei schwer wiegenden Vertragsverstößen des Arbeitgebers ist der Gemobbte außerdem berechtigt, der Arbeit fern zu bleiben und seine Leistung zu verweigern – ohne dass die Lohnfortzahlungspflicht des Chefs unterbrochen wird.
Ansprüche gegen den Mobbing-Täter
Schadenersatzpflichtig macht sich ebenfalls der mobbende Kollege bzw. die mobbende Kollegin. Die Rechtsprechung ist auch hier nicht zurückhaltend. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat z. B eine Vorarbeiterin dazu verurteilt, einer entlassenen Kollegin den Verdienstausfall solange zu ersetzen,bis diese wieder einen neuen Arbeitsplatz gefunden hatte. Mit ihren wahrheitswidrigen Behauptungen hatte die Vorabeiterin die Kündigung und damit die Arbeitslosigkeit der Kollegin herbeigeführt.
Mobber riskieren aber nicht nur, eine Verpflichtung zum Schadenersatz, sondern ihre eigene fristlose Kündigung. Ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es zu einer Störung des Betriebsfriedens gekommen ist, kann die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. So z. B., wenn der Mobbingtäter erkennen musste, dass sein Verhalten zu einer Erkrankung des Opfers geführt hat und er das Mobbing dennoch fortsetzt.
Weitere Möglichkeiten zur Gegenwehr – egal ob der Mobber nun Chef oder Kollege ist – bleiben eine zivilrechtliche Inanspruchnahme auf Schmerzensgeld oder eine Strafanzeige wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung. Außerdem empfiehlt es sich, ein Mobbing-Tagebuch zu führen. Hier sind die unschönen Vorkommnisse konkret mit Datum, Uhrzeit und möglichen Zeugen schriftlich festzuhalten – vor Gericht ein wertvolles Beweismittel.
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