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Rechtliches rund um die Geburt

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Mit der Geburt ändert sich vieles und einiges regelt sich von allein: So ist oft der erste Brief, den der frischgebackene Erdenbürger erhält, die Mitteilung der Steueridentifikationsnummer, die er unverändert bis zu seinem Tod behält. Doch um vieles müssen sich die Eltern kümmern und haben dabei einiges zu beachten.

Mitteilungsobliegenheiten über Schwangerschaft

Laut Mutterschutzgesetz „soll“ die Schwangere ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen. Das Gesetz schreibt der werdenden Mutter keine Pflicht vor, sondern überlässt es ihrer eigenen Entscheidung, ob sie ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert oder nicht. Aber der Mutterschutz greift nur dann gegenüber dem Arbeitgeber, wenn er von der Schwangerschaft erfährt. Daher rät das Gesetz zu einer Mitteilung, da dann der Arbeitgeber zum Beispiel je nach Fall zu bestimmten Schutzmaßnahmen verpflichtet ist und der Kündigungsschutz für Schwangere greift. 

Mutterschaftsgeld Rechner – Mutterschaftsgeld rechtzeitig beantragen

Jede werdende Mutter, die berufstätig ist und gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist, hat einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Versicherungsfrei Beschäftigte, wie zum Beispiel Studentinnen und Rentnerinnen, haben ebenfalls einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der Anspruch besteht für sechs Wochen vor der Geburt und  bis zu acht Wochen nach der Geburt.

Gesetzlich Versicherte müssen hierzu einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen, versicherungsfrei Beschäftigte bei der Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamts. Anträge auf Mutterschaftsgeld finden sich leicht im Internet und können ausgedruckt werden. Zum Antrag ist jeweils eine ärztliche Bescheinigung des voraussichtlichen Entbindungstermins und eine Bescheinigung des Arbeitgebers zur Berechnung des Mutterschaftsgelds beizufügen.

Krankenversicherung für das Kind

Sind die Eltern gesetzlich versichert, kann für das Kind ein Antrag auf Versicherung in der Familienversicherung gestellt werden. In der Familienversicherung ist dann das Kind bei der Krankenkasse kostenlos mitversichert. Sind die Eltern beide hingegen privat versichert, kann das Kind nur gegen eine erhöhte Prämie bei einem Elternteil mitversichert werden.

Ab wann beginnt der Mutterschutz?

Der Mutterschutz gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Innerhalb dieses Zeitraums haben Schwangere Anspruch auf besondere Fürsorge, die sie und ihr ungeborenes Kind vor der Gefährdung ihrer Gesundheit am Arbeitsplatz und den Verlust ihrer Arbeitsstelle schützen soll. Bei der Berechnung des genauen Zeitpunkts für Beginn und Ende des Mutterschutzzeitraums hilft ein Mutterschutzrechner.

Wann muss der Name feststehen?

Nach der Geburt teilt die Geburtseinrichtung, zum Beispiel das Krankenhaus, dem Standesamt mit der Geburtsanzeige den Namen mit. Können sich die Eltern auch bis nach der Geburt nicht entscheiden, haben sie noch einen Monat Zeit, einen Namen zu finden und dem Standesamt mitzuteilen. Können sich die Eltern nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht einigen, bestimmt das Familiengericht einen Elternteil zur Namensbestimmung.

(FMA)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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