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Rückgabe von Beweismitteln: Mann im Knast – Geld für die Frau?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Nach Abschluss eines Strafverfahrens sind beschlagnahmte Beweismittel meist zurückzugeben. An wen die Rückgabe aber erfolgen muss, damit hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt.

Durchsuchung der gemeinsamen Ehewohnung

Im Jahr 2007 hatte die Staatsanwaltschaft gegen einen Mann wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt. Bei der Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei 42.300 Euro Bargeld in einer Kunststoffdose in der Küche. Ob diese dem Beschuldigten selbst oder seiner ebenfalls in der Wohnung lebenden Ehefrau gehörten, wurde nicht weiter aufgeklärt.

Nach Sicherstellung als Beweismittel und Beschlagnahme wurde das Bargeld auf ein Konto bei der Landesjustizkasse eingezahlt. Im späteren Strafverfahren verurteilten die Richter den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren. Doch was sollte nun mit dem Geld passieren?

Beweismittel nach Ende des Strafverfahrens

Mit dem rechtskräftigen Urteil und damit dem Abschluss des Strafverfahrens, endet auch die Beschlagnahme von Beweismitteln. Die müssen dann grundsätzlich wieder zurückgegeben werden. Soweit das Geld in Form der konkret beschlagnahmten Scheine und ggf. Münzen wegen der Einzahlung auf das Konto nicht mehr vorhanden ist, wird entsprechender Wertersatz geschuldet.

Etwas anderes gilt, wenn im Strafverfahren der sogenannte Verfall angeordnet ist. Das passiert, wenn das Geld selbst aus einer Straftat herrührt. So soll beispielsweise ein Dieb seine Beute ja nicht einfach behalten dürfen. Auch eine formale Pfändung ist nach der Strafprozessordnung (StPO) möglich. In dem entschiedenen Fall lag aber beides nicht vor. Die 42.300 Euro unbekannter Herkunft waren ausschließlich zu Beweiszwecken beschlagnahmt worden.

Aufrechnung mit Verfahrenskosten und Wertersatzverfall

Wer verurteilt wird, der muss gemäß § 465 StPO auch die Kosten des Strafverfahrens tragen. So erklärte die Staatsanwaltschaft kurzerhand die Aufrechnung der beschlagnahmten Gelder mit den Verfahrenskosten und außerdem einem angeordneten Wertersatzverfall in Höhe von 30.500 Euro.

Damit wollte sich die Ehefrau nicht abfinden. Sie gab an, selbst und allein Eigentümerin des Geldes zu sein. Es soll sich um ihren Arbeitslohn handeln, den sie wegen fehlenden Vertrauens in die Banken nicht auf einem Girokonto oder Sparbuch angelegt, sondern in der Ehewohnung versteckt hatte.

Immerhin die Hälfte des Geldes, also 21.150 Euro hatte die Frau zurückerhalten. Auf Auszahlung des Restes klagte sie vor dem Landgericht. Dem folgte die Berufung zum Oberlandesgericht und schließlich die Revision zum BGH. Der verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht, allerdings mit einer deutlichen Entscheidung.

Rückgabe an die letzten Gewahrsamsinhaber

Zunächst stellte der BGH noch einmal klar, dass nach dem Ende der förmlichen Beschlagnahme die Strafverfolgungsbehörde zur Rückgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet ist. Dabei soll möglichst der Zustand vor der Beschlagnahme wiederhergestellt werden. Die Rückzahlung hat daher grundsätzlich an die Person(en) zu erfolgen, denen die Geldscheine vorher weggenommen worden sind. In diesem Fall war das Geld in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute versteckt gewesen und sollte daher auch den beiden zurückgegeben werden.

Die Vermutung im Rahmen der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung gemäß § 1362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach im Zweifel der Schuldner als Eigentümer von Gegenständen in einer gemeinsamen Wohnung gilt, findet im Strafrecht keine Anwendung. Bei der Beschlagnahme zu Beweiszecken kommt es nämlich im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung gar nicht darauf an, wer Eigentümer der Gegenstände ist.

Mitgewahrsam an Sachen in der Ehewohnung

Auch dient die Beschlagnahme nicht zur Regelung von Eigentums- oder Besitzverhältnissen. Aus wessen Gewahrsam die beschlagnahmten Sachen genommen wurden, in dessen Hände sind sie zurückzugeben. Wie die bisherigen und dann neuen Gewahrsamsinhaber intern ihre Verhältnisse von Besitz und Eigentum regeln, ist nicht Sache der Strafverfolgungsbehörde.

Die noch ausstehende Hälfte des Geldes bekam die Frau trotzdem noch nicht zugesprochen, denn sie hatte nur die Zahlung an sich allein verlangt. Dabei hatte ihr Mann zum Zeitpunkt der Beschlagnahme aufgrund der gemeinsamen Ehewohnung Mitgewahrsam an dem Geld. Das bedeutet auch, dass die Auszahlung wiederum an beide Eheleute gemeinsam erfolgen müsste.

Laut BGH bekommt die Frau nun noch Gelegenheit, genau das zu beantragen. Eine andere Möglichkeit wäre eine Erklärung des Mannes, dass er an dem Geld keine Ansprüche hat.

(BGH, Urteil v. 14.11.2014, Az.: V ZR 90/13)

(ADS)

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