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Sind Unfallkosten als Werbungskosten steuerlich absetzbar?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Ein Verkehrsunfall ist nicht nur ärgerlich – er kann für die Beteiligten auch ziemlich teuer werden. Abgesehen von Ausgaben für die ärztliche Behandlung etwaiger Verletzungen fallen z. B. auch Kosten für die Reparatur des Wagens an. In diesem Zusammenhang musste das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz kürzlich entscheiden, ob die Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden können, wenn der Unfall auf dem Weg von bzw. zur Arbeit passiert ist.

Streit um Unfallkosten

Eine Krankenhausangestellte befand sich mit ihrem Pkw auf dem Weg zur Arbeit, als sie in einen Unfall verwickelt wurde. Der größte Teil des ihr entstandenen Schadens – bestehend aus Reparatur- und Behandlungskosten – wurde von ihrem Unfallgegner ersetzt. Den Restbetrag wollte sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen, was vom zuständigen Finanzamt (FA) allerdings abgelehnt wurde.

Das FA ließ einen Werbungskostenabzug der Reparaturkosten zu, lehnte jedoch eine Berücksichtigung der Behandlungskosten in Höhe von 660,85 Euro ab. Dieser Betrag sei gemäß § 9 II 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten. Bestenfalls stellten die Ausgaben eine außergewöhnliche Belastung dar, die vorliegend aber keine Auswirkung auf die Höhe der Steuer hätten. Schließlich sei der geltend gemachte Betrag so gering, dass er die zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite, vgl. § 33 I, III EStG. Nun zog die Steuerzahlerin vor Gericht.

Entfernungspauschale deckt Unfallkosten ab

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschied, dass die Unfallkosten von der Entfernungspauschale abgegolten und daher nicht zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Zu den Werbungskosten nach § 9 I 1 EStG gehören auch die Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen durch die Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte entstehen, z. B. für Benzin. Allerdings ist hier § 9 II 1 EStG zu beachten, wonach all diese Aufwendungen bei Fahrten von und zur Arbeit mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Gemäß § 9 I 3 Nr. 4 EStG können Steuerpflichtige hier pro Tag und Entfernungskilometer zwischen Wohnsitz und erster Tätigkeitsstätte 30 Cent – beschränkt auf 4500 Euro pro Kalenderjahr – geltend machen, mehr aber nicht.

Vorliegend ist der Unfall auf dem Arbeitsweg passiert – er war damit durch die Fahrten zur Arbeit der Krankenhausangestellten veranlasst. Aus diesem Grund gehörten die Unfallkosten auch zu den Aufwendungen nach § 9 II 1 EStG, die durch die Entfernungspauschale abgedeckt sind.

Im Ausnahmefall können Krankheitskosten zwar auch abzugsfähige Werbungskosten darstellen – allerdings müssten die Aufwendungen dann zur Heilung bzw. Vorbeugung einer Berufskrankheit getätigt worden sein. Laut eigener Angaben der Krankenhausangestellten waren die behandlungsbedürftigen Verletzungen jedoch allein auf den Unfall zurückzuführen – an einer Berufskrankheit hatte sie gerade nicht gelitten.

Das FA hätte daher eigentlich nicht nur den Werbungskostenabzug der Behandlungs-, sondern auch der Reparaturkosten ablehnen müssen. Weil im finanzgerichtlichen Verfahren eine sog. Verböserung aber nicht möglich ist, blieb es in diesem einzelnen Fall beim Werbungskostenabzug der Reparaturkosten.

Übrigens: Unfallkosten können eine außergewöhnliche Belastung darstellen – eine steuerliche Auswirkung haben sie aber nur, wenn sie die zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschreiten, die je nach Einkommen, Familienstand und Anzahl etwaiger Kinder bei jedem Steuerpflichtigen unterschiedlich hoch ausfällt. Vorliegend waren die Behandlungskosten zu gering – sie hätten die zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten.

(FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 23.02.2016, Az.: 1 K 2078/15)

Fazit: Wer auf dem Weg von oder zur Arbeit in einen Unfall verwickelt wird, kann die Unfallkosten – wie die Aufwendungen für eine ärztliche Behandlung oder Reparatur des Kfz – nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Die Beträge sind vielmehr mit der Entfernungspauschale abgegolten.

(VOI)

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