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Sozialversicherung für Artisten: Selbständige oder Arbeitnehmer?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Arbeitnehmer sind gesetzlich sozialversichert, freie Mitarbeiter oder sonstige Selbständige nicht. So lautet seit jeher der Grundsatz. Die Abgrenzung allerdings, wer zu welcher Gruppe gehört, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. In einem Fall von Zirkusartisten hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) ein Urteil gefällt.

Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen

Arbeitnehmer – also Arbeiter und Angestellte – befinden sich in einer persönlichen Abhängigkeit zu ihrem Arbeitgeber. Sie müssen den Weisungen ihres Chefs grundsätzlich Folge leisten und verrichten damit fremdbestimmte Arbeit.

Selbständige – dazu zählen auch freie Mitarbeiter, Freelancer etc. – müssen zwar auch entsprechend den von ihnen abgeschlossenen Verträgen Aufträge erfüllen. Dabei haben sie aber wesentlich mehr Spielraum, wann und wie sie das tun.

Während Arbeitnehmer regelmäßig dafür bezahlt werden, dass sie zu bestimmten Zeiten ihre ganze Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, bekommen Selbständige ihr Geld eher für ein konkret bestimmtes Arbeitsergebnis. Dabei sind sie im Wesentlichen selbst dafür verantwortlich, dass dieses Ergebnis erreicht wird und tragen das entsprechende wirtschaftliche Risiko.

Zirkusartisten mit Hochseil- und Todesradnummer

Im Fall der Artisten war zwischen diesen und dem Zirkusbetreiber ein „Vertrag über freie Mitarbeit“ abgeschlossen worden. Diese Bezeichnung mag ein Indiz sein, sagt aber nicht zwingend, dass es sich wirklich um eine freie Mitarbeiterschaft und nicht etwa um eine Scheinselbständigkeit handelt.

Inhaltlich sollten die Künstler laut dem Vertrag im Rahmen der Zirkusveranstaltungen eine Hochseil- und Todesradnummer darbieten. Wie diese Zirkusnummer konkret aussehen sollte, ergab sich aus einem YouTube-Video, auf das der Vertrag ausdrücklich verwies.

Unfall schon bei der Premierenveranstaltung

Doch schon bei der Premiere kam es zu einem verhängnisvollen Unfall. Dabei stellte sich heraus, dass der Zirkusunternehmer seine Stars nicht krankenversichert hatte. Die anderen Artisten der Gruppe weigerten sich daraufhin, weiter aufzutreten. Das wiederum konnte der Zirkusdirektor nicht einfach hinnehmen und kündigte den bestehenden Vertrag fristlos.

Die Artisten erhoben dagegen jeweils Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht. Das aber war – so wie auch der Zirkusbetreiber als Beklagter – der Meinung, es lägen keine Arbeitsverhältnisse vor. Damit kann die Kündigungsschutzklage auch keinen Erfolg haben. Außerdem musste der Unternehmer die Künstler dann gar nicht bei der Krankenkasse anmelden.

Fehlender Arbeitnehmerstatus der Artisten

Das Berufungsgericht sah es anders. Die Kläger seien durchaus Arbeitnehmer gewesen, hätten zur gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet werden müssen und nicht gekündigt werden dürfen. Mit dieser Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) war der Fall aber noch nicht beendet. Über die eingelegte Revision musste schließlich das BAG entscheiden.

Die Bundesrichter schlossen sich wiederum der Ansicht des Arbeitsgerichts an, dass nämlich keine Arbeitsverhältnisse vorlagen. Das sei auch regelmäßig so, wenn eine Artistengruppe eine per Video dokumentierte Nummer anbietet, die sie selbständig einstudiert hat.

(BAG, Urteil v. 11.08.2015, Az.: 9 AZR 98/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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