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Vererben will gelernt sein – die wichtigsten Hintergründe zum letzten Willen

  • 5 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Grundsätzlich braucht man für sein Testament nicht mehr als ein Blatt Papier und einen Stift, aber auch beim Testament gilt die altbekannte Redensart „Der Teufel steckt im Detail“. Wer seinen letzten Willen nicht nur aufschreiben, sondern auch durchsetzen will, muss deshalb einiges beachten. Ist ein Testament überhaupt notwendig, welche Voraussetzungen stellt das Gesetz an ein wirksames Testament, was verbirgt sich hinter der Erbfolge, welche Arten von Testament gibt es und wo sollte man sein Testament verwahren?

Notwendigkeit eines Testaments

Rechtlich ist ein Testament grundsätzlich nicht notwendig, denn wenn kein Testament existiert, legt das Gesetz fest, wie der Nachlass des Verstorbenen aufgeteilt wird. Als Nachlass bezeichnet man das gesamte Vermögen, das eine Person nach ihrem Tod entweder einem Alleinerben oder einer Erbengemeinschaft hinterlässt. Zum Nachlass gehören grundsätzlich alle Vermögenswerte wie z. B. Ersparnisse, Immobilien, die berühmte Münzsammlung oder Uhrensammlung und Firmenanteile ebenso wie alle Schulden des Verstorbenen. Wer diese Vermögensteile erhalten soll, entscheidet nach dem deutschen Erbrecht grundsätzlich zunächst der Verstorbene selbst, den man als Erblasser bezeichnet. Trifft der Erblasser keine Regelung, greift das Gesetz ein und verteilt das Vermögen.

Nach dem deutschen Erbrecht ist das Testament also nicht erforderlich, um das Vermögen einer verstorbenen Person nach ihrem Tod aufzuteilen. Die Aufteilung des Gesetzes entspricht aber nicht unbedingt den Wünschen des Erblassers. Wer sicherstellen will, dass sein Vermögen nach seinen Wünschen und Vorstellungen aufgeteilt wird, sollte daher ein Testament aufsetzen. Das Testament schafft dann nicht nur Rechtssicherheit, sondern kann auch den Familienfrieden wahren und ist vor allem für Unternehmen von existenzieller Bedeutung. Streitigkeiten über die Unternehmensnachfolge können die Geschäftsleitung handlungsunfähig machen. Erbschaftsstreitigkeiten können sich in die Länge ziehen und damit selbst ein florierendes Unternehmen in den wirtschaftlichen Ruin treiben. Bei einer unklaren oder gar fehlenden Nachfolgerreglung wird deshalb der Tod des Unternehmers häufig auch zum Todesurteil für sein Unternehmen.

Zusammenfassend ist ein Testament also gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll und im unternehmerischen Bereich von existenzieller Bedeutung. Das Testament kann die Nachfolge im Unternehmen eindeutig regeln, informiert Angehörige über den letzten Willen und gibt dem Erblasser die Möglichkeit, sein Vermögen nach seinem Tod nach seinen Vorstellungen aufzuteilen.

Rechtliche Voraussetzungen für einen wirksamen letzten Willen 

Ein Testament kann seinen Sinn und Zweck nur dann erfüllen, wenn es wirksam ist. Bei einem unwirksamen Testament regelt wiederum das Gesetz, wie das Erbe aufgeteilt wird. Wer ein unwirksames Testament aufsetzt, erreicht deshalb dasselbe Ziel wie ohne Testament. Bei der Erstellung des eigenen Testaments sollte man deshalb auf die Hürden des Erbrechts achten, damit das Testament am Ende wirksam ist und den letzten Willen durchsetzen kann. Zu den wichtigsten rechtlichen Voraussetzungen für ein wirksames Testament gehören die Testierfähigkeit und die Einhaltung der vorgeschriebenen Form.

Testierfähigkeit

Rechtlich gesehen ist das Testament eine Willenserklärung, mit der der Erblasser sein Vermögen nach seinem Tod einem oder mehreren Erben hinterlässt. Man bezeichnet das Testament deshalb auch als letztwillige Verfügung oder Verfügung von Todeswegen. Eine solche Verfügung kann nur treffen, wer in der Lage ist zu verstehen, was seine Willenserklärung bedeutet. Diese Fähigkeit bezeichnet man als Testierfähigkeit. Nur wer testierfähig ist, kann ein Testament schreiben. Die Testierfähigkeit kann sowohl bei minderjährigen als auch bei älteren Menschen eingeschränkt sein. Minderjährige können deshalb nur dann ein eigenes Testament aufsetzen, wenn sie über 16 Jahre alt sind und einen Notar hinzuziehen. Stehen ältere Menschen unter rechtlicher Betreuung, weil Krankheiten wie Depression oder Demenz sie nur noch beschränkt geschäftsfähig machen, kann auch ihre Testierfähigkeit nicht mehr uneingeschränkt gegeben sein. Sie benötigen dann ggf. die Zustimmung ihres Betreuers, um ein Testament zu schreiben oder zu ändern.

Die Form des Testaments

Auch an die Form des Testaments stellt das deutsche Erbrecht verschiedene Anforderungen. Deshalb kann ein Testament nicht mündlich oder elektronisch gemacht werden. Ein Testament muss entweder eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder vom Notar beglaubigt sein. Man muss also grundsätzlich keinen Notar hinzuziehen, um seinen letzten Willen rechtswirksam aufzusetzen. Der Notar ist nur eine Möglichkeit, die das Gesetz vorsieht, mit Ausnahme von Minderjährigen. Wer sein Testament ohne Notar machen will, muss es aber komplett handschriftlich verfassen. Ein am Computer geschriebenes Testament ist ohne notarielle Beurkundung unwirksam. Zudem muss das handschriftlich verfasste Testament unterschrieben sein. Ort und Datum sind dagegen nicht zwingend anzugeben, aber notwendig, um Rechtstreitigkeiten bei mehreren Testamenten zu vermeiden, denn rechtsgültig ist stets das zuletzt abgefasste Testament.

Stellvertretung 

Das Testament ist eines der wenigen Rechtsgeschäfte, bei denen die Stellvertretung nicht zulässig ist. Grundsätzlich kann sich jede Person bei jedem rechtsgeschäftlichen Handeln von einer anderen Person vertreten lassen und dieser eine entsprechende Vollmacht schreiben. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, die man unter dem Begriff höchstpersönliche Rechtsgeschäfte zusammenfasst. Zu diesen höchstpersönlichen Rechtsgeschäften, die nur die jeweils betroffene Person selbst tätigen kann, zählt neben der Ehe auch das Testament. Das Testament muss deshalb immer vom Erblasser selbst verfasst werden.

Voraussetzung für ein rechtlich wirksames Testament ist damit, dass der Erblasser es selbst verfasst, testierfähig ist und entweder einen Notar hinzuzieht oder sein Testament vom ersten bis letzten Buchstaben handschriftlich schreibt und unterzeichnet.

Die Erbfolge

Das deutsche Erbrecht unterscheidet zwei Arten der Erbfolge.

Gesetzliche Erbfolge und gewillkürte Erbfolge

Das deutsche Erbrecht ist geprägt vom Grundsatz der Testierfreiheit. Danach darf grundsätzlich jede Person frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Unter Testierfreiheit versteht man also die Freiheit des Erblassers in seinem Testament die Erbfolge für seinen Nachlass festzulegen. Diese vom Erblasser bestimmte Erbfolge bezeichnet man als gewillkürte Erbfolge. Sie richtet sich allein nach dem Belieben des Erblassers und ist nicht an verwandtschaftliche Beziehungen gebunden. Der Erblasser kann deshalb z. B. auch Freunde, Kollegen oder Vereine als Erben einsetzen.

Das Gegenstück zur gewillkürten Erbfolge ist die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann ein, wenn entweder gar kein Testament vorhanden ist oder ein Testament unwirksam ist. Gesetzliche Erbfolge ist dann diejenige Erbfolge, die das Gesetz festlegt. Bei der gesetzlichen Erbfolge richtet sich die Frage, wer wie viel bekommt, nach dem Verwandtschaftsgrad, wobei man Erben erster Ordnung, Erben zweiter Ordnung und Erben dritter Ordnung unterscheidet. Zu den Erben erster Ordnung zählen z. B. Ehegatten und Kinder. Gibt es keine Erben erster Ordnung, geht das Erbe an die Erben zweiter Ordnung wie Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen usw. Falls es bis zur dritten Ordnung keine Erben gibt oder alle Erben das Erbe ausschlagen, erbt schließlich der Staat an letzter Stelle der gesetzlichen Erbfolge.

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