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Vermieter, Verkäufer und auch Immobilienmakler: Energieverbrauch in Immobilienanzeigen ist anzugeben

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Vermieter und Verkäufer von Immobilien müssen bereits seit Mai 2014 in Immobilienanzeigen über den Energieverbrauch des jeweiligen Gebäudes informieren. Seit Mai 2015 droht sonst ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro.
  • Auch Immobilienmakler müssen Angaben zum Energieverbrauch in Anzeigen machen. Ihnen drohen sonst Abmahnungen und Unterlassungsklagen wegen wettbewerbsrechtswidriger Irreführung von Verbrauchern, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Bessere Informationen über den Energieverbrauch sollen Verbraucher zur Wahl energiesparender Produkte bewegen. Was viele von Elektrogeräten kennen, gibt es in Form des Energieausweises auch für Gebäude. Schließlich entfallen auf diese 40 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs in der Europäischen Union (EU). Den Energieausweis regelt dabei in Deutschland die Energieeinsparverordnung (EnEV).

Energieeinsparverordnung verlangt Energieangaben

Die EnEV verpflichtet dabei unter anderem Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Immobilien zur Angabe von Energieangaben in Immobilienanzeigen. Ein hoher Energieverbrauch ist schließlich ein erheblicher Kostenfaktor, der wesentlich über den Wert und damit über den Preis bzw. die erzielbare Miete einer Immobilie und damit deren Attraktivität mitbestimmt. Immobilienmakler verpflichtet der zugrundeliegende § 16a EnEV jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte daher auch die Ansicht der Deutschen Umwelthilfe e. V. ab, die Klage gegen drei Immobilienmakler erhoben hatte, weil sie in Tageszeitungen Immobilien ohne Angaben zum Energieverbrauch inseriert hatten (Urteile v. 05.10.2017, Az.: I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17).

Angaben dienen dem Verbraucherschutz

Dennoch kommen Immobilienmakler künftig nicht um entsprechende Angaben herum. Grund sind wettbewerbsrechtliche Bestimmungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die insbesondere dem Verbraucherschutz dienen. Danach zählen die Energieangaben zu den wesentlichen Informationen, die Verbrauchern für geschäftliche Entscheidungen nicht vorenthalten werden dürfen. Sonst droht eine unzulässige Irreführung.

Folgende Angaben zum Energieverbrauch sollten daher auch Makler in Immobilienanzeigen machen:

  • Art des Energieausweises
  • der wesentliche Energieträger
  • das Baujahr des Wohngebäudes
  • die Energieeffizienzklasse
  • der Wert des Endenergiebedarfs oder
  • der Wert des Endenergieverbrauchs

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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