WEG - kurzer Überblick
Die wichtigsten Regelungen für Wohnungseigentümer sind im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) zu finden. Da das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kein Eigentum an Gebäudeteilen kennt, werden nach § 94 BGB alle Gebäudeteile eines Grundstücks dem Eigentümer des Grundstücks zugeschrieben, sodass kein selbstständiges Eigentumsrecht an einzelnen Wohnungen bestehen kann. Aufgrund dieser Regelung wurde das WEG entwickelt, das am 15.03.1951 in Kraft trat.
Grundsätzlich wird in § 1 WEG nach Wohnungseigentum, Sondereigentum und gemeinschaftlichem Eigentum unterschieden. In den verschiedenen Abschnitten des Gesetzes werden dann folgende Inhalte behandelt:
§§ 2 - 9 WEG: Begründung des Wohnungseigentums
§§ 10 - 19 WEG: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§§ 20 - 29 WEG: Verwaltung
§ 30 WEG: Wohnungserbbaurecht
§§ 31 - 42 WEG: Dauerwohnrecht
§§ 43 - 50 WEG: Verfahrensvorschriften
§§ 51 - 60 WEG: weggefallen
§§ 61 - 64 WEG: Inkrafttreten
Durch die Novellierung vom 01.07.2007 wurde einerseits geregelt, dass nach § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nun die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten. Andererseits wurde in § 10 Abs. 6 WEG die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, die zuvor bereits von der Rechtsprechung anerkannt wurde, gesetzlich geregelt.
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Rechtstipps zu "WEG" | Seite 1909
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