Wohnungseigentumsrecht: Wer haftet für das Hausgeld beim Verkauf der Wohnung?

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Wird einen Eigentumswohnung verkauft, stehen zum vereinbarten Verkaufsstichtag häufig noch Abrechnungen der vorherigen oder vorletzten Abrechnungsperiode für das Hausgeld der Eigentümergemeinschaft aus. Je nach Größe der Wohnung oder Eigentümergemeinschaft können hier schnell vierstelligen Nachforderungsbeträge oder Guthaben entstehen.

Diese Forderung oder Guthaben entstehen erst durch den entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Jahresrechnung.

Mit der Eigentumsumschreibung steht der neue Eigentümer der Wohnung als Verpflichteter oder im Falle von Guthaben auch als Berechtigter nach dem WEG fest. Wird erst dann der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst, haftet der Käufer für die Nachzahlung. Im negativen Fall muss er also für einen Zeitraum Nachzahlungen leisten, als er noch nicht Eigentümer der Wohnung war. Im positiven Fall erhält er das Guthaben aus der früheren Abrechnungsperiode, obwohl er damals keine Zahlungen geleistet hat. Der frühere Eigentümer geht hingegen in diesem Falle leer aus.

Um dieses Ergebnis zu vermeiden, ist den Parteien eines Kaufvertrages zu empfehlen, eine entsprechende umfassende Vereinbarung mit genauen Regelungen für diese Fälle zu treffen.

Da diese Kaufverträge notariell beurkundet werden müssen, kommt dem Notar die Aufgabe zu, hierfür Vorschläge zu machen. Aus dem § 17 Beurkundungsgesetz folgt für einen Notar die Pflicht, das aufgezeigte Risiko zu regeln oder die Parteien auf das Risiko hinzuweisen. Unterlässt er dies dann können die benachteiligten Parteien bei ihm Regress nehmen, als Schadensersatz verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt/Main im Sommer 2018 in einem Urteil festgestellt.

Die mögliche Haftung eines Notars bei diesen Gestaltungen wird häufig von den betreffenden Parteien übersehen.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, unterstützen wir Sie in unserer Kanzlei Alegos gerne.



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