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Wohnungskündigung – weil Jobcenter Miete auf falsches Konto überweist

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Erfolgt die Mietzahlung nach einem Eigentümerwechsel weiterhin auf das Konto des bisherigen Vermieters, kann der Mieter in Verzug kommen und die Wohnung gekündigt werden.

Eine der Hauptpflichten für Mieter ist, dass sie die Miete pünktlich an ihren Vermieter zahlen müssen. Tun sie das nicht, so kann ihnen die Wohnung gekündigt werden. Das gilt auch, wenn sie nicht selbst, sondern wie in diesem Fall das Jobcenter, die Mieter überweisen.

Vermieter hat gewechselt

Im Dezember 2014 mieteten die späteren Kläger ihre Wohnung von einer Zwangsverwalterin. Die Miete zahlte immer das Jobcenter an die Vermieterin. Mit Schreiben vom 31.03.2016 teilte die bisherige Vermieterin den Mietern mit, dass das Haus inklusive der Mietwohnung an einen neuen Eigentümer zwangsversteigert wurde. Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte die neue Vermieterin den Mietern ebenfalls den Eigentümerwechsel mit.

Mit Miete im Rückstand

Die Mieterin teilte dem Jobcenter am 19.05.2016 schriftlich mit, dass es einen Eigentümerwechsel gegeben hat und dass die Miete ab sofort an die neue Vermieterin überwiesen werden soll. Trotzdem überwies das Jobcenter die Mieten für Juli und August 2016 weiterhin an die bisherige Vermieterin und diese leitete die beiden Mieten erst verspätet an die neue Eigentümerin weiter. Da die Mieter dadurch mit zwei vollen Monatsmieten in Verzug waren, kündigte ihnen die neue Vermieterin fristlos.

Klage der Mieter ohne Erfolg

Nachdem bereits das Amtsgericht Schöneberg die Kündigung als rechtmäßig eingestuft hat, entschied aktuell auch das Landgericht (LG) Berlin, dass die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs zu Recht gekündigt hat und die Mieter deshalb gem. § 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Räumung der Wohnung verpflichtet sind.

Mieter für Zahlung verantwortlich

Als die neue Vermieterin die fristlose Kündigung ausgesprochen hat, befanden sich die Mieter bereits mit zwei vollen Mieten – für Juli und August 2016 – im Zahlungsverzug. Das allein rechtfertigt bereits eine fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, dass die Mieter dem Jobcenter den Eigentümerwechsel angezeigt haben, denn im Hinblick auf den Verzug kommt es nur auf ein Vertretenmüssen nach § 286 Abs. 4 BGB und nicht auf ein Verschulden an. Verantwortlich dafür, dass die Miete die Vermieterin vollständig und pünktlich erreicht, sind nur die Mieter und nicht das Jobcenter.

Keine Schonfristregelung

Eine weitere Besonderheit des Falles liegt darin, dass das Jobcenter nicht die volle monatliche Miete übernommen hat, sondern die Mieter selbst einen Restbetrag an die Vermieterin zahlen mussten – bis Juni 2016 i. H. v. 55 Euro und ab Juli 2016 i. H. v. 70 Euro. Da die Mieter aber auch diese Zahlungen nicht an die neue Vermieterin überwiesen haben, greift für sie auch nicht die Schonfristregelung gem. § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.

Somit waren die Mieter mit zwei vollen Monatsmieten in Rückstand und die fristlose Kündigung der Wohnung durch die Vermieterin war rechtmäßig.

(LG Berlin, Urteil v. 24.11.2017, Az.: 63 S 66/17)

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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