LPartG - Lebenspartnerschaftsgesetz
- Abschnitt 1
Begründung der Lebenspartnerschaft
- Abschnitt 2
Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 2 LPartG - Partnerschaftliche Lebensgemeinschaft
- § 3 LPartG - Lebenspartnerschaftsname
- § 4 LPartG - Umfang der Sorgfaltspflicht
- § 5 LPartG - Verpflichtung zum Lebenspartnerschaftsunterhalt
- § 6 LPartG - Güterstand
- § 7 LPartG - Lebenspartnerschaftsvertrag
- § 8 LPartG - Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen
- § 9 LPartG - Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners
- § 10 LPartG - Erbrecht
- § 11 LPartG - Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- Abschnitt 3
Getrenntleben der Lebenspartner
- Abschnitt 4
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 15 LPartG - Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 16 LPartG - Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
- § 17 LPartG - Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft
- § 18 LPartG - (weggefallen)
- § 19 LPartG - (weggefallen)
- § 20 LPartG - Versorgungsausgleich
- Abschnitt 5
Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
- Abschnitt 6
Übergangsvorschriften
- Abschnitt 7
Länderöffnungsklausel
Die wichtigsten Fragen zum LPartG
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Können noch Lebenspartnerschaften eingegangen werden?
Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es die „Ehe für alle“ (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts), wodurch die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich. -
Welche Lebensbereiche betrifft das Lebenspartnerschaftsgesetz?
Das LPartG enthält u. a. Regelungen zur Sorgfaltspflicht, zum Güterstand, zum Erbrecht, zur Trennung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft sowie zum Versorgungsausgleich.
Über das LPartG
Die wichtigsten Fakten zum LPartG- Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglichte Menschen in der Zeit von August 2001 bis einschließlich September 2017 die Begründung einer Lebenspartnerschaft.
- Seit 1. Oktober 2017 ist eine Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich – es gilt die „Ehe für alle“ und das entsprechende Gesetz.
- Das LPartG enthält unter anderem Regelungen bezüglich des Güterrechts, Erbrechts oder Steuerrechts.
Durch das LPartG konnten erstmals Menschen gleichen Geschlechts in Deutschland eine Lebenspartnerschaft (sog. Verpartnerung) eingehen. Dabei war die sexuelle Orientierung nicht relevant. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich.
Eine Lebenspartnerschaft hat weitreichende Folgen. Hierzu gehört die gemeinsame Lebensführung, gegenseitiger Beistand, ggf. Unterhalt oder der gemeinsame Familienname. Andere Rechte, wie etwa das Güterrecht, Steuerrecht, Erbrecht, Sorgerecht, der Rentenanspruch etc., sind der Ehe in bürgerlich-rechtlicher Sicht gleichgestellt.
Nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts können seit dem 1. Oktober 2017 Lebenspartner auf Antrag ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln (§ 20a LPartG).
Kann eine Lebenspartnerschaft aufgelöst werden?
Für eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Scheidung einer Ehe (§§ 15 – 20 LPartG):
- Lebenspartner müssen mindestens 12 Monate voneinander getrennt leben.
- Erst dann können Sie den Aufhebungsantrag einreichen.
Wie ist das Lebenspartnerschaftsgesetz aufgebaut?
Das LPartG trat am 1. August 2001 in Kraft und besteht aus insgesamt sieben Abschnitten mit 23 Paragrafen:
- Abschnitt 1: Begründung der Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG)
- Abschnitt 2: Wirkungen der Lebenspartnerschaft (§§ 2 – 11 LPartG)
- Abschnitt 3: Getrenntleben der Lebenspartner (§§ 12 – 14 LPartG)
- Abschnitt 4: Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§§ 15 – 20 LPartG)
- Abschnitt 5: Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 20a LPartG)
- Abschnitt 6: Übergangsvorschriften (§§ 21a – 22 LPartG)
- Abschnitt 7: Länderöffnungsklausel (§ 23 LPartG)