2.574 Anwälte für AGB | Seite 108

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Profil-Bild Rechtsanwältin Nina Siebel
Rechtsanwältin Nina Siebel
Rechtsanwälte Nina Siebel und Christian Siebel GbR, Dachsweg 3, 27628 Hagen 6652.1185724682 km
Anwälte für Sie
Verkehrsrecht • Pferderecht • Recht rund ums Tier • Allgemeines Vertragsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht
Frau Rechtsanwältin Nina Siebel bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich AGB
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Rechtsanwältin Stanislava Wittibschlager
Anwaltskanzlei Wittibschlager, Dufourstrasse 165, 8008 Zürich, Schweiz 6971.1806514207 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Internationales Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Internationales Wirtschaftsrecht
Frau Rechtsanwältin Stanislava Wittibschlager ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um AGB
Profil-Bild Rechtsanwalt Peter Holland
sehr gut
Andreas Felgentreff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Gustav-Adolf-Straße 17, 04105 Leipzig 6981.381306784 km
Fachanwalt Steuerrecht • Migrationsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wirtschaftsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich AGB hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Peter Holland
aus 14 Bewertungen Sehr freundlich und professionell, sehr hilfreich in unserer Situation. (14.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christian Dreier
sehr gut
Rechtsanwalt Christian Dreier
Anwalts § Kanzlei Dreier, Domänenstr. 16, 44225 Dortmund 6676.8643289475 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Dreier ist Ihr kompetenter Partner im Bereich AGB
aus 11 Bewertungen Innerhalb kürzester Zeit bekam ich eine Antwort auf meine ihm geschrieben Email. Diese Antwort hat mir sehr geholfen. … (14.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin LL.M. Sigrid Rebell
sehr gut
Rechtsanwältin LL.M. Sigrid Rebell
Anwaltskanzlei Rebell, Leipziger Ring 37, 63150 Heusenstamm 6835.6686832209 km
Erbrecht • Internationales Recht • Mediation • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich AGB bietet Frau Rechtsanwältin LL.M. Sigrid Rebell
aus 21 Bewertungen Frau Rebell hat uns bei einem Erbfall in Amerika zu 1000 % geholfen. Vielen vielen Dank dafür (24.04.2024)
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Rechtsanwältin Alexandra Siemering
Alexandra Siemering, Faulenstraße 44, 28195 Bremen 6674.7316307699 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Kaufrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich AGB bietet Frau Rechtsanwältin Alexandra Siemering

Rechtstipps von Anwälten zum Thema AGB

Fragen und Antworten

  • AGB: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema AGB umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema AGB und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • AGB: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit AGB sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bezeichnet man alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Es ist dabei gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als AGB ohne Bedeutung, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat, vgl. § 305 BGB.

Jedoch gibt es auch Einschränkungen. So muss bei der Verwendung von AGB auf diese deutlich hingewiesen werden. Wichtig ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Nur dann werden AGB auch Bestandteil des Vertrages. Von einer wirksamen Einbeziehung der AGB kann dann ausgegangen werden, sofern

(1)     die andere Vertragspartei auf die AGB ausdrücklich hinweist; sofern ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist,  hat die Vertragspartei durch deutlich sichtbaren Anhang der AGB am Ort des Vertragsschlusses auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen und

(2)     der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

Für AGB, die gegenüber einem Unternehmer gem. § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwendet werden, gilt dies jedoch nach § 310 Abs. 1 BGB nur mit Einschränkungen: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier unter Umständen auch nur eine stillschweigende Willensübereinstimmung.

Ferner dürfen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sich aus der zweiten Voraussetzung ebenfalls ergibt, keine überraschenden, unklar formulierten Regelungen getroffen werden. AGB müssen für den Kunden verständlich sein. Nur Regelungen die die dem Transparenzgebot entsprechen, werden daher Vertragsinhalt. Die Einbeziehung einer Klausel scheitert, wenn sie in ihrem Kernbereich unklar oder für einen Durchschnittskunden unverständlich ist.

AGB unterliegen nach §§ 307-309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 Bürgerliches Gesetzbuch wird eine Vielzahl von möglichen Klauseln aufgezählt, die gem. § 308 BGB nach entsprechender Wertung oder gem. § 309 BGB jedenfalls unwirksam sind.  

Sofern sich eine Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bereits nach § 308 BGB und/oder § 309 BGB ergibt, sind diese entsprechend § 307 BGB und § 305 c BGB zu überprüfen. Nach         § 307 BGB sind Regelungen in AGB unwirksam, sofern sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich wiederum daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzgebot). Eine solche unangemessene Behandlung ist aber auch anzunehmen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten eines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ohne ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 305 c BGB schützt vor überraschenden und mehrdeutigen Klauseln, sofern sie nicht bereits gem. § 305 II Nr.2 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die im Grundsatz verständliche Klausel in Einzelpunkten mehrdeutig ist.   

Sofern individuelle Vertragsabreden bestehen, haben diese gegenüber den Regelungen in den AGB jedenfalls Vorrang, § 305b BGB. Demzufolge sind auch Klauseln in AGB unwirksam, die in direktem Widerspruch zu einer Individualabrede stehen. Ebenso verhält es sich bei einem mittelbaren Widerspruch zwischen der AGB-Klausel und der Individualabrede. In diesem Zusammenhang sind auch Schriftformklauseln unwirksam. Sie verstoßen gegen § 305b BGB und § 307 BGB, soweit sie für die Vertragsänderung konstitutiv die Einhaltung der Schriftform fordern; AGB-Klauseln können eine nachträglich getroffene, höherrangige individuelle Abrede nicht außer Kraft setzen. Entsprechendes gilt für Klauseln, nach denen mündliche Nebenabreden unwirksam sein sollen. Diese sind lediglich als sog, Vollständigkeitsklauseln wirksam, d.h. wenn sie lediglich die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde wiederholen.

Ist eine AGB-Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, hat dies zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrags hinsichtlich dieser unwirksamen Bestimmung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften regelt. Im Übrigen bleibt der Vertrag jedoch wirksam.

Verstößt der Inhalt einer AGB-Klausel teilweise gegen §§ 307 ff. BGB, ist die Klausel grundsätzlich im Ganzen unwirksam. 

Die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Allgemeiner Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen, vgl. § 310 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch.

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