4.708 Anwälte für Nachbar | Seite 197

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Profil-Bild Rechtsanwältin Rosemarie Weiss-Bannert
Rechtsanwältin Rosemarie Weiss-Bannert
Merz, Schmid, Schäftlmeier und Partner Rechtsanwälte, Brückenstraße 11/1, 71364 Winnenden 6938.875129324 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Strafrecht
Juristische Fragen im Bereich Nachbar beantwortet Frau Rechtsanwältin Rosemarie Weiss-Bannert
(27.07.2022) Frau Weiß-Bannert und ihr gesamtes Team sind sehr professionell, zielorientiert an die Thematik ran gegangen und …
Profil-Bild Avvocato Davide Cuocolo LL.M.
sehr gut
Avvocato Davide Cuocolo LL.M.
Cuocolo Avvocati| Die Kanzlei für italienisches Recht in Karlsruhe | München | Mailand | Neapel | Palermo, Blumenstr. 6, 76133 Karlsruhe 6868.7346575279 km
Beratung in sämtlichen Bereichen des italienischen Rechts!
Erbrecht • Verkehrsrecht • Internationales Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Nachbar steht Ihnen Rechtsanwalt Herr Avvocato Davide Cuocolo LL.M. gerne zur Verfügung
aus 24 Bewertungen - Unkomplizierte Terminvergabe, geduldige Unterstützung bei der ZOOM Installation. - Umfassende Beantwortung meiner … (03.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Isabel Seidel
sehr gut
Rechtsanwältin Isabel Seidel
Kanzlei Pistner, Bodelschwinghstraße 18, 63739 Aschaffenburg 6862.2742441097 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Unterhaltsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Isabel Seidel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Nachbar
aus 14 Bewertungen Frau Seidel ist sehr geduldig und hat sich viel Zeit genommen, konkret nachgefragt, die Fakten zusammen getragen und … (30.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Länge
Fachanwaltskanzlei Markus Länge, Theodor-Körner Str. 13, 73614 Schorndorf 6952.0735740783 km
Fachanwalt Mietrecht & WohnungseigentumsrechtFachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Markus Länge ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Nachbar

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Nachbar

Fragen und Antworten

  • Nachbar: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Nachbar umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Nachbar und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Nachbar: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Nachbar sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
    Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

    Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Unter Nachbar (urspr. von „nahe" und „Bauer") versteht man diejenigen Personen, welche in den angrenzenden oder nächstgelegenen Gebäuden wohnen. Nachbarn können aber auch juristische Personen sein, z.B. Betriebe oder Büros.

In ländlichen Gebieten ist der Begriff meist viel weiter und umfasst zumindest die gegenüber und nebenan wohnenden Personen oder jene im Umkreis bis zu etwa 100 Metern. Außerhalb von Ortschaften kann der Umkreis auch bis zu 1 Kilometer betragen.

Der Begriff des Nachbarn ist im öffentlichen Baurecht, im Gegensatz zum Eigentum, nicht eindeutig definiert. Aber gerade in sachlicher bzw. räumlich-gegenständlicher Hinsicht bedarf der Nachbarbegriff der Eingrenzung. Benachbart im baurechtlichen Sinne sind alle die Grundstücke, die durch das Vorhaben selbst oder durch seine Nutzung in ihren öffentlich-rechtlich geschützten Belangen berührt werden können. Dabei ist die Art des Vorhabens, seine Größe, Ausdehnung und Höhenentwicklung und insbesondere die Intensität und Reichweite der von ihm ausgehenden Auswirkungen auf seine Umgebung von Bedeutung. Die Grund- stücke werden dabei durch ihre zivilrechtlichen Eigentümer repräsentiert, d.h. Adressaten der baurechtlichen Vorschriften sind die Eigentümer der von ihnen betroffenen Grundstücke. Wer Eigentümer eines benachbarten Grundstücks ist, ergibt sich regelmäßig aus Abteilung 1 des Grundbuches. Das öffentliche Baurecht bestimmt somit den Inhalt und Schranken des Eigentums an den von der Regelung betroffenen Grundstücke. Es ist demzufolge grundstücks- und nicht personenbezogen.

Entscheidend für die Betroffenheit als Nachbar sind zwei Elemente: Zum einen eine besondere Beziehung zu einem Grundstück und zum zweiten dessen räumliche Nähe zum Baugrundstück.

Als Eigentümer und damit als Nachbarn in personeller Hinsicht kommen somit in Betracht:

  • der Eigentümer

  • der Miteigentümer

  • der Gesamtheitseigentümer (z.B. Erbengemeinschaft)

  • der Nießbraucher

  • der Erbbauberechtigte

  • der Käufer eines Grundstückes, auf dessen Besitz sowie die Nutzungen und Lasten übergegangen sind und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist

  • der Inhaber beschränkt dinglicher Rechte, wie z. B. der Wohnungsberechtigte im Sinne des § 1093 BGB

Keine öffentlichen Nachbarrechte hat hingegen, wer als Mieter, Pächter usw. lediglich ein obligatorisches Recht von dem Grundstückseigentümer ableitet. Diese Personen müssen ihr Recht gegenüber dem Eigentümer geltend zu machen. Als nur obligatorisch Berechtigter ist eine Person im Rechtssinne nicht Repräsentant des Grundstückes und damit auch nicht Adressat der grundstücksbezogenen Vorschriften des öffentlichen Baurechts.

(WEI)

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