173 Anwälte für Polizeirecht | Seite 8

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Profil-Bild Rechtsanwalt Volker Seiring
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Kanzlei Volker Seiring, Scheffelstraße 65, 79102 Freiburg im Breisgau 6890.4688719044 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Öffentliches Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Bei rechtlichen Problemen im Bereich Polizeirecht unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Volker Seiring
aus 24 Bewertungen Ich war durcheinander weil ich nicht wusste, worum es sich handelt. Zum Glück hatte Herr Seiring die Situation im … (10.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dorit Studt Dipl.-Jur.
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Rechtsanwältin Dorit Studt Dipl.-Jur.
Anwaltskanzlei-Studt, Auf der Eisengießerei 10, 21680 Stade 6687.4603069833 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Öffentliches Recht • Zivilrecht • Betriebliche Altersversorgung
Online-Rechtsberatung
Juristische Fragen im Bereich Polizeirecht beantwortet Frau Rechtsanwältin Dorit Studt Dipl.-Jur.
aus 24 Bewertungen Ich kann das Büro sehr empfehlen. Professionelle und praktische Hilfe. Kompetenzen auf hohem Niveau. (19.12.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hagen Heiling
Rechtsanwalt Hagen Heiling
WIGU – Borufka, Heiling & Rößler, Alexandrinenstr. 18, 19055 Schwerin 6797.4196852179 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Sozialrecht • Öffentliches Recht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Versicherungsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Herr Rechtsanwalt Hagen Heiling ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Polizeirecht
(21.10.2020) Die Zusammenarbeit mit Herrn Heiling ist vertrauensvoll. Meine Vorstellungen werden gehört und eine zufriedenstellende …
Profil-Bild Rechtsanwalt Stefan Schroub
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Rechtsanwalt Stefan Schroub
Rechtsanwälte Brinkmann, Schroub, Starke, Parkstraße 68, 28209 Bremen 6676.2793306104 km
Fachanwalt Verwaltungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Öffentliches Recht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Öffentliches Baurecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Stefan Schroub ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Polizeirecht
aus 18 Bewertungen Herr S.Schroub ist ein ausgezeichneter Anwalt und ein großer Profi in seinem Bereich! Ich hatte das Vergnügen, seine … (13.05.2023)
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Rechtsanwalt Georg Dierkes
Kanzlei Dierkes, Frankfurter Straße 96, 97082 Würzburg 6919.0294079755 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Versicherungsrecht • Sozialversicherungsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Polizeirecht bietet Herr Rechtsanwalt Georg Dierkes

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Polizeirecht

Fragen und Antworten

  • Polizeirecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Polizeirecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Polizeirecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Polizeirecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Polizeirecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Das Polizeirecht wird oft als Polizei- und Sicherheitsrecht oder Polizei- und Ordnungsrecht zusammenbehandelt. Dabei wird Polizeirecht im engeren Sinne als das Recht der uniformierten und nichtuniformierten Polizei verstanden, während der Bereich Sicherheits- oder Ordnungsrecht sich auch an andere Behörden richtet. Das geht grundsätzlich vom Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde bis zum Innenminister als für die Sicherheit verantwortlicher Minister.

Deutschlandweit gilt ein eigenes Bundespolizeigesetz (BPolG) für die Bundespolizei und das Gesetz über das Bundeskriminalamt (BKAG) für das BKA. Im Übrigen ist Polizeirecht Ländersache und in entsprechenden verschiedenen Landesgesetzen der Bundesländer unterschiedlich geregelt.

Das Polizeirecht unterscheidet regelmäßig zwischen Aufgabe der Polizei und Befugnis. Allein aus einer Aufgabe darf im Polizeirecht nicht auf die Befugnis geschlossen werden. Der Zweck heiligt nicht die Mittel. Ebenfalls zum Polizeirecht gehört die behördliche Struktur und Organisation der Landespolizei. In Bayern gibt es dafür ein eigenes Polizeiorganisationsgesetz (POG).

Aufgaben der Polizei

Am Anfang der meisten Polizeigesetze sind Aufgaben geregelt, beispielsweise in § 2 Bayerisches Polizeiausgabengesetz (PAG). Aufgabe der Polizei ist danach Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Private Rechte werden geschützt soweit andere Hilfen, wie etwa durch ein Gerichtsverfahren gar nicht, nur schwer oder verspätet möglich sind. Beispielsweise bei einer Schlägerei mit Körperverletzung oder einem Einbruch schreitet zunächst und unmittelbar die Polizei ein. Daneben können im Rahmen des Polizeirechtes weitere Aufgaben übertragen sein, wie die Vollzugshilfe für Gerichte oder Ermittlungen für die Staatsanwaltschaft.

Befugnisse der Polizei

Ebenfalls in den einzelnen Polizeigesetzen geregelt sind die Befugnisse der Polizei, also mit welchen Mitteln Polizisten ihre Aufgaben wahrnehmen dürfen. Dabei billigt oft eine polizeirechtliche Generalklausel notwendige Maßnahmen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit bzw. Ordnung abzuwenden.

Daneben sind in den Polizeigesetzen regelmäßig besondere Befugnisse und deren konkrete Voraussetzungen geregelt. Beispielsweise kann die Polizei ein Recht zu Feststellung der Identität einer Person z. B. durch Pass, Ausweis oder auch sonstige Maßnahmen haben. Sie kann eine Durchsuchung vornehmen, die Person in Gewahrsam nehmen oder einen Platzverweis aussprechen. Das alles gilt unter den im Einzelnen geregelten Voraussetzungen.

Bei Eingriffen in Rechte des Betroffenen, die nach dem Grundgesetz (GG) geschützt sind, muss regelmäßig eine Abwägung vorgenommen werden. Die Maßnahmen sollen sich nach dem Polizeirecht möglichst gegen den Störer richten, der die Gefahr verursacht. Ist das nur schwer oder gar nicht möglich, hat die Polizei auch die Befugnis, soweit das erforderlich ist, gegen sogenannte Nichtstörer vorzugehen.

Nichtstörer haben regelmäßig einen Schadenersatzanspruch, soweit ihnen durch den obwohl rechtmäßigen Polizeieinsatz, ein Schaden entsteht. Für rechtswidrige Polizeieinsätze kann sich ein Anspruch aus Staatshaftung ergeben.

(ADS)

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