629 Anwälte für Prüfungsrecht | Seite 27

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Rechtsanwalt Andreas Freitag
KÜVERLING | FREITAG Rechtsanwälte Fachanwälte, Kleine Ulrichstraße 37, 06108 Halle (Saale) 6949.6833289618 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Bankrecht & Kapitalmarktrecht • Arbeitsrecht • Verwaltungsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Maklerrecht • Medizinrecht
Herr Rechtsanwalt Andreas Freitag ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Prüfungsrecht
aus 8 Bewertungen Lt. Auskunft betrifft mein Anliegen nicht das Rechtsgebiet. (30.06.2023)
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Rechtsanwalt Daniel Frühauf, Töngesgasse 23-25, 60311 Frankfurt am Main 6826.1364043558 km
Verwaltungsrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Strafrecht • Migrationsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Prüfungsrecht steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Daniel Frühauf gerne zur Verfügung
aus 96 Bewertungen Es klingt großartig, dass Herr Frühhauf so kompetent in seinem Fachgebiet ist, besonders im Ausländerrecht. Eine klare … (27.04.2024)
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Rechtsanwalt Ulrich Fachinger
Kanzlei Ulrich Fachinger, Am Wiesenhang 11, 65207 Wiesbaden 6805.4812918941 km
Fachanwalt Sozialrecht • Familienrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Betreuungsrecht • Betriebliche Altersversorgung
Herr Rechtsanwalt Ulrich Fachinger hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Prüfungsrecht
aus 12 Bewertungen Sehr gute Beratung 👍 (17.01.2023)
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Kanzlei Nicole Weber, Prinz-Georg-Str. 104, 40479 Düsseldorf 6649.2271604916 km
Fachanwältin Verwaltungsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Unterhaltsrecht • Schulrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Prüfungsrecht bietet Frau Rechtsanwältin Nicole Weber
aus 50 Bewertungen Frau Weber hat mir sehr kurzfristig in einem recht umfangreichen Sachverhalt - im Bereich … (10.04.2024)
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Rechtsanwalt Arne Michels
Rechtsanwalt Arne Michels, Hasselbrinkstraße 28, 44892 Bochum 6669.5136517303 km
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Herr Rechtsanwalt Arne Michels unterstützt Sie bei Rechtsproblemen im Bereich Prüfungsrecht
aus 10 Bewertungen Ich gebe ihm die höchstmögliche Bewertung. ich möchte meine Meinung zu meiner Erfahrung mit ihm äußern, da … (28.11.2020)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Prüfungsrecht

Fragen und Antworten

  • Prüfungsrecht: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Prüfungsrecht sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Prüfungsrecht: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Prüfungsrecht umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Prüfungsrecht und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
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Unter Prüfungsrecht versteht man das bei Prüfungen, z.B. Feststellung von Leistungen und Kenntnissen von Personen, anzuwendende Recht. Es geht dabei um die Rechte und Rechtsbehelfe des Prüflings und die Anforderungen an Prüfer und Prüfung.

Das deutsche Prüfungsrecht ist dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht zuzuordnen und bezieht sich nur auf staatliche oder durch Gesetz geregelte Prüfungen, wie z.B. berufsbezogene Prüfungen, die für das Ergreifen oder Ausüben eines bestimmten Berufes notwendig sind oder auch Prüfungen, die den Wettbewerb zu anderen Bewerbern um eine Stelle beeinflussen. Dazu gehören unproblematisch alle Hochschulprüfungen, wie auch die Promotion und die Habilitation und andere Prüfungen im Bereich der Berufsausbildung.

Das Prüfungsrecht gilt jedoch nicht für alle Prüfungen an Schulen. Abiturprüfungen sind als berufsbezogen anzusehen und es gilt das Prüfungsrecht. Andererseits tritt bei jüngeren Schülern der Wettbewerb hinter den pädagogischen Aspekt zurück und das Prüfungsrecht für sie nur noch eingeschränkt oder gar nicht anzuwenden.

Die zwei sich gegenüberstehenden Parteien im Prüfungsrecht sind Prüfer und Prüfling, wobei beide Rechte und Pflichten haben.

Dem Prüfling als Grundrechtsträger muss ein effektiver Rechtsweg gegen alle Grundrechtseingriffe offenstehen. Der Prüfer, dessen Tätigkeit nicht der Freiheit von Forschung und Lehre unterliegt, muss dem Prüfungsergebnis neutral und unbefangen gegenüberstehen. Er darf keine eigenen Rechtsinteressen haben und kann deshalb das Prüfungsrecht nicht zu seinen Gunsten heranziehen.

Bis 1991 galt das "alte" Prüfungsrecht und es herrschte die Auffassung, dass der Prüfer einen nahezu grenzenlosen und rechtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum hatte. Rechtlich angreifbar waren praktisch nur Fehler im äußeren Prüfungsablauf (z.B. Lärm, Störungen u.ä.) und sehr grobe Bewertungsfehler. Es blieb aber weitgehend der Willkür des Prüfers überlassen, wie und nach welchen Kriterien er bewertete, und was er nach Belieben für falsch und richtig hielt. Diese Auffassung hat eine lange Tradition und ist eng mit der Entstehung und Geschichte der Universitäten verbunden, denn früher mussten Studenten die Prüfer unmittelbar für die Prüfung entlohnen. Heute gilt das Fordern oder die Annahme von Vorteilen für die Prüfungsbewertung als strafbarer Korruptionstatbestand.

Das neue Prüfungsrecht entstand nach 1991, geprägt vor allem durch zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts mit denen wesentliche Grundzüge der bisherigen Praxis als verfassungswidrig eingestuft wurden, und die daran anschließende neue Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Es wurden dabei aus den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und der Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG) Anforderungen an das Prüfungsrecht abgeleitet und somit reformiert. Weil berufsbezogene Prüfungen grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, müssen sie sich am Grundgesetz messen lassen.

Neben den genannten Grundrechten gelten im universitären Bereich das Hochschulrahmengesetz und das jeweilige Landesgesetz (Universitätsgesetz o.ä.), denn Hochschulen sind Ländersache. In diesen Gesetzen wird z.B. geregelt, welche Prüfungen es gibt, wer Prüfer sein darf, was der Zweck der Prüfung ist und ob, wie und wozu die Hochschule ermächtigt wird, eine Prüfungsordnung zu erlassen.

Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, den Rechtsweg gegen Prüfungsentscheidungen auszuformulieren, was die Verwaltungsgerichte seit Jahren fordern, aber er kommt dem meist nicht nach, obwohl die Hochschulgesetze regelmäßig Gegenstand von Debatten, Änderungen und politischen Interessen sind. Trotzdem ist der Rechtsweg ist nicht völlig ungeregelt. In Ermangelung prüfungsspezifischer Regelungen gilt nämlich das allgemeine Verwaltungsrecht, und somit das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. die Landesverwaltungsverfahrens-gesetze (LandesVwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Generell unterliegt eine Prüfungsentscheidung dem Verwaltungsrechtsweg. Sofern der Rechtsweg nicht in besonderem Prüfungsrecht geregelt ist, gilt der normale Widerspruchs- und Klageweg. Je nach Landesrecht kann dies zunächst über den Widerspruch gegen den Bescheid oder direkt über die Klage zum Verwaltungsgericht erfolgen. Das Rechtsmittel ist zu begründen. Die Prüfungsbewertung durch den Prüfer kann als unselbständige Verfahrenshandlung nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit dem Prüfungsbescheid angefochten werden, bei manchen Prüfungen fallen Bewertung und Bescheid aber zusammen.

Da der Richter nicht Prüfer sein kann, kann man normalerweise nicht auf Bestehen der Prüfung oder Verbesserung der Note klagen, sondern nur auf Aufhebung des Bescheides und Neubescheidung nach neuer Bewertung oder Wiederholung der Prüfung. Nur in Ausnahmefällen kann man auf eine bessere Note klagen, z.B. wenn Punkte falsch zusammengezählt wurden.

Grundsätzlich muss der Widerspruch oder die Verwaltungsklage zur Fristwahrung eingelegt bzw. erhoben werden. Gleichzeitig sind die weiteren Einwände vorzutragen und das Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren ist dann vorübergehend auszusetzen.

Im Rahmen des Prüfungsrechts gilt das Verschlechterungsverbot, das heißt die Note kann nicht durch Rechtsmittel des Prüflings verschlechtert werden. Der Prüfling geht mit der Gegenwehr gegen eine Bewertung also nicht das Risiko einer schlechteren Bewertung ein.

Zu den Problemen im Prüfungsrecht gehören z.B.:

  • Prüfungsanfechtungen, u.a. bei Staatsprüfungen, Universitätsprüfungen,  Abiturprüfungen und beruflichen Prüfungen

  • Widerspruch oder Remonstration gegenüber Prüfungsämtern

  • Widersprüche oder Klagen gegen Leistungsnachweise, u.a. bei Zwischenprüfung, Diplomprüfung, Staatsprüfung/Staatsexamen, Magisterprüfung, Bachelorprüfung, Masterprüfung

  • Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfungsentscheidungen

(WEI)

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