145 Anwälte für Transportschaden | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwältin Deniz YİLDİRİM
Deutsche Anwaltskanzlei in Antalya, Belediye Caddesi, 20, 07070, Antalya, Türkei 9115.2036472752 km
Erbrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Transportrecht & Speditionsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Frau Rechtsanwältin Deniz YİLDİRİM ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Transportschaden

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Transportschaden

Fragen und Antworten

  • Transportschaden: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Transportschaden umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Transportschaden und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Transportschaden: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Transportschaden sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Um einen Transportschaden handelt es sich nach § 425 HGB - Handelsgesetzbuch -, wenn die Ladung beim Transport, also zwischen Übernahme der Ware und ihrer Ablieferung, beschädigt wird. Der Empfänger kann dann unter gewissen Umständen Schadenersatz verlangen. Hierbei muss er aber einige Regeln beachten:

Ist die Verpackung bzw. die Ware bei der Übergabe offensichtlich beschädigt, liegt ein sog. offener Transportschaden vor. Der Empfänger sollte das Paket - falls er es überhaupt entgegennehmen will - nur in Anwesenheit des Frachtführers öffnen und kontrollieren, ob lediglich die Verpackung oder auch die Ware selbst beschädigt bzw. unvollständig ist. Falls ja, sollte der Empfänger von dem beschädigten Paket ein Beweisfoto machen und sich den Schaden vom Frachtführer schriftlich bestätigen lassen, z. B. auf dem Frachtbrief oder auf einer Quittung. Schließlich trifft den Paketempfänger die Beweispflicht, dass die Ware beim Transport und nicht nach Übergabe der Ware an ihn beschädigt wurde. Im Übrigen muss er das Speditionsunternehmen unverzüglich - bei der Auslieferung der Ware durch die Post noch am selben Tag - über den Sachschaden bzw. den Mangel informieren. Ansonsten bleibt er auf seinem Schaden sitzen, das Transportunternehmen haftet dann nicht.

Des Weiteren passiert es häufig, dass zwar die Verpackung unversehrt, die Ware darin aber beschädigt ist. Das ist der sog. verdeckte Transportschaden. Er muss dem Paketdienst bzw. der Spedition innerhalb von sieben Tagen angezeigt werden. Man sollte die Ware nicht weiter auspacken, sondern abwarten, bis der Transportschaden von der Spedition bzw. deren Versicherung überprüft wurde. Vorsicht: Hat der Empfänger das Paket in Anwesenheit des Frachtführers geöffnet und den verdeckten Transportschaden entdeckt, wird er behandelt wie ein offener Transportschaden, der unverzüglich gemeldet werden muss.

Eine Spedition muss - um überhaupt eine Gewerbeerlaubnis zu bekommen - eine Güterschadenversicherung abschließen. Sie ist Teil der Transportversicherung, während etwa die Speditionsversicherung eine besondere Form der Transportversicherung darstellt. Bei einem Transportschaden oder gar einem Diebstahl liegt in der Regel ein Versicherungsfall vor, sodass die Schadensregulierung von der betreffenden Versicherung durchgeführt wird. Allerdings sollte man sich die Versicherungsbedingungen genau durchlesen, da in bestimmten Fällen ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung greift. Übrigens: Die Höhe des Schadenersatzes ist in der Regel beschränkt auf den Warenwert der beschädigten Sache.

(VOI)

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