131 Anwälte für Transportschaden
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Transportschaden
Fragen und Antworten
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Transportschaden: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Transportschaden sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Transportschaden: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Transportschaden umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Transportschaden und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Um einen Transportschaden handelt es sich nach § 425 HGB - Handelsgesetzbuch -, wenn die Ladung beim Transport, also zwischen Übernahme der Ware und ihrer Ablieferung, beschädigt wird. Der Empfänger kann dann unter gewissen Umständen Schadenersatz verlangen. Hierbei muss er aber einige Regeln beachten:
Ist die Verpackung bzw. die Ware bei der Übergabe offensichtlich beschädigt, liegt ein sog. offener Transportschaden vor. Der Empfänger sollte das Paket - falls er es überhaupt entgegennehmen will - nur in Anwesenheit des Frachtführers öffnen und kontrollieren, ob lediglich die Verpackung oder auch die Ware selbst beschädigt bzw. unvollständig ist. Falls ja, sollte der Empfänger von dem beschädigten Paket ein Beweisfoto machen und sich den Schaden vom Frachtführer schriftlich bestätigen lassen, z. B. auf dem Frachtbrief oder auf einer Quittung. Schließlich trifft den Paketempfänger die Beweispflicht, dass die Ware beim Transport und nicht nach Übergabe der Ware an ihn beschädigt wurde. Im Übrigen muss er das Speditionsunternehmen unverzüglich - bei der Auslieferung der Ware durch die Post noch am selben Tag - über den Sachschaden bzw. den Mangel informieren. Ansonsten bleibt er auf seinem Schaden sitzen, das Transportunternehmen haftet dann nicht.
Des Weiteren passiert es häufig, dass zwar die Verpackung unversehrt, die Ware darin aber beschädigt ist. Das ist der sog. verdeckte Transportschaden. Er muss dem Paketdienst bzw. der Spedition innerhalb von sieben Tagen angezeigt werden. Man sollte die Ware nicht weiter auspacken, sondern abwarten, bis der Transportschaden von der Spedition bzw. deren Versicherung überprüft wurde. Vorsicht: Hat der Empfänger das Paket in Anwesenheit des Frachtführers geöffnet und den verdeckten Transportschaden entdeckt, wird er behandelt wie ein offener Transportschaden, der unverzüglich gemeldet werden muss.
Eine Spedition muss - um überhaupt eine Gewerbeerlaubnis zu bekommen - eine Güterschadenversicherung abschließen. Sie ist Teil der Transportversicherung, während etwa die Speditionsversicherung eine besondere Form der Transportversicherung darstellt. Bei einem Transportschaden oder gar einem Diebstahl liegt in der Regel ein Versicherungsfall vor, sodass die Schadensregulierung von der betreffenden Versicherung durchgeführt wird. Allerdings sollte man sich die Versicherungsbedingungen genau durchlesen, da in bestimmten Fällen ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung greift. Übrigens: Die Höhe des Schadenersatzes ist in der Regel beschränkt auf den Warenwert der beschädigten Sache.
(VOI)
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