506 Anwälte für Wettbewerbsbeschränkung | Seite 22

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Rechtsanwalt Marco Wollering
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Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Marco Wollering - Ihr juristischer Beistand im Bereich Wettbewerbsbeschränkung
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Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Wettbewerbsbeschränkung bietet Herr Rechtsanwalt Tobias Michael LL.M.
aus 127 Bewertungen Ich habe eine allgemeine Rechtsberatung dringend benötigt. Die Antwort von Herrn Michael kam prompt und kompetent. … (22.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Wettbewerbsbeschränkung

Fragen und Antworten

  • Wettbewerbsbeschränkung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Wettbewerbsbeschränkung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Wettbewerbsbeschränkung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wettbewerbsbeschränkung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Wettbewerbsbeschränkung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Wettbewerbsbeschränkungen führen zu einem zu geringen Wettbewerb auf einem sachlich, örtlich und zeitlich abgegrenzten Markt. Wettbewerbsbeschränkungen werden daher auch als Wettbewerbsverkürzungen bezeichnet. Zu einer Wettbewerbsbeschränkung kommt es konkret, wenn der Wettbewerb dort verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Im Gegensatz dazu ist unlauterer Wettbewerb durch ein Zuviel an Wettbewerb gekennzeichnet. Unlauterer Wettbewerb wie Wettbewerbsbeschränkungen sind für eine Volkswirtschaft allgemeinem nachteilig. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - kurz UWG - und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - kurz GWB -  verbietet daher eine Vielzahl an Verhaltensweisen bereits dann, wenn sie Marktstörungen ermöglichen können.

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen

Zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen führen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, aber auch Zusammenschlüsse zwischen Teilnehmern einer Marktstufe. Diese erfolgen in der Regel zwischen Konkurrenten, um den Wettbewerb zu verringern oder komplett auszuschalten.

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

An vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen sind Marktteilnehmer verschiedener Marktstufen beteiligt. Es handelt sich dabei meist um Lieferanten und Produzenten oder Produzenten und Händler. 

Erscheinungsformen von Wettbewerbsbeschränkungen

Häufig führen Fälle der Kollusion und Kartellbildung zu Wettbewerbsbeschränkungen. Aber auch eine Fusion zwischen Unternehmen, die zu einer Konzentration von Marktmacht in einem Unternehmen führt, kann eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Unter Umständen darf das Kartellamt daher einen solchen Unternehmenszusammenschluss aus Wettbewerbsgründen untersagen.

Im Falle eines Kartells kann ein Verstoß gegen das Kartellverbot vorliegen. Die Überwachung des Kartellverbots hängt dabei davon ab, ob es sich um ein nationales oder ein internationales Kartell handelt. Auf nationaler Ebene ist gemäß GWB das Bundeskartellamt, auf europäischer Ebene auf Grundlage von EU-Recht die Europäische Kommission dafür zuständig. Bei einem festgestellten Verstoß verhängen die genannten Stellen aufgrund der damit verbundenen Ordnungswidrigkeit ein individuelles Bußgeld gegen jedes Kartellmitglied. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um ein Wirtschaftskartell.

Unerlaubte Wettbewerbsbeschränkungen sind in diesem Zusammenhang häufig Preisabsprachen, die Aufteilung von Märkten, eine aufeinander abgestimmte Produktion, ein gegenüber Kunden einheitlich gewährter Rabatt, Absprachen im Vorfeld einer Vergabe oder ein heimlich vereinbartes Wettbewerbsverbot.

(GUE)

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