506 Anwälte für Wettbewerbsbeschränkung | Seite 22

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sehr gut
Rechtsanwältin Katharina Liffers
Kanzlei Katharina Liffers, Franz-Schmid-Str. 19, 87616 Marktoberdorf 7080.1427997953 km
„Vertrauen und Bodenschätze muss man gewinnen.“ (Erhard Horst Bellermann )
Arbeitsrecht • Wettbewerbsrecht • Markenrecht • Erbrecht • Recht rund ums Tier • Gewerblicher Rechtsschutz • Pferderecht
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Wettbewerbsbeschränkung bietet Frau Rechtsanwältin Katharina Liffers
aus 47 Bewertungen Wir dürfen nun schon seit knapp 3 Jahren von der äußerst bereichernden Mandanten-Beziehung mit Frau Rechtsanwältin … (25.03.2024)
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Advokat aus der Ukraine Dr. Valentyn Gvozdiy
GOLAW, Hasenheide 78, 10967 Berlin 6977.2716566035 km
Arbeitsrecht • Steuerrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht • Strafrecht • Internationales Recht • Wettbewerbsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Rechtsanwalt Herr Advokat aus der Ukraine Dr. Valentyn Gvozdiy ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Wettbewerbsbeschränkung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Wettbewerbsbeschränkung

Fragen und Antworten

  • Wettbewerbsbeschränkung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Wettbewerbsbeschränkung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Wettbewerbsbeschränkung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wettbewerbsbeschränkung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Wettbewerbsbeschränkung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Wettbewerbsbeschränkungen führen zu einem zu geringen Wettbewerb auf einem sachlich, örtlich und zeitlich abgegrenzten Markt. Wettbewerbsbeschränkungen werden daher auch als Wettbewerbsverkürzungen bezeichnet. Zu einer Wettbewerbsbeschränkung kommt es konkret, wenn der Wettbewerb dort verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Im Gegensatz dazu ist unlauterer Wettbewerb durch ein Zuviel an Wettbewerb gekennzeichnet. Unlauterer Wettbewerb wie Wettbewerbsbeschränkungen sind für eine Volkswirtschaft allgemeinem nachteilig. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - kurz UWG - und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - kurz GWB -  verbietet daher eine Vielzahl an Verhaltensweisen bereits dann, wenn sie Marktstörungen ermöglichen können.

Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen

Zu horizontalen Wettbewerbsbeschränkungen führen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, aber auch Zusammenschlüsse zwischen Teilnehmern einer Marktstufe. Diese erfolgen in der Regel zwischen Konkurrenten, um den Wettbewerb zu verringern oder komplett auszuschalten.

Vertikale Wettbewerbsbeschränkungen

An vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen sind Marktteilnehmer verschiedener Marktstufen beteiligt. Es handelt sich dabei meist um Lieferanten und Produzenten oder Produzenten und Händler. 

Erscheinungsformen von Wettbewerbsbeschränkungen

Häufig führen Fälle der Kollusion und Kartellbildung zu Wettbewerbsbeschränkungen. Aber auch eine Fusion zwischen Unternehmen, die zu einer Konzentration von Marktmacht in einem Unternehmen führt, kann eine Wettbewerbsbeschränkung darstellen. Unter Umständen darf das Kartellamt daher einen solchen Unternehmenszusammenschluss aus Wettbewerbsgründen untersagen.

Im Falle eines Kartells kann ein Verstoß gegen das Kartellverbot vorliegen. Die Überwachung des Kartellverbots hängt dabei davon ab, ob es sich um ein nationales oder ein internationales Kartell handelt. Auf nationaler Ebene ist gemäß GWB das Bundeskartellamt, auf europäischer Ebene auf Grundlage von EU-Recht die Europäische Kommission dafür zuständig. Bei einem festgestellten Verstoß verhängen die genannten Stellen aufgrund der damit verbundenen Ordnungswidrigkeit ein individuelles Bußgeld gegen jedes Kartellmitglied. Entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um ein Wirtschaftskartell.

Unerlaubte Wettbewerbsbeschränkungen sind in diesem Zusammenhang häufig Preisabsprachen, die Aufteilung von Märkten, eine aufeinander abgestimmte Produktion, ein gegenüber Kunden einheitlich gewährter Rabatt, Absprachen im Vorfeld einer Vergabe oder ein heimlich vereinbartes Wettbewerbsverbot.

(GUE)

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