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sehr gut
Rechtsanwältin Jasmin Zahran
Rechtsanwälte Dr. Müller & Kollegen GbR, Am Kehler Tor 1, 76437 Rastatt 6865.2229398288 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Unterhaltsrecht
Frau Rechtsanwältin Jasmin Zahran - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Zugewinnausgleich
aus 13 Bewertungen Ich habe mich bei Frau Zahran sehr aufgehoben gefühlt. Sie hat mich fachlich und menschlich sehr überzeugt, war … (15.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Zugewinnausgleich

Fragen und Antworten

  • Zugewinnausgleich: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Zugewinnausgleich umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Zugewinnausgleich und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Zugewinnausgleich: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Zugewinnausgleich sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Der Zugewinnausgleich regelt, wie der Zuwachs des Vermögens eines jeden Ehegatten während der Ehe untereinander ausgeglichen wird, wenn die Ehe beendet wird.

Der Zugewinnausgleich findet nur statt, wenn die Ehe durch Tod oder beispielsweise Scheidung beendet wird und das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Er findet nicht statt, wenn das Ehepaar im Ehevertrag Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart hat. Der Zugewinnausgleich findet auch nicht automatisch statt, sondern ist als Zugewinnausgleichsanspruch ein Rechtsanspruch auf Geld, der von einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden muss.

Um den Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen zu können, muss seine Höhe ermittelt werden. Hierfür wird zunächst ermittelt, um welchen Betrag sich das Vermögen eines jeden Ehegatten während der Ehe vermehrt hat. Maßgeblich dafür ist die Zeit vom Tag der Eheschließung (Anfangsvermögen) bis zu dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags oder bis beispielsweise per Ehevertrag nachträglich Gütertrennung vereinbart wird (Endvermögen). Die Differenz aus Anfangsvermögen und Endvermögen ergibt den Zugewinn. Dafür wird bei jedem Ehepartner der Wert des Anfangsvermögens und des Endvermögens zum jeweiligen Stichtag verglichen.

Anhang des Zugewinns eines jeden Ehegatten wird die Differenz der beiden Zugewinnbeträge ermittelt. Der Ehegatte, der mehr Zugewinn erwirtschaftet hat, schuldet dem anderen Ehegatten Zugewinnausgleich in Höhe von 50 % der Differenz der Zugewinnbeträge. Erwirtschaftet also ein Ehegatte 100.000 Euro, der andere 150.000 Euro, beträgt die Differenz 50.000 Euro. Derjenige, der 150.000 erwirtschaftet hat, muss nun an den anderen Ehegatten 25.000 Euro im Rahmen des Zugewinnausgleiches bezahlen.

Bis 2009 wurden bei Eheschließung vorhandene Schulden nicht berücksichtigt. Erst seit der Reform des Zugewinnausgleichs wird auch sog. negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen berücksichtigt (insbes. Schuldentilgung während der Ehe). Auch wurde ein Auskunftsanspruch eingeführt, der bis 2009 nicht existierte: Nun besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, um einer drastischen Vermögensminderung durch die Scheidung (i.d.R. erst nach 12 Monaten Trennung möglich) vorzubeugen.

Unterschieden wird zwischen dem Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 1371 BGB) und dem Zugewinnausgleich in anderen Fällen (§ 1372 - 1390 BGB).

(LOE)

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