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Ausbildungsvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

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Ausbildungsvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der Ausbildungsvertrag regelt das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder.
  • Für einen Ausbildungsvertrag gelten gesetzlich vorgeschriebene Inhalte und besondere Regeln.
  • Der Vertrag muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, damit er Gültigkeit erlangt.

Welchen Zweck erfüllt der Ausbildungsvertrag?

Der Ausbildungsvertrag regelt das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbilder und dem Auszubildenden. Der Ausbilder ist zugleich Arbeitgeber des Auszubildenden. Der Ausbildungsvertrag dient daher zugleich arbeitsrechtlichen Zwecken. Dabei gelten einige Besonderheiten im Unterschied zu Arbeitsverträgen.

Was muss ein Ausbildungsvertrag beinhalten?

Bevor die betriebliche Ausbildung beginnt, ist ein Ausbildungsvertrag abzuschließen. Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, wird der Ausbildungsvertrag von dessen gesetzlichen Vertreter unterschrieben – in der Regel sind das die Eltern als Erziehungsberechtigte. Grundsätzlich gilt: Der Azubi und gegebenenfalls dessen gesetzliche Vertreter sollte sich vor der Unterzeichnung den Ausbildungsvertrag sorgfältig durchlesen. Bei Fragen oder Unklarheiten sollte der Ausbildungsbetrieb dazu befragt werden.

Die Vertragsabfassung muss gemäß § 11 Abs. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) folgende Punkte beinhalten:

  • Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen
  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  • die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

Die Vertragsabfassung muss seit 1. August 2024 nicht mehr unbedingt schriftlich auf Papier erfolgen. Es genügt seitdem die Textform. Informationen müssen danach nur lesbar auf einem dauerhaften Datenträger wiedergegeben sein. Die Anforderungen der Textform erfüllt danach insbesondere auch eine E-Mail.

Die Vertragsabfassung muss der Ausbildende dem Auszubildenden unverzüglich nach der Erstellung aushändigen oder übermitteln. Im Falle eines digitalen Ausbildungsvertrags muss der Auszubildende diesen speichern und ausdrucken können. Der Auszubildende muss den Empfang nachweisen und die Vertragsabfassung bis zu drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres aufbewahren, in dem seine Ausbildung geendet hat.

Die Schritte nach der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags

Nach der geleisteten Unterschrift der Beteiligten wird der Ausbildungsvertrag durch den Ausbildungsbetrieb an die zuständige Kammer wie beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer versendet oder digital übermittelt. Dort wird das Vertragswerk auf seine Gültigkeit geprüft.

Nachdem der Ausbildungsvertrag in das entsprechende Verzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen und auf seine Gültigkeit überprüft wurde, wird dieser wieder an den Ausbildungsbetrieb zurückgesendet.  

Was darf nicht im Ausbildungsvertrag stehen?

In § 12 BBiG sind einige nichtige Vereinbarungen definiert, die nicht im Berufsausbildungsvertrag Erwähnung finden dürfen. Ein Auszubildender ist nicht dazu verpflichtet, nach dem Ende seiner Lehre in dem Ausbildungsbetrieb weiterhin tätig zu sein. Davon ausgenommen ist die entsprechende Vereinbarung in den letzten sechs Monaten vor Ausbildungsende.

Darüber hinaus ist eine Vereinbarung als nichtig zu betrachten, die besagt, dass der Auszubildende für die Berufsausbildung eine Entschädigung zahlen muss. Außerdem darf der Ausbildungsvertrag keine Regelungen bezüglich der Zahlung von Vertragsstrafen beinhalten – beispielsweise wenn der Lehrling seine Ausbildung nicht antritt oder abbricht. Ebenso unwirksam ist der Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen. Die Höhe von Schadensersatz darf zudem nicht in Pauschbeträgen festgesetzt werden.

Wie kann ein Ausbildungsvertrag beendet werden?

Während der Probezeit kann sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Lehrling selbst das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen, ohne dass Gründe hierfür angeführt werden müssen. Auch eine Frist muss dafür nicht eingehalten werden.

Im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses in der Privatwirtschaft lässt sich dabei eine Probezeit von einem Monat bis maximal vier Monate vereinbaren. Im öffentlich-rechtlichen Bereichen gelten andere Bestimmungen, die in bestimmten Ausbildungsberufen andere und dabei auch längere Probezeitvereinbarungen erlauben.

Nach der Probezeit kann der Azubi nur  kündigen, wenn er die Lehre abbricht oder eine neue Berufsausbildung beginnt. In diesen Fällen muss die Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden. Die Kündigung des Ausbildungsvertrags muss schriftlich erfolgen. Ist der Lehrling zur Zeit der ordentlichen Kündigung noch nicht volljährig, muss mindestens ein Erziehungsberechtigter das Kündigungsschreiben unterschreiben.

Der Ausbildungsbetrieb kann dem Lehrling nach dessen Probezeit nicht mehr ordentlich kündigen, sondern nur außerordentlich. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen wie beispielsweise im Fall von Diebstahl vonseiten des Azubis.

Der Auszubildende hat ebenso die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag auch nach der Probezeit zu kündigen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung muss ebenfalls ein wichtigter Grund dafür vorliegen. Der wichtige Grund darf der kündigenden Person nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. Sonst ist sie unwirksam.

Anders als der Arbeitgeber kann ein Auszubildender den Ausbildungsvertrag auch ordentlich kündigen mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Ausbildung aufgeben will oder sich in einem anderen Beruf ausbilden lassen will.

Minderjährige Auszubildende können nur mit vorheriger Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter kündigen.  Der Ausbilder muss die Kündigung des Ausbildungsvertrags seinerseits gegenüber einem gesetzlichen Vertreter des Auszubildenden erklären.

Die Kündigung des Ausbildungsvertrags muss schriftlich erfolgen durch eigenhändige Unterschrift der zur Kündigung berechtigten Person. Die Kündigung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Foto(s): ©Adobe Stock/Syda Productions

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