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Auto als Hitzefalle für Tiere: Wichtige Rechtsfragen rund um die Rettung von Hund, Katze & Co.

  • 6 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
  • Passanten, die ein leidendes Tier im heißen Auto entdecken, müssen zunächst versuchen, den Halter ausfindig zu machen.
  • Ist das nicht möglich, muss man die Polizei oder Feuerwehr rufen.
  • Nur wenn die Rettungskräfte nicht rechtzeitig vor dem Tod des Tieres eintreffen würden, darf man die Scheibe einschlagen, um das Tier zu retten.

Es passiert leider immer wieder

Die Hamburger Feuerwehr musste kürzlich anrücken, weil ein Hund bei 25 Grad Außentemperatur und Sonneneinstrahlung in einem Auto eingesperrt war. Nachdem die Rettungskräfte weder den Besitzer erreichen noch das Auto mit einem Draht öffnen konnten, schlugen sie die Heckscheibe ein, um den Hund zu befreien.

Bereits bei 20 Grad können die Temperaturen im Wageninneren in weniger als einer Stunde lebensgefährlich werden. Bei Temperaturen über 30 Grad ist das schon nach 10 Minuten der Fall.

Nicht immer gehen solche Fälle so glimpflich aus: Regelmäßig ist in den Schlagzeilen leider auch zu lesen, dass Tiere das Warten im heißen Auto nicht überleben. Für Tierfreunde stellen sich dann häufig die folgenden Fragen.

  • Darf man die Autoscheibe zur Befreiung der Tiere einschlagen?
  • Wann ist man bei der Tierrettung rechtlich auf der sicheren Seite?
  • Wie sollte man bei der Rettung am besten vorgehen?
  • Welche Strafe droht den Hundebesitzern?
  • Wer zahlt den Einsatz von Polizei und Feuerwehr?

Darf man die Autoscheibe zur Befreiung der Tiere einschlagen?

Werden Passanten auf ein Tier aufmerksam, das unter der Hitze im Auto leidet, ist der erste Impuls meist, die Scheibe einzuschlagen, um das Tier zu befreien. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist das auch erlaubt.

Schwebt das Tier in akuter Lebensgefahr, muss der Tierretter keine rechtlichen Folgen befürchten. Es kommt dann weder eine Strafe wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung infrage noch muss der Schaden am Auto ersetzt werden. Das Einschlagen der Scheibe muss aber angemessen sein. Man darf nicht sofort losschlagen, sondern muss sich z. B. umsehen, ob sich der Fahrer irgendwo in der Nähe aufhält, und die Polizei rufen. Nur wenn die Gefahr für den Hund so groß ist, dass er während der Wartezeit verenden würde, darf die Scheibe vom Passanten eingeschlagen werden.

Wann ist man bei der Tierrettung rechtlich auf der sicheren Seite?

Auch wenn es generell erlaubt ist, eine Autoscheibe zur Rettung eines Tieres vor dem drohenden Hitzetod einzuschlagen, sollte man einiges beachten, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Bevor man die Scheibe einschlägt, muss man sich auf jeden Fall umsehen und vergewissern, dass der Fahrer auf die Schnelle nicht ausfindig gemacht werden kann.

Steht das Fahrzeug z. B. direkt vor einem Geschäft oder Hauseingang, muss man dort zumindest kurz nachfragen, ob sich der Fahrer des Wagens dort aufhält. Je nachdem, in welchem Zustand sich das Tier befindet, ist man verpflichtet, auch in der näheren Umgebung kurz nach dem Fahrer zu suchen. Ist er nicht ausfindig zu machen oder drängt die Zeit, sollte man die Polizei verständigen.

Kann man auch auf ihr Eintreffen nicht mehr warten, weil der Hund sich bereits offensichtlich in akuter Gefahr befindet, darf man die Autoscheibe einschlagen. Hierbei sollte man aber – falls vorhanden – andere Passanten als Zeugen hinzuziehen und ein Seitenfenster wählen, um den Schaden möglichst gering zu halten.

Wie sollte man bei der Rettung am besten vorgehen? 

Wer bei hohen Temperaturen einen im heißen Auto zurückgelassenen Hund entdeckt, sollte bei der Rettung des Tieres folgende Reihenfolge beachten, damit die Rettungsaktion keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht:

1. Tierhalter ausfindig machen

Vor jeder weiteren Aktion muss nach dem Tierhalter bzw. Fahrer des Autos gesucht werden. Wie intensiv diese Suche auszufallen hat, hängt vom Einzelfall und dem Allgemeinzustand des Tiers ab.

2. Polizei oder Feuerwehr rufen

Die Polizei erscheint nach dem Notruf vor Ort und versucht den Fahrzeughalter zu ermitteln und ihn zu erreichen. Gelingt dies nicht oder drängt die Zeit, um die Gefahr für den Hund abzuwehren, kann die Polizei das Fahrzeug auch zwangsweise öffnen, um den Hund zu befreien.

3. Zeugen hinzuziehen und ggf. Fotos und Filme machen

Kommt es zur Gerichtsverhandlung, muss man nachweisen, dass es sich um eine Notsituation gehandelt hat, die eine sofortige Rettung des Tiers erforderlich gemacht hat.  

4. Scheibe einschlagen

Wenn der Zustand des Hundes so kritisch ist, dass nicht mehr auf das Eintreffen der Polizei gewartet werden kann, darf die Scheibe eingeschlagen werden. Typische Anzeichen für einen Hitzschlag sind beim Hund starkes Hecheln, Erbrechen, Durchfall, Apathie, Taumeln oder Krämpfe.

5. Tier kühlen und Tierrettung rufen

Nach der Befreiung sollte man dem Tier Wasser anbieten – das aber nicht eiskalt sein darf – und die Tierrettung informieren, falls der Hund bereits bewusstlos ist. Bis zum Eintreffen der Tierrettung sollte das Tier in der Seitenlage gehalten und gekühlt werden (z. B. mit feuchten Handtüchern).  

Welche Strafe droht den Hundebesitzern?

Tierhalter, die ihren Hund im Sommer im Auto warten lassen, handeln nicht nur verantwortungslos, sondern müssen auch mit schwerwiegenden Konsequenzen rechnen:

Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung

Hunde an warmen Tagen im Auto warten zu lassen, stellt einen Verstoß gegen die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) dar. Nach § 8 TierSchHuV muss man als Hundehalter für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen sorgen, wenn der Hund unbeaufsichtigt im Auto warten soll. Bei sommerlichen Temperaturen und strahlendem Sonnenschein ist dies unmöglich. Folglich darf man Hunde nicht im Auto warten lassen – tut man es doch, muss man sich wegen des Tatbestands der Tierquälerei verantworten.  

Konsequenzen nach dem Tierschutzgesetz

Die Konsequenzen der Tierquälerei sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) normiert. Danach kommt sowohl eine Straftat (§ 17 TierSchG) als auch eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 TierSchG) in Betracht. Entscheidend ist, ob der Hund vorsätzlich (also mit voller Absicht) oder „nur“ fahrlässig (also aus purer Unwissenheit oder Unterschätzung der Sonneneinstrahlung) im Fahrzeug zurückgelassen wird.

Bei der Einordnung als Straftat droht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine vom Einkommen abhängige Geldstrafe. Im Falle der fahrlässigen Tierquälerei droht für die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. In beiden Fällen kann zudem nach § 20 TierSchG ein Tierhalteverbot verhängt werden, das entweder auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist oder lebenslang gilt.

Was sagen die Gerichte?

In vielen Fällen stufen die Gerichte das Wartenlassen der Hunde als fahrlässige Tierquälerei ein, da der Halter in der Regel nicht boshaft handelt, um das Tier bewusst leiden zu lassen. So entschied auch das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Fall, in dem der Halter seinen Hund bei 30 Grad Außentemperatur im Auto warten ließ (BayObLG, Beschluss v. 12.12.1995, Az.: 3 ObOWi 118/959).

Die Entscheidung lässt sich aber nicht verallgemeinern, denn jedes Gericht entscheidet anders und würdigt den jeweiligen Einzelfall. Es gibt deshalb auch Gerichte, die die häufig vorgebrachte Entschuldigung des Besitzers, er habe das nicht gewollt, nicht gelten lassen. Gerade durch die große mediale Präsenz des Themas und wiederkehrende Berichte über qualvoll verendete Hunde, deren Besitzer „nur kurz“ einkaufen oder was erledigen wollten, sollte die Gefahr jedem Hundehalter hinlänglich bekannt sein.

Besonders deutlich zeigt dies der Bericht über eine ungnädige Richterin am Amtsgericht (AG) Neustadt, die einen Finanzbeamten im Februar 2007 zu einer einjährigen Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt und ein lebenslanges Tierhalteverbot ausgesprochen haben soll. Der Mann hatte seine Dalmatinerhündin bei über 30 Grad über zwei Stunden warten lassen.  

Wer zahlt den Einsatz von Polizei und Feuerwehr? 

Die Kosten für den Einsatz von Polizei und/oder Feuerwehr muss regelmäßig der Tierhalter übernehmen. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz gibt es keinerlei Rechtfertigung, die Personal- und Sachkosten für derartige Einsätze der Allgemeinheit aufzuerlegen, weil der Einsatz allein durch das unverantwortliche Verhalten des Hundehalters erforderlich wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 25.08.2005, Az.: 12 A 10619/05).

Foto(s): fotolia.com

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