BAG: Wann ist der Arbeitgeber zur Kündigung der Direktversicherung verpflichtet?
- 2 Minuten Lesezeit
Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber nicht die Zustimmung zur Kündigung der Direktversicherung verlangen. Die Entgeltumwandlung dient der Altersvorsorge und nicht zum Ausgleich von Schulden.
Die Direktversicherung ist ein weitverbreiteter Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge. Sie ist bei Arbeitgebern beliebt, da ein Teil des Lohnes umgewandelt wird und der Arbeitgeber deshalb geringere Sozialabgaben zahlen muss. In diesem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall wollte ein Arbeitnehmer eine solche Direktversicherung kündigen, doch der Arbeitgeber verweigerte die Zustimmung.
Arbeitnehmer wollte Auszahlung
Der Arbeitnehmer und spätere Kläger schloss eine Lebensversicherung ab. Der Kläger vereinbarte mit der Arbeitgeberin, einen Teil des Barlohnes in eine Versicherungsleistung umzuwandeln. Die Arbeitgeberin und spätere Beklagte zahlte daher einen Teil des Lohnes bei der Lebensversicherung ein. Die Arbeitgeberin wurde zudem Versicherungsnehmerin der Lebensversicherung – wechselte also in die Stellung als Vertragspartner der Versicherung.
Der Arbeitnehmer geriet in der Folge in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es drohte die Kündigung seiner Baufinanzierung. Er kündigte daher die Lebensversicherung, um die Auszahlung des Vertragswerts zu erhalten. Allerdings verweigerte die Arbeitgeberin die erforderliche Zustimmung zur Kündigung. Der Arbeitnehmer erhob deshalb Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Untere Instanzen wiesen Klage ab
Der Kläger argumentierte, die Beklagte sei wegen Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie wegen der Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB zur Zustimmung verpflichtet. Das Arbeitsgericht wies aber die Klage ab und auch die Berufung des Klägers vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) blieb erfolglos: Einerseits sei die Beklagte Vertragspartnerin der Versicherung und deshalb obliege ihr die Entscheidungsbefugnis. Andererseits bestehe nach Ansicht der Richter nach § 242 BGB und § 241 Abs. 2 BGB auch keine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer vor Vermögensnachteilen zu bewahren, und daher wiege das Interesse des Arbeitgebers schwerer, keine Sozialabgaben nachzahlen zu müssen.
Entscheidung des BAG
Der Kläger gab nicht auf und zog vor das BAG: Die Richter entschieden zugunsten des Arbeitgebers: Die Entgeltumwandlung habe den gesetzlich vorgesehenen Zweck, den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zu verbessern. Daher könne der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nicht verlangen, die Direktversicherung zu kündigen, um Schulden auszugleichen. Die Gefahr, dass die Baufinanzierung platzt, die möglicherweise ebenfalls der Altersvorsorge dient, spielte für die Richter laut Pressemitteilung keine Rolle.
(BAG, Pressemitteilung v. 26.04.2018, Az.: 3 AZR 586/16)
(FMA)
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