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Beim Rasen mit Handy am Steuer geblitzt: Welche Strafe droht?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Sie wurden geblitzt, weil Sie zu schnell unterwegs waren und haben gleichzeitig auch noch mit Ihrem Handy herumgespielt? Da stehen Sie wahrscheinlich nicht allein da und stellen sich die Frage, wie dieses Verhalten bestraft wird. Sowohl das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit als auch das Benutzen eines Mobiltelefons stellt nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die laut Bußgeldkatalog einzeln geahndet wird. Doch wie hoch fällt die Strafe aus, wenn man beide „Untaten“ gleichzeitig begangen hat – werden die Strafen addiert, also zusammengezählt?

Zwei „Untaten“ – dennoch Tateinheit?

Fahrer, die geblitzt wurden, während sie die Höchstgeschwindigkeit überschritten und zeitgleich ihr Handy festgehalten haben, können aufatmen. Die beiden Strafen werden nicht einfach addiert – sie müssen also nicht doppelt für ihr verkehrswidriges Verhalten bezahlen.

Schließlich liegt in diesem Fall sog. Tateinheit vor, da dieselbe Person die beiden Taten – also jeweils den Handy- und Geschwindigkeitsverstoß – während der Fahrt zur selben Zeit am selben Ort begangen hat. Danach wird gemäß § 3 V 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nur der höchste Bußgeldregelsatz, also die höchste Geldbuße, angewendet. Werden die beiden Ordnungswidrigkeiten dagegen mit demselben Regelsatz geahndet, der über 55 Euro liegt, fällt dieser nur einmal an.

Beispiel: Wurde ein Autofahrer auf einer Landstraße mit 17 km/h zu viel geblitzt, muss er derzeit (Stand: 2017) mit einem Verwarnungsgeld von 30 Euro rechnen. Das Halten bzw. Benutzen des Handys während der Fahrt nach § 23 Ia 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) dagegen wird mit 60 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet, sodass dem Temposünder eigentlich „nur“ 60 Euro und der Flensburger Punkt drohen.

Von der Tateinheit ist die sog. Tatmehrheit abzugrenzen. Hier begeht der Verkehrssünder zwei unterschiedliche Taten, die in keinerlei Zusammenhang miteinander stehen. Das wäre etwa der Fall, wenn ein Autofahrer zunächst über eine rote Ampel fährt und kurze Zeit später einen Parkverstoß begeht. In diesem Fall werden beide Bußgelder addiert.

Bußgeld darf erhöht werden

Allerdings ist bei tateinheitlich begangenen Ordnungswidrigkeiten auch § 3 V 2 BKatV zu beachten. Aufgrund dieser Vorschrift kann der Regelsatz angemessen erhöht werden. In der Praxis wird hiervon ständig Gebrauch gemacht, indem zumeist die Hälfte des geringeren Bußgelds dem höheren Bußgeld angerechnet wird.

Für das obige Beispiel heißt das: Zu der Geldbuße in Höhe von 60 Euro werden noch 15 Euro (30 Euro / 2) addiert. Die „Gesamtstrafe“ besteht dann aus einer Geldbuße von insgesamt 75 Euro und einem Punkt in Flensburg.

Hat jemand gleichzeitig einen Handy- und Geschwindigkeitsverstoß begangen, liegt keine geringfügige Ordnungswidrigkeit mehr vor. Der „Täter“ erhält daher nicht bloß eine Verwarnung, sondern einen Bußgeldbescheid. Der wird aber regelmäßig teurer als eine bloße Verwarnung: Es werden nämlich gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) auch noch Verwaltungsgebühren erhoben, die sich zumindest aus 25 Euro Bearbeitungsgebühr und 3,50 Euro für die Zustellung des Bescheids zusammensetzen.

Wichtig: Die „Verrechnung“ bei Tateinheit gilt nur für die Bußgeldregelsätze. Ist der Raser so schnell gefahren, dass neben der Geldbuße auch mindestens ein Punkt in Flensburg oder gar ein Fahrverbot droht, fällt diese Strafe nicht „unter den Tisch“.

(VOI)

Foto(s): Fotolia.com

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