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Die fünf wichtigsten Rechtsfragen zum Personalgespräch

  • 5 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Personalgespräche stehen in der Arbeitswelt auf der Tagesordnung. Gerade dann, wenn es im Personalgespräch um schwierige Themen geht, stellen sich Arbeitnehmer häufig die Frage, welche rechtlichen Rahmenbedingungen im Personalgespräch gelten.

Was darf der Arbeitgeber und worauf muss man sich als Arbeitnehmer nicht einlassen? Muss ich als Arbeitnehmer überhaupt am Personalgespräch teilnehmen? Welche Inhalte sind im Personalgespräch zulässig? Wo findet das Personalgespräch statt? Zu welcher Zeit darf ein Personalgespräch stattfinden und darf oder kann ich als Arbeitnehmer nicht meinen Anwalt schicken oder zumindest mitnehmen? Was sollte man also als Arbeitnehmer zum Personalgespräch wissen?

1. Inhalt des Personalgesprächs

Ein Personalgespräch kann viele Inhalte haben, denn der Arbeitgeber kann jedes Thema, das das Arbeitsverhältnis betrifft, zum Gegenstand eines Personalgesprächs machen. So kann es im Personalgespräch z. B. um den Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung, die Arbeitsorganisation, das Entwicklungspotenzial des Arbeitnehmers, die Änderung bzw. Beendigung des Arbeitsvertrages, die Ordnung im Betrieb oder auch das Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden gehen.

Grundsätzlich herrscht also beim Personalgespräch eine große Vielfalt an möglichen Themen, um die es im Personalgespräch gehen soll. Trotzdem darf der Arbeitgeber nicht alles zum Inhalt eines Personalgesprächs machen. Voraussetzung ist immer ein sachlicher Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Nicht erlaubt ist dagegen der Einsatz des Personalgesprächs als Mittel zur Schikane oder Maßregelung des Arbeitnehmers.

2. Zeitpunkt des Personalgesprächs

Fordert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf, an einem Personalgespräch teilzunehmen, übt er sein arbeitsrechtliches Weisungsrecht aus. Personalgespräche sind deshalb Arbeitszeit und müssen grundsätzlich auch in dieser stattfinden. Der Arbeitgeber muss Personalgespräche also grundsätzlich so terminieren, dass sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit liegen.

Soll das Personalgespräch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfinden, handelt es sich um Überstunden. Überstunden dürfen nur im Notfall oder bei anderen außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden. Diese Grenzen gelten auch für das Personalgespräch. Deshalb sind Personalgespräche außerhalb der Arbeitszeit nur selten zulässig. Ein typischer Fall für eine derartige Ausnahme sind Mitarbeiter, die nur in Nachtschichten arbeiten. Hier muss das Personalgespräch nicht nachts geführt werden, sondern kann in die übliche Bürozeit verlegt werden.

3. Ort des Personalgesprächs

In der Regel wird das Personalgespräch am Arbeitsort des Arbeitnehmers geführt. Das Personalgespräch findet also grundsätzlich an dem Ort statt, an dem der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber kann das Personalgespräch aber auch an einem anderen Ort, wie z. B. dem Dienstort des Vorgesetzten, ansetzen, solange er hierbei die Grundsätze des billigen Ermessens beachtet. Das heißt, er darf das Personalgespräch nicht willkürlich an einen anderen Ort verlegen. Arbeitet aber z. B. ein Arbeitnehmer typischerweise zu Hause im Home Office, kann der Arbeitgeber das Personalgespräch auch in seinem eigenen Büro anordnen.

Findet das Personalgespräch nicht am Arbeitsort des Arbeitnehmers statt, muss der Arbeitgeber aber sowohl die Reisekosten des Arbeitnehmers als auch dessen Anreisezeit als Arbeitszeit vergüten.

4. Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers

Die wohl wichtigste Frage zum Personalgespräch ist für Arbeitnehmer, ob sie verpflichtet sind am Personalgespräch teilzunehmen. Ob der Arbeitnehmer zum Personalgespräch muss oder die Teilnahme am Personalgespräch verweigern kann, hängt vom Inhalt des Gespräches ab.

Teilnahmepflicht

Der Arbeitgeber kann zwar grundsätzlich jedes Thema in Bezug auf das Arbeitsverhältnis zum Gegenstand eines Personalgesprächs machen, der Arbeitnehmer muss sich aber nicht bei jedem Thema auf das Gespräch einlassen. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer immer dann am Personalgespräch teilnehmen müssen, wenn es inhaltlich um Themen geht, die dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen wie z. B. das Verhalten im Betrieb, Aufgaben, die der Arbeitnehmer übernehmen soll oder die Bewertung seiner Arbeitsleistung.

Keine Teilnahmepflicht

Geht es dagegen um den Arbeitsvertrag, seine Änderung oder Beendigung, muss der Arbeitnehmer nicht an dem Gespräch teilnehmen. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers betrifft nur die Konkretisierung des Arbeitsvertrages im Arbeitsalltag, aber gerade nicht den Inhalt des Arbeitsvertrages selbst. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht verpflichtet an Personalgesprächen teilzunehmen, bei denen es um die Höhe seines Lohns oder den Umfang seiner geschuldeten Arbeitsleistung geht.

Das Gleiche gilt für Personalgespräche außerhalb der Arbeitszeit. Da diese nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sind, ist der Arbeitnehmer nur in diesen speziellen Fällen zur Teilnahme verpflichtet. Da diese Ausnahmefälle aber selten sind, besteht bei Personalgesprächen außerhalb der Arbeitszeit in der Regel keine Teilnahmepflicht.

Sanktionen

Weigert sich der Arbeitnehmer, an einem Personalgespräch über den Inhalt oder die Änderung seines Arbeitsvertrages teilzunehmen, kann der Arbeitgeber diese Weigerung nicht sanktionieren, weil der Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme verpflichtet war.

Nimmt der Arbeitnehmer dagegen an einem Personalgespräch nicht teil, dessen Inhalt vom arbeitsrechtlichen Weisungsrecht gedeckt ist, kann der Arbeitgeber die Nichtteilnahme abmahnen und im Wiederholungsfall das Arbeitsverhältnis kündigen.

5. Der Anwalt im Personalgespräch

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können sich wünschen, dass ein Anwalt als Rechtsbeistand an dem Personalgespräch mit teilnimmt. Bei Arbeitnehmern taucht der Wunsch vor allem dann auf, wenn sie befürchten, dass sich das Unternehmen von ihm als Arbeitnehmer trennen will.

Grundsatz: Kein Recht auf Rechtsanwalt

Anwälte sind grundsätzlich betriebsfremde Dritte Personen. Der strenge personenbezogene Charakter des Arbeitsverhältnisses verbietet es aber Arbeitnehmern, ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis von betriebsfremden Personen übernehmen zu lassen. Deshalb hat der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht das Recht, sich im Personalgespräch – das zu seinen arbeitsrechtlichen Pflichten gehört – von einem Rechtsanwalt vertreten oder begleiten zu lassen.

Von diesem Grundsatz, dass Arbeitnehmer keinen Rechtsbeistand zum Personalgespräch hinzuziehen dürfen, gibt es zwei Ausnahmen: Wenn der Arbeitgeber selbst einen betriebsfremden Anwalt zum Personalgespräch einlädt oder wenn es um die Anhörung vor einer Verdachtskündigung geht, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich von einem Anwalt begleiten zu lassen.

Ausnahme 1: Anwalt zur Chancen- und Waffengleichheit

Die erste Ausnahme betrifft den Fall, dass der Arbeitgeber selbst einen Rechtsanwalt zum Personalgespräch hinzuzieht. In dieser Konstellation darf auch der Arbeitnehmer mit einem Rechtsanwalt zum Personalgespräch kommen, denn nur so wird der Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit gewahrt. Hätte nur der Arbeitgeber einen Rechtsanwalt an seiner Seite, käme der Arbeitnehmer in eine schwächere Position. Deshalb darf er in dieser speziellen Situation auch selbst einen Anwalt hinzuziehen.

Ausnahme 2: Anhörung vor einer Verdachtskündigung

Die zweite Ausnahme betrifft einen ganz bestimmten Kündigungsgrund, nämlich die Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat. Will der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer also kündigen, weil er diesen z. B. verdächtigt etwas gestohlen zu haben oder Kolleginnen am Arbeitsplatz sexuell belästigt zu haben, muss er ihn vorher anhören. Das heißt, vor einer Verdachtskündigung muss der Arbeitnehmer die Gelegenheit bekommen, sich zu den Vorwürfen wie Diebstahl oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu äußern. Die neuere Rechtsprechung verlangt aber nicht nur, dass sich der zu kündigende Arbeitnehmer selbst zu den Vorwürfen äußern kann, sondern hierzu einen Rechtsanwalt hinzuziehen kann.

Dient also ein Personalgespräch dazu, einen Arbeitnehmer zu den Vorwürfen einer Straftat zu befragen, darf dieser sich im Personalgespräch von einem Anwalt begleiten lassen.

Foto(s): ©Fotolia.com

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