Dienstkleidung abgelehnt: Kündigung?
- 2 Minuten Lesezeit
[image]Weigert sich ein Arbeitnehmer wiederholt, Dienstkleidung zu tragen, obwohl der Chef dies ausdrücklich verlangt, kann ihm nach einer Abmahnung gekündigt werden.
]Viele Arbeitgeber verlangen von ihren Mitarbeitern das Tragen von Dienstkleidung. Grund dafür ist unter anderem ein einheitliches Erscheinungsbild nach außen. Außerdem kann beispielsweise der Kunde einen Verkäufer anhand seiner „Uniform" leichter erkennen. Die Arbeitnehmer müssen daher der Weisung ihres Chefs nach § 106 GewO (Gewerbeordnung) nachkommen.
Angestellte trägt keine Dienstkleidung
Eine Frau arbeitete seit 12 Jahren als Einrichtungsberaterin in einem Möbelhaus. Während ihrer krankheitsbedingten Abwesenheit entschied das Unternehmen, dass jeder Mitarbeiter eine einheitliche Dienstkleidung tragen muss. Für die Erstausstattung zahlte das Unternehmen an jeden Arbeitnehmer 200 Euro. Als die Frau gesund wieder zur Arbeit erschien, erfuhr sie in einem Personalgespräch von der Unternehmensentscheidung. Da sie jedoch die darauffolgenden Tage dennoch in ihrer Privatkleidung zur Arbeit erschien, wurde sie abgemahnt. Nachdem sie sich auch von der Abmahnung nicht einschüchtern ließ und sich weiterhin weigerte, Dienstkleidung zu tragen, wurde sie entlassen. Die Frau hielt die Kündigung für unwirksam und zog vor Gericht.
Anweisung des Chefs war rechtmäßig
Das Arbeitsgericht (ArbG) Cottbus war jedoch der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet wurde. Nach § 106 GewO durfte der Arbeitgeber seine Mitarbeiter anweisen, Dienstkleidung zu tragen. Schließlich dient sie der besonderen Kenntlichmachung des Personals gegenüber den Kunden. Dass die Beschäftigten die Kleidung selbst kaufen mussten, ändert nichts am Weisungsrecht des Arbeitgebers. Jeder Mitarbeiter kann vielmehr in einem engen Rahmen der Dienstkleidung noch eine persönliche Note verleihen. Das wäre nicht möglich, wenn der Chef die Kleidung austeilen würde. Er muss auch nicht mehr - aber auch nicht weniger - als die Erstausstattung bezahlen. Der Verschleiß der Dienstkleidung gehört daher - wie der Verschleiß der Privatkleidung während der Arbeit - zum Risiko des Angestellten.
Die Frau hat mehrfach gezeigt, dass sie die Dienstkleidung nicht tragen will. Der Chef musste aus diesem Grund damit rechnen, dass sie auch in Zukunft seine Weisung missachten wird. Da er zunächst auch eine Abmahnung wegen der arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung der Frau ausgesprochen hat, durfte er ihr verhaltensbedingt kündigen.
(ArbG Cottbus, Urteil v. 20.03.2012, Az.: 6 Ca 1554/11)
(VOI)
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