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Drohung mit Kündigung zulässig?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Sofern ein Arbeitgeber eine Kündigung – z. B. wegen Diebstahls – in Betracht ziehen darf, ist die Drohung mit einer Entlassung nicht widerrechtlich.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer verstehen sich nicht immer. Dennoch darf der Chef seinem Mitarbeiter nicht einfach kündigen. Anderes gilt aber, wenn der Angestellte gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Häufig wird er dann vor die Wahl gestellt: Arbeitgeberseitige fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Doch ist darin stets eine widerrechtliche Drohung zu sehen?

Chef durchsucht Spind des Mitarbeiters

Ein Arbeitgeber machte einen seiner Verkäufer für Inventurdifferenzen in fünfstelliger Höhe verantwortlich. Daraufhin wurde sein Spind durchsucht, in dem ein Männerparfüm gefunden wurde, das der Arbeitgeber verkaufte. Der Angestellte gab an, dass eine Kollegin ihm den Duft geschenkt habe. Die erklärte jedoch, dem Mann das Parfüm nicht gegeben zu haben. Es sei vielmehr aus einer anderen Filiale angefordert, aber später weder verkauft noch ausgebucht worden. Der Arbeitgeber ging daher von einem Diebstahl aus und stellte dem Mann eine außerordentliche Kündigung sowie eine Strafanzeige in Aussicht; er könne das Arbeitsverhältnis aber auch einvernehmlich mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Der Angestellte unterschrieb den Aufhebungsvertrag, hielt ihn aber für unwirksam und zog vor Gericht.

Arbeitsverhältnis wurde beendet

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz war die Aufhebungsvereinbarung wirksam. Im Spind des Mitarbeiters wurde ein Parfüm gefunden, das nicht bezahlt und auch nicht ausgebucht worden ist. Der Arbeitgeber durfte deshalb davon ausgehen, dass der Angestellte den Duft gestohlen hat und eine fristlose Kündigung in Betracht ziehen. Somit lag keine widerrechtliche Drohung vor, als dem Beschäftigten die Kündigung in Aussicht gestellt wurde, sollte er die Aufhebungsvereinbarung nicht unterschreiben.

Die Spindkontrolle war auch zulässig, sodass der Umstand, dass der Duft im Spind des Beschäftigten gefunden wurde, vor Gericht verwertet werden durfte. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 I, 1 I GG (Grundgesetz) schützt Mitarbeiter zwar grundsätzlich vor solchen Eingriffen wie einer Schrankdurchsuchung. Vorliegend hatte der Arbeitgeber aber ein berechtigtes Interesse daran, herauszufinden, ob der Mitarbeiter gestohlen hat oder nicht. Ohne die Durchsuchung des Spindes hätte er einen Diebstahl schlecht nachweisen können.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.06.2012, Az.: 2 Sa 93/12)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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