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Ehegattenunterhalt: Anspruch und Berechnung

  • 5 Minuten Lesezeit

Scheitert eine Ehe, so hat dies auch finanzielle Folgen: Jeder muss für sich selbst sorgen. Damit jedoch der Ehepartner mit dem geringeren oder gar keinem Einkommen nicht von heute auf morgen mittellos wird, gibt es den Ehegattenunterhalt.

Dieser muss vom unterhaltspflichtigen Ehegatten bezahlt werden. Der Ehegattenunterhalt besteht aus dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt.

Die wichtigsten Fakten

  • Der Ehegattenunterhalt gliedert sich in zwei Unterhaltsformen: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt.
  • Trennungsunterhalt wird nur bis zur Scheidung gezahlt.
  • Für die Berechnung des Trennungsunterhalts ist das Einkommen maßgebend, das den Lebensstandard während der Ehe gesichert hat.
  • Ehepartner, die außerstande sind, für Ihren Unterhalt selbst zu sorgen, haben Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
  • Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist die Höhe des Einkommens während der Ehezeit relevant.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie, ob Sie sich noch im Trennungsjahr befinden oder bereits geschieden sind.
  2. Fordern Sie eine Auskunft über die Einkünfte Ihres Ehepartners.
  3. Prüfen Sie, ob Gründe vorliegen, aufgrund derer Sie Trennungsunterhalt beantragen können.
  4. Prüfen Sie, ob Gründe vorliegen, weswegen Sie nachehelichen Unterhalt beantragen können.
  5. Sammeln Sie Dokumente, die für die Begründung eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt relevant sein könnten.

Wann kann Trennungsunterhalt verlangt werden?

Der Trennungsunterhalt wird, während der Zeit der Trennung an den finanziell schwächeren Ehegatten gezahlt.

Die Zeit der Trennung umfasst den gesamten Zeitraum der Trennung (meist ein ganzes Trennungsjahr) bis zur rechtskräftigen Scheidung und soll die finanzielle Absicherung beider Partner gewährleisten. Dies bedeutet im Klartext: Solange die Ehe nicht geschieden ist, tragen die Ehegatten eine finanzielle Verantwortung füreinander.

Um einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend zu machen, müssen also bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Eheleute müssen vollständig voneinander getrennt leben.
  • Die Ehe darf noch nicht geschieden sein.
  • Einer der Eheleute hat ein geringeres Einkommen als der andere.

Der Trennungsunterhalt dient nicht dazu, nur den notwendigen Lebensbedarf zu decken. Somit ist es irrelevant, ob einer der Eheleute „eigentlich“ genug eigenes Einkommen hat. Sinn und Zweck des Trennungsunterhalts ist es, den ehelichen Lebensstandard während der Trennung aufrechtzuerhalten, da das Trennungsjahr durchaus für eine mögliche Versöhnung gedacht ist.

Ist eine Versöhnung ausgeschlossen, so hilft der Trennungsunterhalt dem wirtschaftlich Schwächeren, sich während der Trennung auf die Veränderung seines Lebensbedarfs für die Zeit nach der Scheidung einzustellen.

Kein Trennungsunterhalt wird allerdings gezahlt, wenn das Einkommen der Ehegatten nahezu gleich ist oder die Ehepartner vor der Trennung nur wenige Wochen zusammengelebt haben.

Wie wird der Trennungsunterhalt berechnet?

Da es im Gesetz keine festgelegten Beträge für die Berechnung des Trennungsunterhalts gibt, ist es praktisch unmöglich, diesen selbst zu berechnen. Am Besten lässt man sich hierzu von einem Anwalt beraten. Allgemein gilt jedoch, dass für die Berechnung des Trennungsunterhalts das Einkommen zu berücksichtigen ist, das den Lebensstandard während der Ehe gesichert hat.

Aus den Gesamteinkünften eines Jahres wird dann ein durchschnittliches Monatseinkommen berechnet. Abgezogen davon werden Kosten der Krankenversicherung, Unterhaltsansprüche der Kinder und berufsbedingte Aufwendungen. Daraus erhält man das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Davon schuldet man drei Siebtel demjenigen mit Unterhaltsanspruch, darf jedoch 1200 € als sogenannten „Selbstbehalt“ einbehalten.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfällt, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder sich die Ehegatten versöhnt haben und wieder zusammenziehen. Dauert die Trennungszeit länger an und geht der Anspruchsberechtigte absichtlich nicht arbeiten, hat er auch kein Recht mehr auf Trennungsunterhalt.

Wann kann nachehelicher Unterhalt verlangt werden?

Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Jeder Ehegatte soll nun selbst für sich sorgen. Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortung.

Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt kann der nacheheliche Unterhalt nicht einfach beansprucht werden, weil einer der Geschiedenen nur ein geringes oder gar kein Einkommen hat. Jeder sollte dazu in der Lage sein, sich selbst zu versorgen, und sich um einen Arbeitsplatz bemühen. Nur wenn einer der Ehegatten außerstande ist, für sich zu sorgen, und dies beweisen kann, gilt er als bedürftig und hat einen Anspruch auf Unterhalt.

Es gibt keine festen Zeiträume, wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss, jedoch auf jeden Fall so lange, wie der Partner auf die finanzielle Unterstützung angewiesen ist. Es ist gesetzlich geregelt, in welchen Fällen man einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen hat:

GründeBeschreibung
Betreuung eines Kindes Bei kleinen Kindern kann man bis zu drei Jahre nach der Geburt „Betreuungsunterhalt“ beanspruchen.
AlterFindet man aufgrund des Alters nach der Scheidung oder Erziehung des Kindes keinen Arbeitsplatz, kann Ehegattenunterhalt beantragt werden.
Krankheit oder GebrechenWer aufgrund einer Krankheit nachweislich nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Unterhalt. Aber: Die Erkrankung muss bereits zum Zeitpunkt der Scheidung bestanden haben.
ErwerbslosigkeitFindet man keinen angemessenen Arbeitsplatz und kann dies nachweisen, hat man Anspruch auf Ehegattenunterhalt.
Aus- und Fortbildung oder UmschulungBeginnt man nach der Scheidung zeitnah eine Ausbildung, für die man während der Ehe keine Zeit hatte, kann man Ehegattenunterhalt beantragen.
BilligkeitsgründeLiegen schwerwiegende andere Gründe vor, weswegen man auf Unterhalt angewiesen ist, kann dieser nach eingehender Prüfung des Einzelfalls beantragt werden.
AufstockungsunterhaltReichen die Einkünfte des Geschiedenen trotz Arbeitsstelle nicht aus, um den während der Ehe gewohnten Lebensstandard zu finanzieren, kann man Aufstockungsunterhalt beantragen.

Wie wird der nacheheliche Unterhalt berechnet?

Auch bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts ist die Höhe des Einkommens wichtig, das den ehelichen Lebensstandard zum Zeitpunkt der Scheidung geprägt hat.

Zu beachten ist auch hier, dass ein grundsätzlich unterhaltspflichtiger Ehegatte nur zahlen muss, wenn er selbst leistungsfähig ist. Zur Berechnung kann man sich an der Düsseldorfer Tabelle orientieren und weitgehend auf die Schritte zur Berechnung des Trennungsunterhalts verweisen. Allgemein gilt: Lassen Sie Ihren Ehegattenunterhalt immer von einem Rechtsanwalt prüfen. Oftmals wird zu wenig gezahlt oder überhaupt nichts, obwohl ein Anspruch besteht.

 

Foto(s): ©Pexels.com/KarolinaGrabowska

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Rechtstipps zu "Ehegattenunterhalt" | Seite 13

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  • 30.05.2007 Rechtsanwalt Christoph Blaumer
    „Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von Ehegattenunterhalt wegen Kindesbetreuung (Az.1 BvL 9/04) sollte in schwebenden Verfahren und Verhandlungen über die Dauer …“ Weiterlesen
  • 04.05.2007 Scheidungsanwalt Eric Schendel
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  • 04.05.2007 Scheidungsanwalt Eric Schendel
    „… von Unterhaltsleistungen bereits bei der Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14.03.07, XII ZR 158/04). Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG …“ Weiterlesen
  • 24.04.2007 Scheidungsanwalt Eric Schendel
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  • 24.04.2007 Scheidungsanwalt Eric Schendel
    „… der Ehemann nach Rechtskraft der Scheidung einen Ehegattenunterhalt und wird er dann später Rentner, erhält er seine Versorgung ebenfalls solange ungekürzt bis seine geschiedene Ehefrau selbst Rente …“ Weiterlesen
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    „… zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs oder als Abfindung des Ehegattenunterhalts übertragen werden. Solche Geschäfte betrachtet der BFH als entgeltlich. Demnach könnte es möglich sein, die damit …“ Weiterlesen
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