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Einvernehmliche Scheidung – das sind die Vorteile!

  • 3 Minuten Lesezeit
Einvernehmliche Scheidung – das sind die Vorteile!

Die wichtigsten Fakten

  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen einig.
  • Das Trennungsjahr muss trotzdem eingehalten werden.
  • Die einvernehmliche Scheidung ist günstiger und schneller abzuwickeln als die streitige.

So gehen Sie vor

  1. Halten Sie das Trennungsjahr ein.
  2. Nutzen Sie die Trennungszeit, um sich mit Ihrem Ex-Partner über die Scheidungsfolgen zu einigen.
  3. Lassen Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung vom Anwalt oder Notar erstellen und diese notariell beurkunden.
  4. Stellen Sie den Scheidungsantrag kurz vor Ablauf des Trennungsjahres bzw. stimmen Sie diesem zu.
  5. Im gerichtlichen Scheidungstermin werden nur noch die wichtigsten Punkte verlesen, es müssen keine Folgesachen verhandelt werden.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Die einvernehmliche Scheidung ist das Gegenteil einer streitigen Scheidung. Es handelt sich also um eine Scheidung, bei der die Ex-Ehepartner sich in gegenseitigem Einvernehmen über alle Scheidungsfolgen einigen. Das muss nicht bedeuten, dass es gar keine Streitpunkte bei der Scheidung gibt. Die Eheleute verzichten bei der einvernehmlichen Scheidung aber darauf, diese Konflikte vom Gericht austragen zu lassen.

Stattdessen setzen sie sich zusammen, z. B. auch mit einem Notar oder einem Mediator, und einigen sich außergerichtlich über die Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht und Hausratsteilung. Diese werden schriftlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und gelten mit einer notariellen Beurkundung als verbindlich.

Wann ist eine einvernehmliche Scheidung möglich?

Wie bei jeder Scheidung gilt auch für die einvernehmliche Scheidung: Es muss zunächst das Trennungsjahr abgelaufen sein, bevor die Scheidung überhaupt möglich ist. So ist es in § 1566 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgesehen. Voraussetzung ist außerdem, dass der Ehepartner, der den Scheidungsantrag nicht stellt, dem Scheidungsantrag zustimmt. Tut er dies nicht, handelt es sich um eine streitige Scheidung.

Des Weiteren müssen sich die Ex-Partner auf eine gemeinsame Scheidungsfolgenregelung verständigen. Die einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn sie sich über alle wichtigen Punkte bei der Scheidung einigen:

  • Umgangsrecht und Unterhalt für gemeinsame Kinder
  • Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
  • Aufteilung des Vermögens
  • Aufteilung des Hausrats
  • Zugewinnausgleich
  • Zuweisung der Ehewohnung

Die Regelungen der Ehegatten müssen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und notariell beurkundet werden. Nur so sind sie vor Gericht gültig und treten bei der Scheidung automatisch in Kraft.

Was sind die Vorteile einer einvernehmlichen Scheidung?

Mit einer einvernehmlichen Scheidung können Sie sowohl Zeit als auch Geld sparen. In der Regel läuft eine einvernehmliche Scheidung viel schneller ab als eine streitige Scheidung. Nach Einreichen des Scheidungsantrags dauert es oft nur wenige Wochen bis zum Scheidungstermin. Anders bei der streitigen Scheidung: Da hier die Scheidungsfolgen über Anwälte und das Gericht geklärt werden müssen, zieht sich das Scheidungsverfahren viel länger hin.

Günstiger wird die einvernehmliche Scheidung ebenfalls dadurch, dass das Gericht die Scheidungsfolgen nicht klären muss. Die Scheidungskosten errechnen sich aus dem Einkommen und Vermögen der Eheleute sowie aus den Streitwerten der einzelnen Konfliktpunkte, die das Gericht regelt.

Das bedeutet: Jede Scheidungsfolgesache, die im Scheidungsverfahren verhandelt wird, erhöht die Scheidungskosten. Bei der einvernehmlichen Scheidung fallen diese Kosten weg bis auf einen Fixbetrag, der vom Gericht bestimmt wird und sich nach dem Streitwert richtet. Stattdessen ist nur der Notar für die Erstellung und Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung zu bezahlen.

Sind Sie sich mit Ihrem Ex-Partner über alles einig und vertrauen Sie sich genügend, können Sie außerdem auf einen zweiten Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren verzichten. Dann reicht es, wenn derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, einen Anwalt beauftragt. Der andere benötigt keinen eigenen Anwalt. Die Kosten für den einen Anwalt können Sie sich dann teilen. Aber Achtung: Einen „gemeinsamen Scheidungsanwalt“ gibt es nicht! Der Anwalt vertritt im Streitfall nur die Interessen desjenigen, der ihn beauftragt hat.

Foto(s): ©Pexels/cottonbro

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    „… muss, nämlich immer derjenige, der den Scheidungsantrag stellen möchte. Im Rahmen der einvernehmlichen Scheidung ist es jedoch nicht nötig, dass auch der jeweils andere Ehegatte einen Anwalt beauftragt …“ Weiterlesen