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Tipps für den weihnachtlichen Geschenkesegen

  • 6 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion
  • Achten Sie beim Geschenkekauf im Internet auf die Seriosität des Online-Shops.
  • Kommt das Geschenk defekt an, können Sie Gewährleistungsrechte geltend machen.
  • Schicken Sie selbst Geschenke per Post auf die Reise, lohnt sich der versicherte Versand.
  • Beim Umtausch von Geschenken, die nicht gefallen, kommt es auf die Kulanz des Verkäufers an.

Alle sind im Geschenkefieber: Weihnachten rückt näher und es geht mit großen Schritten auf die Bescherung zu! Doch so manches bereitet den Schenkfreudigen Kopfzerbrechen: Von der Auswahl des passenden Geschenks über den richtigen Versand an entfernt wohnende Freunde und Verwandte bis zum eventuellen Umtausch eines unerwünschten Geschenks gibt es einiges zu beachten.

Geschenkekauf und Online-Shopping

Nicht nur die Auswahl des richtigen Geschenks muss gut überlegt sein, sondern auch die Art der Beschaffung. Sowohl das Kaufhaus vor Ort als auch der Online-Shop haben ihre Vor- und Nachteile. Der traditionelle Stadtbummel durch die geschmückte Fußgängerzone ist stets mit weihnachtlicher Atmosphäre verbunden. Kauft man seine Geschenke im Kaufhaus, kann man sie zudem gleich mitnehmen und meist sogar schon vor Ort verpacken lassen.

Beim Online-Shopping fällt weihnachtliches Ambiente hingegen flach, doch winkt das Internet oft mit attraktiven Preisnachlässen. Wer sich aber für den Online-Kauf entscheidet, muss einiges beachten: Rechtzeitiges Bestellen und Berücksichtigen der Lieferzeiten sind wichtig, damit die Geschenke auch pünktlich unter dem Weihnachtsbaum liegen. Bei Lieferschwierigkeiten erhält man das Geschenk unter Umständen zu spät.

Wenn dann noch ein Teddy statt der heiß ersehnten Barbie oder das ferngesteuerte Spielzeugauto in der falschen Farbe geliefert wird, kann auch der Preisvorteil gegenüber dem „echten” Kaufhaus nichts mehr retten. Zu beachten ist auch, dass sich im Internet des Öfteren schwarze Schafe tummeln. Man sollte also unbedingt auf die Seriosität des Online-Shops achten und sichere Zahlungswege wie z. B. PayPal wählen.

Das Geschenk auf die Reise schicken

Wer entfernt wohnende Familienangehörige oder Freunde beschenken will, wählt den Postweg. Doch was, wenn das Päckchen beschädigt wird oder gar verloren geht? Wer haftet für den Inhalt?

Hier gilt Folgendes: Päckchen sind nicht versichert, Pakete dagegen schon. Für wertvolle Geschenke wählt man also besser den Paketversand, denn dann gilt der Frachtvertrag – hier ist auch die Ablieferung beim Empfänger inbegriffen. Geht das Paket auf dem Transportweg verloren, kann der Absender Schadensersatz verlangen und das bezahlte Porto zurückfordern. Pakete sind in der Regel bis zu einem Wert von 500 Euro versichert. Ist die versendete Ware mehr wert, sollte man dies beim Paketdienst angeben! Sonst muss man bei Verlust der Sendung einen Teil des Schadens selbst tragen (BGH, Urteil v. 08.05.2003, Az.: I ZR 234/02).

Kommt ein bestelltes Paket beim Empfänger leer an, kann u. U. der Versender haftbar gemacht werden, wenn die Transportversicherung nicht eintritt und er sich bei Übergabe des Paketes auch nicht erkundigt hat, ob der Paketinhalt von der Versicherung erfasst ist (LG Coburg, Urteil v. 12.12.2008, Az.: 32 S 69/08). Bei höherwertigen Waren oder beschädigter Verpackung ist es ratsam, das Paket gleich im Beisein des Postboten bzw. des Paketdienstfahrers zu öffnen, um bei eventuellen Transportschäden einen Zeugen an der Hand zu haben.

„Unerwünschte” Geschenke – Umtausch beim Online-Kauf

Wenn der Bescherung unterm Weihnachtsbaum statt freudig strahlender Augen lange Gesichter folgen, stellt sich schnell die Frage nach einem Umtausch.

Beim Online-Kauf ist das keine große Sache. Dank des Widerrufsrechtes bei sogenannten Fernabsatzgeschäften kann man die Ware innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben und erhält den bezahlten Kaufpreis zurück. Wurde das Geschenk allerdings auf einer Online-Auktionsplattform ersteigert, steht dem Käufer nur dann ein Widerrufsrecht zu, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Denn ein Widerrufsrecht ist nur bei Geschäften gegeben, bei denen der Verkäufer als Unternehmer und der Käufer als Verbraucher tätig war. Nur in wenigen Fällen kann das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein, z. B. bei Maßanfertigungen, CDs oder Zeitschriften.

Auch Pflegeprodukte, die im Internet bestellt wurden, kann man bei Nichtgefallen umtauschen. Entgegen manchen Klauseln in den AGB einiger Online-Händler sind geöffnete oder benutzte Kosmetikprodukte nicht „aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung ungeeignet”. Das Widerrufsrecht soll nämlich den Nachteil der fehlenden Möglichkeit zum Ansehen und Testen vor Vertragsabschluss ausgleichen, der für den Verbraucher beim Online-Kauf entsteht. Geht allerdings das „Testen” oder „Benutzen” der Produkte über das Maß hinaus, was auch in Ladengeschäften möglich und geduldet ist, kann der Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet sein (OLG Köln, Beschluss v. 27.04.2010, Az.: 6 W 43/10).

Umtausch auch im Kaufhaus möglich?

Bei Geschenken, die auf dem traditionellen Weg im Kaufhaus gekauft werden, ist ein Umtausch nur mit Kassenbeleg und Originalverpackung möglich. Achtung: Käufer haben keinen gesetzlichen Anspruch auf den Umtausch, nur weil die Ware nicht mehr gefällt. Aus Kulanz gewähren aber die meisten Kaufhäuser ihren Kunden gerade nach Weihnachten den Umtausch unliebsamer Weihnachtsgeschenke gegen Vorlage des Kassenbons oder erstatten sogar den Kaufpreis zurück, wenn die Ware in der Originalverpackung zurückgegeben wird. Bei Kleidung, Büchern oder Elektrogeräten kann für den Umtausch zudem das noch nicht abgelöste Preisetikett von Vorteil sein.

Geschenk defekt – Gewährleistungsrecht geltend machen!

Ist das ferngesteuerte Spielzeugauto defekt oder macht der neue Laptop beim Anschalten keinen Mucks, haben Verbraucher die Möglichkeit zur Reklamation. Hier greift die gesetzliche Regelung zur Gewährleistung. Der Kunde kann die Reparatur der Ware oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Werden die im Online-Shop bestellten Geschenke defekt geliefert, sollte man sich überlegen, ob man von seinem Gewährleistungsrecht oder dem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Bei einem Widerruf erhält man sofort das Geld zurück und kann die Ware auch woanders kaufen oder bestellen. Möchte man die Gewährleistung nutzen, muss man dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur sogenannten Nacherfüllung, also Reparatur oder Neulieferung, geben. Erst wenn dies fehlschlägt, kann man sein Geld zurückverlangen.

Der Gutschein als Geschenkalternative

Wem kein passendes Geschenk für seine Lieben einfällt, für den ist ein Gutschein für die Lieblingsboutique, den Juwelier oder die Buchhandlung um die Ecke eine willkommene Alternative. Doch auch bei Geschenkgutscheinen gibt es einige Punkte zu beachten.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Das hängt von mehreren Punkten ab. Ist darauf lediglich das Ausstellungsdatum vermerkt, geht man von einer dreijährigen Verjährungsfrist aus. Wurde auf dem Gutschein eine Gültigkeitsdauer eingetragen, ist der Gutschein grundsätzlich bis zu diesem Termin gültig. Allerdings muss die Frist angemessen sein. Eine zu knapp bemessene Frist ist unwirksam und verlängert die Frist automatisch auf die oben genannten drei Jahre.

Bei einem Gutschein für eine Theatervorstellung ergibt sich beispielsweise aus der Art der Leistung bereits die Gültigkeitsdauer. Selbstverständlich kann der Gutschein nur innerhalb der Spielzeit des Stückes eingelöst werden. Anders bei Kinogutscheinen, die in der Regel nicht für einen bestimmten Film gelten und frühestens nach zwei Jahren verfallen dürfen (OLG Hamburg, Urteil v. 21.09.2000, Az.: 10 U 11/00).

Sind Gutscheine übertragbar?

Ist der Gutschein auf einen bestimmten Namen ausgestellt, kann er im Regelfall trotzdem weitergegeben werden (AG Northeim, Urteil v. 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88). Denn die Namensnennung verdeutlicht lediglich die persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, sodass im Regelfall davon auszugehen ist, dass dem Aussteller egal ist, wer den Gutschein letztendlich einlöst. Allerdings kann es Fälle geben, bei denen der Aussteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass der Gutschein wirklich nur von demjenigen eingelöst wird, auf den er ausgestellt wurde. Dies kann z. B. bei Karten fürs Fußballstadion im Hinblick auf ein Stadionverbot der Fall sein.

Ist eine Barauszahlung möglich?

Möchte man den Gutschein nicht einlösen, darf der Verkäufer die Barauszahlung mit Recht verweigern. Schließlich liegt es in der Natur des Gutscheins, diesen gegen Waren oder Dienstleistungen einzutauschen. Zahlt der Verkäufer den Gutschein dennoch in bar aus, tut er das rein aus Kulanz gegenüber dem Kunden.

In diesem Sinne: Frohes Schenken!

Wer sich die oben genannten Tipps zu Herzen nimmt und insbesondere beim Online-Shopping auf Seriosität der Verkäufer achtet, für den sollte es an Weihnachten kaum eine „schöne Bescherung” mit negativem Beigeschmack geben.


(HEI/TZE)

Foto(s): ©Adobe Stock

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