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Paketversand: Tipps für die Bescherung per Post

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Alle Jahre wieder gehört es zum weihnachtlichen Brauch, Verwandte, Freunde und Geschäftspartner mit Gaben per Postversand zu beglücken. Allmählich wird es Zeit, die Pakete zu verschicken, damit sie rechtzeitig auf dem Gabentisch ankommen. Die Redaktion von anwalt.de erklärt, was zu tun ist, wenn das Geschenk gar nicht, nicht rechtzeitig oder beschädigt beim Empfänger ankommt.

[image]Frachtvertrag mit AGB

Rechtliche Grundlage für den Paketversand ist ein Frachtvertrag gemäß § 407 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Ergänzend sind außerdem die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anwendbar, z.B. wenn es zu Leistungsstörungen aus dem Vertragsverhältnis kommt. Der Frachtführer verpflichtet sich, das Frachtgut zu befördern und an den Empfänger auszuliefern und erhält als Gegenleistung vom Absender die Fracht (Porto) bezahlt. Da bei diesem Beförderungsvertrag auch der Erfolg geschuldet wird (Ablieferung beim Empfänger), ist der Frachtvertrag gleichzeitig auch Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB.

Vertragsparteien des Frachtvertrages sind der Paketdienst und der Absender. Der Empfänger selbst ist zwar keine Vertragspartei, doch über die Rechtsfigur des Vertrags zugunsten Dritter ebenfalls in den Schutzbereich des Frachtvertrages einbezogen und kann Ansprüche im eigenen Namen geltend machen.

Mögliche Leistungsstörungen

Geht das Weihnachtspaket verloren, liegt rechtlich Unmöglichkeit der Leistung vor, die dem Absender einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Frachtführer zuspricht. Auch die bezahlte Fracht kann er in einem solchen Fall zurückfordern. Bei einer verspäteten Auslieferung kann der Absender ebenfalls die Fracht zurückfordern, der weitere durch die Verzögerung entstandene Schaden beschränkt sich dann allerdings auf das Dreifache des Paketportos. Auch das Gewicht des Pakets spielt eine Rolle.

Ist das Präsent bei der Beförderung beschädigt worden, handelt es sich um eine Schlechterfüllung des zugrundeliegenden Frachtvertrages. Der Vertrag wurde also erfüllt, aber nicht zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen. Denn der Paketdienst ist dazu verpflichtet, das Paket samt Inhalt unbeschädigt auszuliefern. In diesem Fall bemisst sich der Schadensersatz für das beschädigte Frachtgut aus dem Wertvergleich zwischen Marktwert des Transportgutes und seinem Wert mit der Beschädigung. Auch das Beförderungsentgelt und alle damit zusammenhängenden Kosten werden ersetzt.

Schadensersatz

Achtung: Der Schadensersatzanspruch bezieht sich nur auf das Frachtgut selbst. Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Gutachterkosten zur Schadensfeststellung, Kosten für alternativen Transport) werden über den regulären gesetzlichen Schadensersatzanspruch nicht ersetzt. Will man solche Schäden absichern, kann man eine entsprechende Versicherung abschließen.

Der Frachtführer haftet jedoch nur, wenn das für die Leistungsstörung ursächliche Ereignis in seinem Einflussbereich liegt. Für andere, außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Ereignisse (Naturkatastrophen, Streik usw.), haftet er dagegen nicht.

Haftungsbeschränkungen

Nur wenn der Paketdienst grob fahrlässig oder vorsätzlich das Frachtgut beschädigt oder den Versand verzögert hat, haftet er in vollem Umfang unbeschränkt. In allen anderen Fällen, insbesondere bei leichter Fahrlässigkeit, können bei Leistungsstörungen gesetzliche oder vertragliche Haftungsbeschränkungen zugunsten der Paketdienste eingreifen. Die Paketdienste verwenden beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einzelne gesetzliche Haftungstatbestände ausschließen, wie etwa die Haftung des Dienstleisters bei Verlust des Frachtgutes oder der Ausschluss der Beförderung besonderer Güter (für besonders wertvolle Gegenstände, Tiere etc.).

Achtung: Ein genauer Blick in die AGB des Paketdienstes lohnt sich. Denn die AGB sind meist von den Versandunternehmen sehr individuell ausgestaltet.  

Tipps für den Versand

Erhält man ein beschädigtes Paket oder kommt es verspätet an, sollte man dies unverzüglich dem Paketdienst melden. Wer ein Päckchen bekommt, prüft am besten bereits bei der Zustellung, ob der Inhalt unversehrt ist. Dann kann der Schaden gegenüber dem Mitarbeiter des Paketdienstes erfolgen, der das Paket zugestellt hat. Die Anzeige kann durch den Absender oder auch durch den Empfänger erfolgen.

Wird die Störung unverzüglich gemeldet, greift eine gesetzliche Vermutung, dass der Paketdienst den Schaden verursacht bzw. die Verzögerung oder Nichtlieferung zu vertreten hat. Er kann sich dann nur entlasten, wenn er nachweisen kann, dass der Fehler vom Absender bzw. Empfänger verursacht worden ist (unzureichende Verpackung, mangelhafte Kennzeichnung u.v.m.).

Welche Regeln beim Versand ins Ausland gelten, wann Sie ein Geschenk umtauschen und wie lange Sie einen Geschenkgutschein einlösen können, darüber beraten Sie gerne unsere rechtskundigen Experten - vor Ort, telefonisch oder per E-Mail.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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