Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Geheimnisverrat oder nicht? Wenn Arbeitnehmer zu Whistleblowern werden

  • 3 Minuten Lesezeit
Cornelia Lang anwalt.de-Redaktion
  • Wer als Arbeitnehmer gegen die Verschwiegenheitspflicht verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. 
  • Das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll in erster Linie Geschäftsgeheimnisse vor einer Verwertung oder Offenlegung schützen. 
  • Es sieht jedoch auch Ausnahmen vor, wenn das öffentliche Interesse überwiegt, und schützt damit sogenannte Whistleblower und Journalisten.

Mitte September hat die US-Regierung Klage gegen den wohl bekanntesten Whistleblower Edward Snowden erhoben. Grund ist die Veröffentlichung seines Buches „Permanent Record“ – laut US-Regierung verstößt er damit gegen Vertraulichkeitsvereinbarungen. Auch in Deutschland sorgt ein Whistleblower und sein Buch „Tausend Zeilen Lüge“ für Wirbel: Buchautor und Reporter Juan Moreno deckte 2018 den Betrug des preisgekrönten SPIEGEL-Journalisten Claas Relotius auf. 

Obwohl das Geschäftsgeheimnisgesetz Whistleblower und Journalisten schützt, stehen sie trotzdem oft als Verlierer da. Zunächst will ihnen niemand glauben und nach der Aufdeckung haben sie es oft schwer. Wann überwiegt das Geschäftsgeheimnis und wann das öffentliche Interesse? Eine schwierige Situation, in der man sich auch als Arbeitnehmer wiederfinden kann.

Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer – was gilt?

Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht, die sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann. Viele Arbeitsverträge erhalten einen Absatz, der es dem Mitarbeiter verbietet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und betriebliche Vorgänge zu sprechen. Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. 

Das seit 26. April 2019 geltende Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) soll Geschäftsgeheimnisse vor dem rechtswidrigen Erwerb bzw. der rechtswidrigen Nutzung und Offenlegung schützen. Geschäftsgeheimnisse sind danach Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und nicht offenkundig sind, daher einen wirtschaftlichen Wert besitzen, nach dem Willen des Arbeitgebers angemessen geheim gehalten werden und für die ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

Verstößt man als Arbeitnehmer gegen diese vertragliche Vereinbarung und verkauft bzw. verrät Geschäftsgeheimnisse, muss man mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das kann eine Abmahnung sein, aber ebenso kann der Arbeitgeber eine (fristlose) Kündigung aussprechen und ggf. Schadensersatz verlangen. 

Whistleblowing im Arbeitsleben – welchen Schutz genießen Arbeitnehmer?

Das Geschäftsgeheimnisgesetz sieht eine Ausnahme vor, bei der die Erlangung, Nutzung und Weitergabe entsprechender Informationen aus dem Unternehmen nicht verboten ist. Diese Ausnahmen finden sich in § 5 GeschGehG, wonach Geschäftsgeheimnisse offengelegt werden dürfen, aufgrund

  • der Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung.
  • der Informationsfreiheit.
  • der Achtung der Freiheit.
  • der Pluralität der Medien.
  • der Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung.
  • eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens.

Damit ist das Whistleblowing, also die Preisgabe von Geheimnissen, aufgrund eines bestehenden öffentlichen Interesses weiterhin gerechtfertigt. 

Die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an Informationen über Mängel bei der Abwägung der Interessen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil im Juli 2011 festgehalten (EGMR, Urteil v. 21.7.2011 − 28274/08). 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte setzt Signal

Eine Pflegekraft hatte Missstände (Pflegemissstände wegen Personalmangels) öffentlich gemacht, nachdem sie diese mehrmals vergeblich gegenüber dem Arbeitgeber geäußert hatte. Nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens und ihrer kurz danach erfolgten krankheitsbedingten Kündigung verteilte sie ein Flugblatt, wonach die Kündigung erfolgt sei, um sie mundtot zu machen. Danach wurde der Pflegekraft nochmals fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Berlin hielt die Kündigung für unwirksam. Die Pflegekraft unterlag jedoch in den folgenden Instanzen vor dem Landesarbeitsgericht Berlin und dem Bundesarbeitsgericht, die in der Strafanzeige der Mitarbeiterin einen wichtigen Kündigungsgrund sahen. 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab der Klägerin jedoch Recht: Die Kündigung hat ihr Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, diese hätte nicht ausgesprochen werden dürfen. Zudem schrecken derartige Kündigungen andere Mitarbeiter davon ab, auf Missstände hinzuweisen. Das Gericht sprach der Klägerin Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weitere 5000 Euro für entstandene Kosten zu.

Dennoch wies der EGMR allgemein darauf hin, dass vertrauliche Informationen aufgrund der Loyalitäts- und Vertraulichkeitspflicht des Arbeitnehmers zunächst dem Vorgesetzten mitgeteilt werden müssten. Sei dies nicht möglich, wäre die Veröffentlichung der Missstände das letzte Mittel. 

(COL)

Foto(s): ©Shutterstock.com

Artikel teilen: