Haftung für Urheberrechtsverletzungen im Internet – illegales Filesharing – Abmahnung und Schadenersatz –
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Da die Abmahnwelle wegen Urheberrechtsverletzungen - illegales Filesharing - nicht abebbt, sondern nach wie vor rollt und auch der geforderter Schadenersatz nicht geringer wird, soll hier auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes („Morpheus", Urteil des BGH vom 05.11.2012, „Sommer unseres Lebens", Urteil des BGH vom 12.05.2010) noch einmal klargestellt werden, wann und unter welchen Umständen der Inhaber eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen haftet:
Grundsätzlich besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Person, der die IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeteilt ist, für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Die Rechtsinhaber von Musiktiteln, Filmen und Bildern lassen daher durch Auskunft bei dem Internetprovider die entsprechenden IP-Adressen zum fraglichen Zeitpunkt ermitteln und mahnen die Inhaber ab.
Diese Abmahnungen beinhalten in der Regel zum einen das Verlangen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie einen Vergleichsvorschlag zur Bezahlung eines angemessenen Schadenersatzes und der Abmahnkosten.
Zu dem Inhalt der Unterlassungserklärung sowie zur Höhe der Schadenersatzforderungen sowie der Abmahnkosten, welche auf den Gegenstandswerten beruhen, ist bereits einiges gesagt worden, weshalb hier nicht näher darauf eingegangen werden soll. Tatsächlich ist jedoch die Gesetzgebung bestrebt, die Beträge zu beschränken.
1. Wie oben bereits angesprochen, haftet der Inhaber der IP-Adresse für die über seinen Zugang begangenen Rechtsverletzungen, soweit er diese selbst begangen hat. In diesem Fall ist er verpflichtet, sowohl die Unterlassungserklärung abzugeben als auch Schadenersatz zu leisten und die Abmahnkosten zu erstatten.
2. Ist dies nicht der Fall, kann der Inhaber haften, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann der Fall, wenn der Inhaber des Internetanschlusses seinen WLAN-Router nicht entsprechend gesichert hat. Hat der Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers nicht die verkehrsüblichen, vorhandenen Sicherungsmaßnahmen (Passwort) gegen unbefugte Nutzung angewandt und es dadurch ermöglicht, dass ein Dritter den WLAN-Anschluss für die rechtsverletzende Handlung benutzt, haftet er als sogenannter „Störer".
Als Störer ist der Anschlussinhaber zwar nicht verpflichtet, Schadenersatz zu leisten, wohl aber die Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten zu erstatten.
3. Weiterhin haftet der Inhaber eines Internetanschlusses mit der festgestellten IP-Adresse nicht, wenn die Rechtsverletzung von seinen minderjährigen Kindern begangen wurde und er die Kinder ordnungsgemäß über die Gefahren von Rechtsverletzungen, die mit der Internetbenutzung verbunden sind, belehrt hat. Handelt es sich bei dem Kind um ein normal entwickeltes, einsichtsfähiges und verhaltensunauffälliges Kind, und wurde dieses gemäß seinem Alter, seiner Eigenart von seinem Charakter entsprechend belehrt, sind die Eltern nicht verpflichtet, darüber hinaus die Internetnutzung ihres Kindes ständig zu überwachen und den Computer regelmäßig zu überprüfen. Eine solche Verpflichtung besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs erst dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind vorliegen.
Kann oben Gesagtes nachvollziehbar dargelegt werden, ist die tatsächliche Vermutung, dass der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat, erschüttert. Der Gegenseite obliegt dann der Beweis des Gegenteils.
Ist die Urheberrechtsverletzung durch das minderjährige Kind des Anschlussinhabers begangen worden, schuldet der Anschlussinhaber zwar die Abgabe der Unterlassungserklärung, aber weder Schadenersatz noch den Ersatz der Abmahnkosten, da er weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer haftet.
Können Anschlussinhaber glaubhaft darlegen, dass die Urheberrechtsverletzung durch ein fremdes minderjähriges Kind (Freund/Freundin des Kindes, Besuch) begangen wurde, haften sie entsprechend erst recht nicht, da die elterliche Sorge nur für die eigenen Kinder gilt. In Bezug auf die Aufsichtspflicht ist jeweils der konkrete Sachverhalt zu berücksichtigen.
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