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Im Streik darf’s schon mal grober klingen

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Den Arbeitgeber zu beleidigen kann schnell den Job kosten. Anderes gilt im Arbeitskampf. Aufgrund der verhärteten Fronten darf es dort im Einzelfall verbal ruppiger zugehen.

Die Emotionen im Streik können hochkochen, wie wiederkehrende Berichte über laut demonstrierende Belegschaften zeigen. Ausdruck der Unzufriedenheit sind neben Trillerpfeifen und Bannern mitunter auch Sprechchöre, bei denen Sachlichkeit keine  Rolle spielt. Im konkreten Fall, den das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf nun entschied, reimten sich die Parolen im Zusammenhang mit dem Arbeitgeber auf „betrüge" und „bescheiße". Anlass der derben Wortwahl war nach Ansicht der Streikenden dessen Wortbruch.

Beschäftigte fühlten sich betrogen

Im Gegenzug für den Verzicht der Belegschaft auf Urlaubsgeld, Urlaubstage, finanzielle Extras und Lohnerhöhungen hatte sich der Betrieb 2009 nämlich bereit erklärt, ab 2012 in den Flächentarifvertrag zurückzukehren. Später kam jedoch ans Licht, dass das Unternehmen aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten war - Tarifbindung ade, Rückkehr somit ausgeschlossen, betrieblicher Tarifvertrag ausgelaufen. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) rief daher zum erneuten Tarifstreit auf. Unter Anwesenheit von Gewerkschaftsvertretern hallten dann die besagten Worte durch die Luft. Einige Funktionäre der NGG sollen sich aktiv daran beteiligt haben. Die Firmenleitung forderte von ihr, Derartiges künftig zu unterlassen und auch ihre Mitglieder dazu anhalten.

Meinungsfreiheit geht vor

Es verwundert kaum, dass angesichts des ohnehin schwelenden Streits dieser Teil vor Gericht landete. Das Arbeitsgericht wie auch das LAG Düsseldorf in der zweiten Instanz gaben jedoch der Gewerkschaft recht. Da es einen Grund für die zugespitzten Äußerungen gab, waren diese von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Urteil ist daher kein Freibrief für Streikende. Die Äußerungen waren hier der Gefühlslage geschuldet. Eine Beteiligung der Gewerkschaftsfunktionäre ließ sich im Übrigen nicht nachweisen.

(LAG Düsseldorf, Urteil v. 17.08.2012, Az.: 8 SaGa 14/12)

(GUE)

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